.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Gleichen / Göttingen-Süd
Vom 5. März 2025
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Apostel (Gleichen),
- Diemarden,
- Kreuzkirche (Göttingen),
- Kreuzweg (Gleichen)
- Lengder Burg,
- Reinhausen,
- St. Martin (Geismar),
- Stephanus (Göttingen),
(nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Gleichen / Göttingen-Süd“. 2 Er hat seinen Sitz in Göttingen.
(
3
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband vertritt in den ihm obliegenden Aufgaben die Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen. 2 Er ist erster Ansprechpartner für die Region Gleichen / Göttingen-Süd.
(
2
)
1 Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung der dem Kirchengemeindeverband in nachstehend ausgewiesenen Handlungsfeldern zugewiesenen Aufgaben. 2 Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Handlungsfeldern wahr:
- 1 Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung (Gottesdienste, Seelsorge, Kasualien, gemeinsame Planung von Veranstaltungen) (§ 7). 2 Den Kirchengemeinden bleibt es unbenommen, in ihrem Kirchengemeindebezirk oder darüber hinaus ergänzend eigene Veranstaltungen geistlicher oder sonstiger Art durchzuführen.
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 8).
- Haushaltsführung und Vermögensverwaltung bezogen auf die dem Kirchengemeindeverband zugewiesenen Handlungsfelder und Budgets (§ 10); die Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden bleibt davon unberührt.
- Dem Kirchengemeindeverband obliegt die Vernetzung der Gemeindebüros mit dem Ziel, der Kirchenkreisverwaltung einen einheitlichen Ansprechpartner zu stellen.
- 1 Der Kirchengemeindeverband ist für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig und organisiert diese durch einen Jugendausschuss. 2 Er koordiniert die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. 3 Der Kirchengemeindeverband verwaltet die dazu einzusetzenden finanziellen und sachlichen Mittel. 4 Er sorgt in Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen für eine flächendeckende Arbeit in diesen Handlungsfeldern, bewährte Arbeit in einzelnen Kirchengemeinden soll gestärkt werden.
- Ansprechpartner für den Kirchenkreis zum Gebäudemanagement und entsprechende Stellungnahmen zum Gebäudemanagement.
- Visitationen.
(
3
)
1 Im gegenseitigen Einvernehmen können zukünftig weitere Handlungsfelder von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden. 2 Dies bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung von:
a) Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
b) Kirchenmusik,
c) Öffentlichkeitsarbeit,
d) Küsterarbeit,
e) Friedhofswesen,
f) Schaffung eines gemeinsamen Archivs.
3 Im Kirchengemeindeverband können gemeinsame Kirchenbücher und ein gemeinsames Verzeichnis der Kirchenaustritte geführt werden, sofern der Kirchenkreis dafür - insbesondere für den Digitalisierungsprozess - dem Kirchengemeindeverband die notwendigen Mittel zuweist.
#§ 3
Organe des Kirchengemeindeverbandes
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
#§ 4
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus:
- je einem nichtordinierten Gemeindemitglied aus jeder Mitgliedskirchengemeinde, das vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird,
- den ordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern der Region sowie
- einer von diesen aus ihrer Mitte gewählten der Region zugeordneten Diakonin/ einem Diakon.
2 Ordinierte können jeweils mehrere Kirchengemeinden vertreten, sie besitzen jedoch stets nur einfaches Stimmrecht. 3 Es können zwei weitere Mitglieder vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden. 4 Diese müssen nicht Mitglied eines der Kirchenvorstände sein.
(
2
)
1 Der jeweilige Kirchenvorstand wählt für die Mitglieder nach Buchstabe a) ein stellvertretendes Mitglied. 2 Ordinierte und DiakonInnen vertreten sich in den jeweiligen Gruppen untereinander.
(
3
)
Der Verbandsvorstand kann gemäß § 50 KGO einzelne Handlungsfelder an berichtspflichtige Ausschüsse delegieren.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr. 2 Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung anberaumt werden. 3 Im übrigen gilt § 42 Abs. 2 KGO entsprechend.
(
5
)
1 Zu einer Sitzung des Verbandsvorstands soll wenigstens 4 Wochen vorher eingeladen werden. 2 Anträge sollen mit Begründung der Einladung beiliegen. 3 Dadurch soll das Anhörungsrecht der Kirchengemeinden gewahrt werden.
(
6
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen.
#§ 5
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- Verbandsvorstandsorsitzende/r
- Stellv. Verbandsvorstandsvorsitzende/r
- Der/die geschäftsführende Pastor/in (§7 Absatz 1)
- Der Geschäftsführende Ausschuss soll um ein weiteres Mitglied aus dem Bereich der Land- (Apostel Gleichen, Kreuzweg Gleichen, Diemarden, Reinhausen, Lengder Burg) bzw. Stadtkirchengemeinden (St. Martin, Kreuz, Stephanus) erweitert werden, sofern der jeweilige Bereich noch nicht unter den Mitgliedern nach den Buchstaben a und b vertreten ist.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschuss nehmen gemeinschaftlich die Aufgaben der/des Verbandsvorstandsvorsitzenden und stellv. Verbandsvorstandsvorsitzenden wahr. 2 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können sich dabei gegenseitig vertreten. 3 Außer in von § 6 Absatz 2 beschriebenen Fällen gilt das Vieraugenprinzip.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hält den Kontakt zu den Gremien des Kirchenkreises.
(
5
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss arbeiten die Sekretäre/die Sekretärinnen des vernetzten Gemeindebüros zu.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband zugewiesenen Aufgaben.
(
2
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den geschäftsführenden Ausschuss vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von je 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 7
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2 Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor (Ansprechpartner/in) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3 Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen für die Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung koordinieren. 2 Er kann hierbei auch kirchengemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3 Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 8
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Etwaige Patronatsrechte bleiben hiervon unberührt.
(
2
)
1 Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet: das Landeskirchenamt über die Besetzung.
(
3
)
1 Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2 Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 9
Mitarbeiterstellen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
1 Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus der Zuweisung des Kirchenkreises (Regionalfaktor), Umlagen entsprechend der Gemeindemitgliederzahl, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2 Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Kirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Kirchengemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.