.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Calenberger Land
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Calenberger Land
im Kirchenkreis Laatzen-Springe
Vom 26. November 2024
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die evangelischen-lutherischen Kirchengemeinden Pattensen (mit der Kapellengemeinde Koldingen), Schulenburg, Jeinsen (mit der Kapellengemeinde Schliekum) und Hüpede, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Calenberger Land“ im Kirchenkreis Laatzen-Springe. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Pattensen. 3 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden, zum Wohle der Kirchengemeinden, zu stärken und das Gemeindeleben nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern. 2 Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 3 Hierzu gehören unter anderem:
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- regionale Gottesdienste,
- gemeinsame Konfirmandenarbeit,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub oder Krankheit,
- die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus bei Erhaltung der Eigenständigkeit der Kirchengemeinden,
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
- Bewilligung von Zuschüssen aus Zuweisungen der Landeskirche für Kinder-, Konfirmanden-, Jugendmaßnahmen und regionale Projekte,
- die gemeinsame Planung und mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für die Schaffung eines regionalen Büros mit einer Außenstelle,
- die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros,
- die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement,
- Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vorzunehmen.
(
2
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
(
3
)
Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
(
4
)
Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Laatzen-Springe, Sitz der Verwaltung ist das Kirchenkreisamt Ronnenberg.
(
5
)
1 Die Kirchen- und Kapellengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel, die zur Erfüllung der von Kirchen- und Kapellengemeinden übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. 3 Über die Finanzierung des Verbandes oder einzelner Aufgabenbereiche kann eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. 2 Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Dieser besteht aus jeweils zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie einem aus der regionalen Dienstbesprechung gewählten hauptamtlich Mitarbeitenden.
(
2
)
Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Die Verbandsvorstandsmitglieder bringen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand ein.
(
5
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2 Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
7
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen. 2 Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. 3 Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
8
)
1 Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2 Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(
9
)
1 Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist zulässig. 3 Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. 4 Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 KGO entsprechend.
(
10
)
1 Der Verbandvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
#§ 4
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2 Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(
2
)
Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Der Verbandsvorstand trifft die Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
3
)
Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 6
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung für die
Pastorinnen und Pastoren, Regionaldiakon/Regionaldiakonin
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach der Kirchengemeindeordnung und anderen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr, die einzelne oder mehrere Pfarrämter im Verband betreffen.
(
2
)
Der Verbandvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
- Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
- verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen sowie die im Verband tätigen Diakoninnen und Diakone zu schaffen,
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakonen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
§ 7
Mitarbeiterstellen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist, und kann dann als Anstellungsträger fungieren.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Verwaltungshilfe
Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorständen.
(
2
)
Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.