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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Calenberger Land
im Kirchenkreis Laatzen-Springe

Vom 26. November 2024

KABl. 2025, S. 72

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelischen-lutherischen Kirchengemeinden Pattensen (mit der Kapellengemeinde Koldingen), Schulenburg, Jeinsen (mit der Kapellengemeinde Schliekum) und Hüpede, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Calenberger Land“ im Kirchenkreis Laatzen-Springe. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Pattensen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden, zum Wohle der Kirchengemeinden, zu stärken und das Gemeindeleben nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern. Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören unter anderem:
  1. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
  2. regionale Gottesdienste,
  3. gemeinsame Konfirmandenarbeit,
  4. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub oder Krankheit,
  5. die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus bei Erhaltung der Eigenständigkeit der Kirchengemeinden,
  6. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
  7. Bewilligung von Zuschüssen aus Zuweisungen der Landeskirche für Kinder-, Konfirmanden-, Jugendmaßnahmen und regionale Projekte,
  8. die gemeinsame Planung und mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für die Schaffung eines regionalen Büros mit einer Außenstelle,
  9. die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros,
  10. die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement,
  11. Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vorzunehmen.
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
( 4 ) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Laatzen-Springe, Sitz der Verwaltung ist das Kirchenkreisamt Ronnenberg.
( 5 ) Die Kirchen- und Kapellengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel, die zur Erfüllung der von Kirchen- und Kapellengemeinden übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Über die Finanzierung des Verbandes oder einzelner Aufgabenbereiche kann eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden.
( 6 ) Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus jeweils zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie einem aus der regionalen Dienstbesprechung gewählten hauptamtlich Mitarbeitenden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Die Verbandsvorstandsmitglieder bringen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand ein.
( 5 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 6 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 7 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 9 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 KGO entsprechend.
( 10 ) Der Verbandvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
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§ 4
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
( 2 ) Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trifft die Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 3 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 6
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung für die
Pastorinnen und Pastoren, Regionaldiakon/Regionaldiakonin

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach der Kirchengemeindeordnung und anderen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr, die einzelne oder mehrere Pfarrämter im Verband betreffen.
( 2 ) Der Verbandvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
  1. Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
  2. verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen sowie die im Verband tätigen Diakoninnen und Diakone zu schaffen,
  3. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakonen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
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§ 7
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist, und kann dann als Anstellungsträger fungieren.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 8
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorständen.
( 2 ) Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.