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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Bissendorf

Vom 22. Januar 2025

KABl. 2025, S. 36

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Achelriede, Holte, Schledehausen und Wissingen bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Bissendorf“. Er hat seinen Sitz in Bissendorf.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. Mitwirkung bei Pfarrstellenbesetzungen und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 5),
  2. Bildung von Seelsorgebezirken (§ 6),
  3. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz von Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes,
  4. die Einrichtung und der Betrieb eines zentralen Gemeindebüros,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. regionale Gemeindearbeit.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei Mitgliedern aus jeder Kirchengemeinde, die aus dem jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. den Pastorinnen und Pastoren des verbundenen Pfarramts,
  3. der Regionaldiakonin oder dem Regionaldiakon,
  4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
( 2 ) Bei Ausfall eines Mitglieds kann der jeweilige Kirchenvorstand eine Stellvertretung entsenden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird innerhalb von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt bei der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die Wahl gilt jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Verbandsvorstandes.
( 5 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es nicht mehr dem Kirchenvorstand angehört, aus dem es gewählt wurde. Der betroffene Kirchenvorstand wählt unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
( 3 ) Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes.
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§ 6
Seelsorgebezirke

Der Verbandsvorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen Seelsorgebezirke zu verändern, aufzuheben und gemeindeübergreifend neu zu ordnen.
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§ 7
Mitarbeitendenstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden mit Stichtag vom 30. Juni des Vorjahres, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Februar 2025 in Kraft.