.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
#§ 13
§ 14
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Burgdorf
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 28. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Burgdorf berücksichtigt die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden konkretisiert. Sie richtet sich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes an den allgemeinen Planungszielen der Landeskirche und an den Konzepten in den Handlungsfeldern aus. In diesem Rahmen bildet der Kirchenkreis einerseits bei der Finanzierung seiner eigenen Aufgaben und Einrichtungen besondere Schwerpunkte. Andererseits ermöglicht er durch die Kriterien für die Bemessung der Grundzuweisung und/oder durch die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen Schwerpunktsetzungen in den Kirchengemeinden.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 45 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Kirchenkreisordnung (KKO).
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden fünf Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Region I (Kirchengemeinden St. Pankratius Burgdorf, St. Paulus Burgdorf, Martin Luther Ehlershausen)
- Region II (Kirchengemeinde An Aue und Fuhse)
- Region III (Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land)
- Region IV (Gesamtkirchengemeinde Lehrte)
- Region V (Kirchengemeinden Ahlten, Ilten und Gesamtkirchengemeinde Sehnde-Rethmar-Haimar)
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(
2
)
Den Vorschlag für die Berufung von mindestens drei Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent.
(
3
)
Es sind mindestens zwei Mitglieder auf Vorschlag der Diakonie Hannover Land des Kirchenkreises zu berufen.
(
4
)
Es sind mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
1 Folgende Aufgabe kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
2 Der Kirchenkreisvorstand wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes bevollmächtigt, notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen. 3 Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. 4 Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium der Kirchenkreissynode. 5 Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung hierüber in Kenntnis zu setzen.
#2 Der Kirchenkreisvorstand wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes bevollmächtigt, notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen. 3 Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. 4 Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium der Kirchenkreissynode. 5 Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung hierüber in Kenntnis zu setzen.
§ 6
Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören gem. § 28 KKO an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(
2
)
1 Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der KKO in der jeweils gültigen Fassung. 2 Ein Kumulieren der Stimmen ist bei dieser Wahl nicht zulässig.
#§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die ein eventueller Verwaltungsausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 8
Geschäftsführender Ausschuss für Kindertagesstätten des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss für Kindertagesstätten und Krippen in Trägerschaft des Kirchenkreises. 2 Die Zusammensetzung richtet sich nach den Übergabeverträgen.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die der Ausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 9
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenkreisamtes Burgdorfer Land mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenkreisamt Burgdorfer Land damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen.
#§ 10
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis Burgdorf zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Pankratius Burgdorf zugewiesen.
#§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakon:innen,
- alle im Kirchenkreis tätigen Kantor:innen
- der/die im Kirchenkreis tätige Sozialarbeiter:in,
- der/die pädagogische Leitung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises,
- der/die Medienbeauftragte des Kirchenkreises,
- der/die Fundraiser:in des Kirchenkreises,
- die Leitung des Kirchenkreisamtes Burgdorfer Landsowie als Gast:
- der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode.
§ 12
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises mehrmals jährlich auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er kann im Bedarfsfall auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis (z. B. selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder im Kirchenkreis eine Einrichtung unterhalten) und andere Organisationen zu Stellungnahmen einladen. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#§ 13
Zuständiges Kirchenkreisamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenkreisamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenkreisamt Burgdorfer Land. 2 Träger des Kirchenkreisamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen. 3 Das Kirchenkreisamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenkreisamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2 Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3 Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenkreisamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4 Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenkreisamtes übertragen werden.
(
5
)
Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 13
Bekanntmachungen von Satzungen
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der KKO (aktuell: § 58).
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.