.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Gifhorn
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 28. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Januar 2025
##Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters oder anderer situationsabhängig passender Kommunikationsmittel.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er kann auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen einladen. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
(
4
)
1 Wichtige Entscheidungen der Kirchenkreissynode werden in den Gremien der Kirchenkreissynode vorbereitet. 2 Die Berichterstattung an den Kirchenkreisvorstand erfolgt über die Vorlage der Ausschuss-Protokolle. 3 Zudem ist die Ausschuss-Struktur so aufgebaut, dass jeweils ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes in den zentralen Ausschüssen vertreten sein soll. 4 Die zentralen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode benannt.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
###§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 50 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden fünf Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Regionen Mitte, NordOst, NordWest, SüdOst und Okeraue mit ihren jeweiligen Kirchengemeinden bilden die einzelnen Wahlbezirke.
#§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent, der nach § 3 Absatz der Ordnung für die Evangelische Jugend in jedem Kirchenkreis vom Kirchenkreisvorstand gebildet werden soll.
(
2
)
1 Sollte kein Kirchenkreisjugendkonvent existieren, ist der Jugendausschuss der Kirchenkreissynode für den Berufungsvorschlag zuständig. 2 Sollte kein Jugendausschuss existieren, geht das Vorschlagsrecht auf den Kirchenkreisvorstand über.
#§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
(
1
)
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode unter Einbeziehung des Stellenplanungsausschusses im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO).
(
2
)
Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes im Rahmen dieser Bevollmächtigung sind der Kirchenkreissynode in der darauffolgenden Sitzung zu berichten.
#§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die ein eventueller Verwaltungsausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle
Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Ev.-luth. St. Nicolai Kirchengemeinde, Gifhorn, zugewiesen.
#§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
- die Leitungen der Einrichtungen des Kirchenkreises,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes in Gifhorn.
2 Einmal im Jahr werden die Lektoren und Prädikanten in die Kirchenkreiskonferenz eingeladen.
#§ 10
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Gifhorn.
(
2
)
Bei der Fusion der Kirchenkreisämter wurde zwischen beiden Kirchenkreisen eine Vereinbarung geschlossen, die die Trägerschaft des Amtes, sowie die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Kirchenkreisvorstände durch die Bildung eines gemeinsamen Kirchenamtsausschusses regelt.
(
3
)
1 Der Kirchenamtsausschuss ist ein paritätisch besetztes Gremium aus jeweils zwei Vertreter:Innen der angeschlossenen Kirchenkreise. 2 Mitglieder sind die amtierenden Superintendent:Innen und jeweils ein weiteres Mitglied aus den Kirchenkreisvorständen. 3 Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:
- Aufstellung des Haushaltsplanes (als Teils des Gesamthaushaltes des KK Gifhorn)
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Aufstellung des Stellenplanes
- Feststellung der Grundlagen der Kostenverteilung auf die Kirchenkreise
- Begründung, Veränderung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Leitung und der stellvertretenden Leitungen
(
4
)
Da das Kirchenamt der offiziellen Rechtsaufsicht des Kirchenkreises Gifhorn untersteht, sind sowohl Haushaltsplanungen wie auch Jahresabschlüsse nach Beschluss des Kirchenamtsausschusses dem Kirchenkreisvorstand respektive der Kirchenkreissynode zur Bestätigung vorzulegen.
(
5
)
1 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. 2 Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(
6
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(
7
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2 Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3 Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4 Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(
8
)
Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.