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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Norden

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 22. Mai 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises, Superintendentur

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Norden“ (nachfolgend Kirchenkreis). Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Gebiet des Kirchenkreises umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Kirchengemeinden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
( 3 ) Amtsbereich ist der Kirchenkreis. Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Superintendentur in Norden. Die Superintendentur-Pfarrstelle ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Ludgeri-Kirchengemeinde Norden zugewiesen. Die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten ergeben sich aus der Kirchenkreisordnung.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachfolgende Kirchensiegel.
[Siegel]
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§ 3
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder den Superintendenten in arbeitsteiliger und gegenseitiger Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. Die Kirchenkreissynode besteht aus gewählten, berufenen und Mitgliedern kraft Gesetzes.
( 2 ) Der Kirchenkreissynode gehören 50 gewählte und 15 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 3 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 4 Wahlbezirke gebildet und die Kirchengemeinden diesen wie in der Anlage 1 aufgeführt zugeordnet.
( 4 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
( 5 ) Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 der Kirchenkreisordnung der Kreisjugendkonvent, der nach § 3 Absatz 1 der Ordnung für die Evangelische Jugend gebildet werden soll. Soweit im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, kann die Kirchenkreisjugendwartin oder der Kirchenkreisjugendwart Vorschläge für eine Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchenkreisordnung unterbreiten. Ist die Stelle nicht besetzt, beruft der Kirchenkreisvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 6 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, der Stellvertretung im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern.
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§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann aus ihrer Mitte zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
( 2 ) Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche dem Präsidium der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben ist.
( 3 ) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
( 4 ) Näheres kann die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode regeln.
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§ 6
Geschäftsordnung

Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und ihren Ausschüssen regelt.
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§ 7
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Ein Verwaltungsausschuss wird nicht gebildet.
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§ 8
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Neben den gesetzlichen Aufgaben wird der Kirchenkreisvorstand mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Kirchenkreissynode beauftragt:
  1. Beschluss über den Jahresabschluss des Kirchenkreises. Die Kirchenkreissynode ist über das Ergebnis zu informieren.
  2. Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen.
  3. Besetzung der Organe des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord und seiner Ausschüsse.
( 3 ) Daneben nimmt der Kirchenkreisvorstand auch die Protokolle der Ausschüsse der Kirchenkreissynode entgegen und nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist.
( 4 ) Darüber hinaus kann die Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisvorstand weitere Aufgaben übertragen.
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§ 9
Beteiligung im Kirchenkreis und Kommunikation

Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden, den Einrichtungen und den anderen Formen kirchlichen Lebens regelmäßig in elektronischer Form über die Beratungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes, die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. Die Einladungen zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und die genehmigten Niederschriften über die Ergebnisse der Beratungen werden in elektronischer oder anderer geeigneter Form bereitgestellt. Vor wichtigen und wegweisenden Entscheidungen, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Dialog zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen sowie zu kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises wird regelmäßig gesucht.
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§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Die Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonvents,
  2. die im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen, Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
  3. die im Kirchenkreis angestellten A und B-Kirchenmusiker/innen,
  4. die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Norden.
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§ 11
Kirchenamt und Beauftragung in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und für alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Aurich. Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord, in dem der Kirchenkreis Verbandsglied ist. Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar.
Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
( 5 ) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 12
Bekanntmachungen von Satzungen

Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage Nr. 1 zur Hauptsatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Norden

Gebiet des Kirchenkreises
  1. Evangelisch-lutherische St. Bonifatius-Kirchengemeinde Arle
  2. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Baltrum
  3. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Berumerfehn
  4. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Dornum-Resterhafe
  5. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Großheide
  6. Evangelisch-lutherische St. Ansgari-Kirchengemeinde Hage
  7. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Juist
  8. Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Leezdorf
  9. Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Leybucht
  10. Evangelisch-lutherische St. Marien-Kirchengemeinde Marienhafe
  11. Evangelisch-lutherische St. Marien-Kirchengemeinde Nesse
  12. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Norddeich
  13. Evangelisch-lutherische Andreas-Kirchengemeinde Norden
  14. Evangelisch-lutherische Ludgeri-Kirchengemeinde Norden
  15. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Norderney
  16. Evangelisch-lutherische Warnfried-Kirchengemeinde Osteel
  17. Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Rechtsupweg
  18. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Siegelsum
  19. Evangelisch-lutherische Friedens-Kirchengemeinde Süderneuland
Wahlbezirke
Wahlbezirke
Umfang des Wahlbezirkes:
Gesamt-/Kirchengemeinden
Wahlbezirk 1 „Stadt“
Andreas Norden
Ludgeri-Norden
Norddeich
Süderneuland
Wahlbezirk 2 „Land“
Arle
Berumerfehn
Dornum-Resterhafe
Großheide
Hage
Nesse
Wahlbezirk 3 „Süd“
Leezdorf
Leybucht
Marienhafe
Osteel
Rechtsupweg
Siegelsum
Wahlbezirk 4 „Insel“
Baltrum
Juist
Norderney