.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Südregion im
Kirchenkreis Stolzenau-Loccum mit den
Ev.-luth. Kirchengemeinden Essern, Lavelsloh,
Uchte und Warmsen
Vom 24. April 2024
KABl. 2024, S. 207
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die Kirchengemeinden bilden aufgrund ihrer Beschlüsse einen gemeinsamen Kirchengemeindeverband zum 01.01.2024.
(
2
)
Der neugebildete Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Südregion im Ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum“.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Warmsen, Hauskämper Str. 3, 31606 Warmsen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
- die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
- die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mitteln,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Dienstbefreiung,
- die Beteiligung an der Pfarrstellenbesetzung.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinde zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
(
4
)
Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von diesen Kirchengemeinden zu finanzieren.
(
5
)
Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. Er berichtet jährlich den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus von den Kirchenvorständen gewählten Delegierten, und zwar je Kirchengemeinde ein ordiniertes und nichtgeistliches Kirchenvorstandsmitglied und ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied oder ein berufene/r Delegierte/r. Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand des Kirchenkreises erfüllen, dem ihre Kirchengemeinde angehört.
(
2
)
Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet freiwillig aus dem Verbandsvorstand aus, oder wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war. Die Nachfolge richtet sich nach Absatz 1.
(
3
)
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände sowie die Mitglieder des Kirchenkreistages aus den Verbandsgemeinden ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Weitere fachkundige Personen und übrige Mitglieder der Kirchenvorstände können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
(
5
)
Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
(
6
)
Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf in der Regel zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen. Sitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt.
(
7
)
Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes in Bezug auf die in § 2 beschriebenen Aufgaben.
(
8
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
9
)
Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
10
)
Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
(
11
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
3
)
Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes sowie die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig, insofern die Finanzierung gesichert ist.
#§ 6
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 7
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 8
Satzungsänderung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 Abs. 1 sowie der Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 9
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf dies über.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.