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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nienburg-Süd

Vom 24. April 2024

KABl. 2024, S. 199

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kreuz und St. Johannis, Nienburg, St.Martin, Nienburg, und St. Michael, Nienburg, (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Nienburg-Süd“. Er hat seinen Sitz in Nienburg, Kirchplatz 3.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte;
  2. regionale Gottesdienste;
  3. Projekte in der Konfirmandenarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Erwachsenenbildung;
  4. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung, dies geschieht in Abstimmung mit der verbandsfreien Kirchengemeinde Estorf-Husum;
  5. die pfarramtliche Versorgung über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus;
  6. Bewilligung von Ergänzungszuweisungen (Zuschüsse für Kinder, Konfirmanden- und Jugendmaßnahmen, Instrumentenbeschaffung und auf Einzelantrag).
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus je zwei Mitgliedern aus den Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie je einem Pastor oder einer Pastorin pro Kirchengemeinde.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Es finden regelmäßig gemeinsame Dienstbesprechungen statt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
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§ 6
Mitarbeitendenstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung des Ev.-luth. Kirchenkreises Nienburg.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können darüber hinaus dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind, übertragen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbandes. Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbandes.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.