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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Emmer-Wesertal

Vom 13. November 2024

KABl. 2024, S. 194

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Afferde, Börry, Esperde, Frenke, Grohnde, Hajen, Hämelschenburg, Hastenbeck-Voremberg, Lüntorf, Ohsen, Tündern (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden gemäß §§ 8 ff des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG vom 15. Dezember 2015) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet: „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Emmer-Wesertal“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 31860 Emmerthal. Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 5),
  2. die Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie die Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
  3. die Bildung von Pfarrbezirken,
  4. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz der Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes (§ 6),
  5. die gemeinsame Visitation,
  6. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
  7. Gestaltung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit für den Kirchengemeindeverband,
  8. Gestaltung und Koordination der Konfirmandenarbeit,
  9. gemeinsame Fortbildungen für Ehrenamtliche des Arbeitsgebietes.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe bleiben unberührt.
( 4 ) Die Patronate erklären schriftlich, dass im Rahmen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes ihr Präsentationsrecht ruht. Das Patronatsrecht und die Patronatslasten im Rahmen der betreffenden Kirchengemeinden bleiben in vollem Umfang bestehen.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Anzahl der zu entsendenden Verbandsvorstandsmitglieder aus einer Kirchengemeinde ergibt sich aus der Anzahl der Kirchenmitglieder jeder Kirchengemeinde zum Zeitpunkt des 30.06. des Wahlvorjahres. Pro 1.000 angefangener Mitglieder entsenden diese ein stimmberechtigtes Mitglied in den Verbandsvorstand. Die Kirchengemeinden Börry, Esperde, Frenke und Hajen entsenden insgesamt 2 stimmberechtigte Mitglieder in den Verbandsvorstand, die im gemeinsamen Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes Ilsetal gewählt werden. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
( 3 ) Die in der Region tätigen Pastoren / Pastorinnen und Diakone / Diakoninnen wählen 3 stimmberechtigte Mitglieder in den Verbandsvorstand. Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Amtszeit. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, unter ihnen eine Vertreterin oder einen Vertreter des verbundenen Pfarramtes. Der oder die Vorsitzende beruft den Verbandsvorstand regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Jahr ein. Jedes Mitglied eines Kirchenvorstandes und die in der Region tätigen nicht stimmberechtigten Pastoren / Pastorinnen und Diakone / Diakoninnen haben das Recht, als Gast ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.
( 5 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen.
( 6 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht,
  3. die Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie die Verteilung von Aufgabenschwerpunkten der Pastorinnen und Pastoren sowie der in der Region hauptamtlich tätigen Mitarbeitenden in der Seelsorge und Gemeindearbeit,
  4. Bildung von Pfarrbezirken,
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht,
  6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Kirchengemeindeverbandes,
  7. Mitwirkung bei der Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung und des Zuweisungsverfahrens,
  8. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen,
  9. Planung und Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten,
  10. Koordination einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit,
  11. Mitwirkung und Benehmen bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs durch ein Mitglied des Kirchengemeindeverbandes,
  12. Mitwirkung und Zustimmung bei der Entscheidung über die Anstellung einer Diakonin oder eines Diakons,
  13. Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit der Pastoren / Pastorinnen und Diakone / Diakoninnen,
  14. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten,
  15. Koordination einer gemeinsamen Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden.
( 2 ) Für die Bereiche Gemeindearbeit, Gottesdienste, Kinder-, Jugend-, Konfi-, Frauen- und Männerarbeit können gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden. Zur weiteren Gestaltung und Wahrnehmung der Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Verband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBG) und dem Pfarrdienstrecht wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl müssen sich die beteiligten Gremien auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, so entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
( 3 ) Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht werden von dem Verbandsvorstand einvernehmlich mit den Kirchenvorständen getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, so entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Zuweisung einer Dienstwohnung regelt der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 5 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 6
Anstellung von Mitarbeitenden

Die Besetzung der Stelle einer Diakonin oder eines Diakons und einer regionalen Mitarbeiterin oder eines regionalen Mitarbeiters bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Die Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes haben ein Vorschlagsrecht.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes werden gemeinsam visitiert.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Der notwendige Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch eine Umlage unter den Verbandsgemeinden gedeckt. Die Umlage richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder zum Stichtag des 30. Juni des Vorjahres der Verbandsgemeinden, sofern die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden nicht übereinstimmend einen abweichenden Umlageschlüssel beschließen.
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§ 9
Aufgaben der Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Hameln-Holzminden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
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§ 13
Inkrafttreten und Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
( 2 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengemeindeverbandes löst sich die Arbeitsgemeinschaft Verbundenes Pfarramt Emmer-Wesertal auf. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft bleibt bis zur Bildung eines neuen Verbandsvorstandes nach der Kirchenvorstandswahl 2024 geschäftsführend im Amt.