.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Aurich
Vom 26. November 2024
#Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
###Präambel
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Middels, Plaggenburg, Tannenhausen-Georgsfeld, Walle und Wallinghausen beabsichtigen zu kooperieren, um sich einander in ihrem Dienst an ihren jeweiligen Gemeindegliedern zu unterstützen und Verwaltungsaufgaben zu bündeln. Sie bilden einen gleichberechtigten Zusammenschluss als Mitglieder eines Kirchengemeindeverbandes.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Middels, Plaggenburg, Tannenhausen-Georgsfeld, Walle und Wallinghausen (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Aurich“. Er hat seinen Sitz in Aurich-Wallinghausen.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt im Einvernehmen mit den Kirchengemeinden folgende Aufgaben wahr:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
- zentrales Gemeindebüro,
- Kirchenmusik,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Visitation,
- Gebäudemanagement,
(
2
)
Die Möglichkeit der Kirchengemeinden, weiterhin eigenständige Arbeit in den Arbeitsbereichen nach Abs. 1. Buchstabe d – j, anzubieten, bleibt unberührt.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus je drei Mitgliedern aus den Kirchengemeinden Wallinghausen und je zwei Mitgliedern aus den Kirchengemeinden Middels, Plaggenburg, Tannenhausen-Georgsfeld und Walle, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden.
(
2
)
Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2.
(
2
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramt und pfarramtlicher Dienst
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für die Verbandsmitglieder. Dazu übertragen die Verbandsmitglieder die Pfarrstellen mit ihren Pfarrbezirken auf den Kirchengemeindeverband.
(
2
)
Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
(
3
)
Beabsichtigt der Verbandsvorstand Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Einvernehmen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern herzustellen.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Das in Teilen des Kirchengemeindeverbandes herkömmlich geltende Wahlrecht (Interessentenwahlrecht) bleibt unberührt.
(
2
)
Bei der Besetzung einer Pfarrstelle muss der Verbandsvorstand das Benehmen mit den Kirchenvorständen herstellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 7
Mitarbeitendenstellen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet grundsätzlich der Verbandsvorstand. Soweit eine Stelle konkret Kirchengemeinden zugeordnet wird, ist das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. Hierüber treffen die Kirchengemeinde eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
(
2
)
Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie für Änderungen der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
3
)
Maßnahmen, die für die einzelnen Kirchengemeinden von grundlegender Bedeutung sind, kann der Verbandsvorstand nur im Einvernehmen mit diesen Kirchengemeinden treffen.
(
4
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.