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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Wesermünde Süd-West

Vom 26. November 2024

KABl. 2024, S. 223

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bexhövede, Bramel, Büttel, Loxstedt und Stotel (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Wesermünde Süd-West“. Er hat seinen Sitz in Loxstedt.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. die Förderung der pfarramtlichen Zusammenarbeit,
  2. die strukturelle und finanzielle Planung über die Verwendung der durch den Kirchenkreis Wesermünde zur Verfügung gestellten Zuweisungen in Form eines jährlichen Budgets zur Beschäftigung von Mitarbeitenden in den Bereichen Kirchenmusik, Chorleitung, Sekretariat, Küsterei, Reinigung und Pflege der Außenflächen in den jeweiligen Kirchengemeinden,
  3. die personelle und administrative Verantwortung für das regionale Kirchenbüro (an verschiedenen Standorten),
  4. die personelle und administrative Verantwortung für die Bereiche Kirchenmusik, Küsterei sowie Gebäudereinigung und Pflege der Außengelände für die Kirchengemeinden des Verbandes, die Teile dieser Verantwortung auf den Kirchengemeindeverband übertragen haben,
  5. die personelle, strukturelle und administrative Verantwortung für die kirchlichen Friedhöfe der Kirchengemeinden Bramel, Büttel, Loxstedt und Stotel für die Kirchengemeinden des Verbandes, die Teile dieser Verantwortung auf den Kirchengemeindeverband übertragen haben,
  6. die Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  7. die Koordination der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  8. die Koordination der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  9. die Förderung einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit,
  10. die Visitation.
Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern der Kirchengemeinden Bexhövede, Bramel, Büttel, Loxstedt und Stotel, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. jeweils einer Pastorin / einem Pastor der beteiligten Kirchengemeinden. Weitere Pastorinnen oder Pastoren der beteiligten Kirchengemeinden sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht. Hat eine Gemeinde mehrere Pastorinnen und Pastoren, entscheidet der jeweilige Kirchenvorstand, welche Pastorin oder welcher Pastor als stimmberechtigtes Mitglied in den Verbandsvorstand entsandt wird.
  3. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können,
  4. der Diakonin oder dem Diakon der Region mit beratender Stimme.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen der Verbandsmitglieder.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Kosten für die im Kirchengemeindeverband vorhandenen Stellen und gemeinsam geschaffenen Stellen, um die Aufgaben nach § 2 (mit Ausnahme der Friedhöfe) zu erfüllen, werden
  1. durch die Zuweisung in Form eines festen Budgets des Kirchenkreises Wesermünde,
  2. durch Umlagen der Mitgliedsgemeinden nach einem Verteilungsschlüssel, der sich an der jeweiligen Mitgliederzahl der Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes orientiert, getragen.
( 2 ) Etwaige notwendige Sachmittel, um die Aufgaben nach § 2 (mit Ausnahme der Friedhöfe) zu erfüllen, werden durch Umlagen der Mitgliedsgemeinden nach einem Verteilungsschlüssel, der sich an der jeweiligen Mitgliederzahl der Kirchengemeinden des Verbandes orientiert, getragen.
( 3 ) Hierzu ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen nach einem Verteilungsschlüssel, der sich an der jeweiligen Mitgliederzahl der Kirchengemeinden des Verbandes orientiert, auf die Kirchengemeinden über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens zwei Jahre nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Elbe-Weser mit Sitz in Bremerhaven nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben der Verwaltungshilfe wahr.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.