.Satzung für den Diakonieverband der
§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
Satzung für den Diakonieverband der
Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
Buxtehude und Stade
Vom 10. Januar 2024
####Präambel
In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt und jedem einzelnen Menschen sichtbar. Kirche zeigt diese Liebe in der heutigen Zeit – Diakonie ist „helfender, starker und sozialer Arm“ und Teil der Kirche zugleich. Sämtliche haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende des Diakonieverbandes der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade kümmern sich um das Wohl und Heil ihrer Mitmenschen, nehmen sich ihrer Sorgen, Not- und Krisensituationen an, leisten Beistand, Beratung und Hilfe und suchen die Ursachen von Notständen zu beheben bzw. Auswirkungen zu mildern – unabhängig von Religionszugehörigkeit, Alter, Geschlecht, Ethnizität, Herkunft – stets nach dem christlichen Menschenbild und auch nach dem Maß der Not. Mitarbeitende und Vorstand des Diakonieverbandes der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade sind diesem Auftrag Gottes verpflichtet.
#§ 1
Ziel und Zweck
1 Die diakonische Arbeit dieser Kirchenkreise und ihrer Gemeinden erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und deren Vertretung, insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden und den freien Wohlfahrtsverbänden sowie deren Arbeitsgemeinschaften sowie privaten Anbietern im sozialen Bereich. 2 Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband (Diakonieverband).
#§ 2
Name und Sitz
- 1 Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband der Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Buxtehude und Stade“ und hat seinen Sitz in Stade. 2 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Der Diakonieverband ist Mitglied des „Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. (DWiN)“ und damit der „Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband“ als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im „Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
- 1 In dieser Eigenschaft nimmt er in den Kirchenkreisen Buxtehude und Stade Aufgaben des Diakonischen Werkes als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr. 2 Hierzu übertragen die Kirchenkreise ihre Rechte aus § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz auf den Verband.
§ 3
Verbandsmitglieder
- Verbandsmitglieder sind die Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Buxtehude und Stade.
- Die Bildung, Aufhebung und Veränderung des Diakonieverbandes ist in § 73 Abs. 1 und 2 KKO geregelt.
- In einem Ausgliederungsvertrag, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, müssen Regelungen über die Übertragung von Einrichtungen, Personal und Vermögensanteilen wie auch der Wegfall des Anteils an der Mitfinanzierung der Geschäftsstelle des Verbandes gem. § 1 der Satzung getroffen werden.
§ 4
Aufgaben des Verbandes
- Der Diakonieverband hat gemäß § 5 Abs. 1 Diakoniegesetz folgende Aufgaben:
- 1.1
- Die Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Kirchengemeinden.
- 1.2
- Die Vertretung der diakonischen Dienste der Kirchenkreise gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und in der Öffentlichkeit.
- 1.3
- Die Öffentlichkeitsarbeit.
- 1.4
- Das Beantragen und Abrechnen der Mittel von kommunalen und weiteren staatlichen Stellen sowie öffentlicher Sozialleistungsträger und anderen Mitteln und Zuschüssen zugunsten des Verbandes, seiner Fachdienste und Einrichtungen.
- 1.5
- Die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbständigen diakonischen Einrichtungen in den beiden Kirchenkreisen.
- Der Diakonieverband ist zurzeit Träger folgender Arbeitsgebiete und Einrichtungen:
- 2.1
- Kirchenkreissozialarbeit Buxtehude
- 2.2
- Kirchenkreissozialarbeit Stade
- 2.3
- Hebammenzentrale
- 2.4
- Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung
- 2.5
- Erwerbslosenberatung
- 2.6
- Gesundheitsberatung für Prostituierte
- 2.7
- Wärmestube
- 2.8
- Stader Tafel (mit Ausgabestellen in Himmelpforten, Drochtersen und Stade)
- 2.9
- Ehe-, Paar- und Lebensberatung
- 2.10
- Fachstelle für Sucht, Suchtprävention sowie ambulante Rehabilitation
- 2.11
- Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
- 2.12
- Kinderschutzzentrum Nord-Ost-Niedersachsen
- 2.13
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- 2.14
- Soziale Gruppenarbeit (Jugendhilfeprojekte in Freiburg, Himmelpforten und Stade)
- 2.15
- Soziale Schuldnerberatung
- 2.16
- Mach-Mit-Zentrum (Integrationsarbeit für Geflüchtete) und Ehrenamtsarbeit- und Koordination
- 2.17
- Anlaufstelle für Straffälligen und Strafentlassene mit Wohnheim
- Die vorstehende Aufstellung ist nicht abschließend. Über die Ausweitung oder Veränderung von weiteren Tätigkeiten entscheidet der Verbandsvorstand.
- 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Diakonieverband eine Geschäftsstelle gem. § 5 Abs. 2 des Diakoniegesetzes ein. 2 Sitz der Geschäftsstelle ist auch der Sitz des Verbandes gem. § 2 in Stade.
§ 5
Verbandsvorstand
- 1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Dieser vertritt den Diakonieverband nach außen.
- 1 Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt folgenden acht Mitgliedern:
- aus den Vorsitzenden der Kirchenkreisvorstände. 2 Die Superintendentinnen und Superintendenten werden durch ihre Stellvertretenden im Aufsichtsamt vertreten.
- aus je zwei nichtordinierten Mitgliedern, die aus den Kirchenkreissynoden gewählt werden.
- von den Kirchenkreissynoden aus den Kirchenkreisen je zwei weitere Mitglieder. 2 Die zu Berufenden müssen das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand in einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreises besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es die Voraussetzungen nach den Buchstabe b bis c nicht mehr erfüllt.
- Mitarbeitende des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
- Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes Stade sowie die Diakoniebeauftragten der Kirchenkreise nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
- 1 Der Verbandsvorstand wählt für die Hälfte seiner Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, von denen eine Person Vorsitzender oder Vorsitzende eines Kirchenkreisvorstandes sein muss. 2 Auf eine rotierende Verteilung der Kirchenkreise ist zu achten.
- 1 Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt 6 Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet; der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreissynoden gewählt worden sind.
- 1 Für die Wirksamkeit des Verbandsvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über die Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes (§§ 32 bis 44) entsprechend. 2 Jedoch müssen bei den Sitzungen des Verbandsvorstandes mindestens zwei Mitglieder aus jedem Kirchenkreis anwesend sein (abweichend von § 40 KKO).
- Die Protokolle des Verbandsvorstandes werden nachrichtlich den Kirchenkreisvorständen zugeleitet.
§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
- 1 Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Sinne der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2 Er ist insbesondere zuständig für:
- 1.1
- die Aufsicht über die Tätigkeit der Diakonie-Geschäftsstelle,
- 1.2
- die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, die Einstellung und Entlassung Mitarbeitender in der Kirchenkreissozialarbeit und der Leitung der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
- 1.3
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan, Bilanzen und Jahresabschlüsse
- 1.4
- die Entlastung des Kirchenamtes Stade als rechnungsführender Stelle
- 1.5
- die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin
- 1.6
- die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung
- 1.7
- die Beratung und Beschlussfassung zur Aufnahme von Darlehen sowie die Verwendung von Rücklagen
- 1.8
- die Beratung und Beschlussfassung zum Kauf und Verkauf von Immobilien
- 1.9
- Veranlassung von Aufwänden, die über § 25 KonfHoK hinausgehen
- 1.10
- die Beratung und Beschlussfassung über die mittel- und langfristige Personalund Finanzplanung
- 1.11
- Genehmigung der Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten.
- Der Vorstand kann Aufgaben an den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin delegieren.
- 1 Der Vorstand kann zur Begleitung der Arbeit der einzelnen Einrichtungen und zur Beratung Kuratorien bzw. Beiräte bilden. 2 Bestehende Satzungen, Vereinbarungen, Verträge u. ä. sind hierbei zu berücksichtigen.
- 1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 Für die Vertretung gelten die Bestimmungen des § 38 der Kirchenkreisordnung entsprechend. 3 In Einzelfällen kann der Vorstand den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zur Vertretung des Verbandes nach außen bevollmächtigen.
- Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 7
Geschäftsführung
- 1 Die Diakoniegeschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet. 2 Er/Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nimmt nach außen die Vertretung des Verbandes in Wahrung der Rechte des Verbandsvorstandes wahr und arbeitet mit dem Kirchenamt Stade zusammen. 3 Er/Sie ist Dienstvorgesetzte/r und weisungsberechtigt gegenüber allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden – mit Ausnahme der Mitglieder des Verbandsvorstandes. 4 Näheres kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
- 1 Das Kirchenamt in Stade nimmt für den Verband Aufgaben gemäß §§ 54 ff. der KKO wahr. 2 Den Haushaltsplan und den Jahresabschluss erstellt der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unter Mithilfe des Kirchenamtes in Stade.
§ 8
Verbandsaufwand
- Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
- 1.1
- eine nach Zahl der Gemeindeglieder auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Umlage,
- 1.2
- Zuwendungen Dritter (Kommunen, Landkreise, Land Niedersachsen, Bund, Landeskirche Hannovers, DWiN, Stiftungen u.ä.),
- 1.3
- Spenden und Kollekten,
- 1.4
- sonstige Zuwendungen.
- Die Bereitstellung von Mitteln der Kirchenkreise beantragt der Verbandsvorstand rechtzeitig vor Aufstellung der Haushaltspläne bei den Kirchenkreissynoden.
- Um die Erfüllung seiner Rechtsverpflichtungen sicherzustellen und Einnahmeschwankungen auszugleichen, bildet der Verband eine allgemeine Ausgleichsrücklage.
§ 9
Satzungsänderungen
- 1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
- Satzungsänderungen, durch die die Aufgaben oder die Finanzierung des Verbandes (gem. § 8 Abs. Absatz 1) oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
- Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 10
Auflösung
1 Der Diakonieverband ist aufzulösen, wenn die Kirchenkreissynode eines Mitgliedes seinen Austritt oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung beschließt. 2 Bei der Auflösung vereinbaren die Kirchenkreise, wer die Einrichtungen übernimmt. 3 Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen. 4 Allgemeine Vermögenswerte und Schulden fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindemitglieder an die Kirchenkreise.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Die Änderung der Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.