.Kirchengesetz über den Dienst der Diakoninnen
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
Abschnitt 2
#§ 7
§ 8
Abschnitt 3
#§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4
#§ 12
§ 13
Abschnitt 5
#
Kirchengesetz über den Dienst der Diakoninnen
und Diakone in der Evangelisch-
lutherischen Landeskirche Hannovers
(Diakoninnengesetz - DiakG)
Vom 21. Dezember 2023
KABl. 2023, S. 102; geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom
16. Dezember 2025, KABl. 2025, S. 218, 221
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Abschnitt 1
Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Berufsprofil
1Diakoninnen und Diakone nehmen einen diakonischen, sozialarbeiterischen, seelsorglichen und religions- und gemeindepädagogischen Dienst wahr. 2Sie arbeiten an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Zielgruppen, Milieus und Formen kirchlicher Arbeit. 3In der Verbindung von religionspädagogischer und sozialer Profilierung tragen sie zur sozialräumlichen Verortung der Kirche und zur sozialen Konkretion ihres Auftrages bei.
#§ 2
Anstellungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Anstellung als Diakonin oder Diakon sind:
- der erfolgreiche Abschluss eines landeskirchlich anerkannten Studien- oder Ausbildungsganges,
- die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die Mitgliedskirchen der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden sind, und
- die kirchliche Anerkennung als Diakonin oder Diakon.
§ 3
Regelausbildungen
(1) Die Regelausbildungen für eine Anstellung als Diakonin oder Diakon erfordern das Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR).
(2) Regelausbildungen sind:
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik und Sozialen Arbeit an einer Hochschule oder Fachhochschule einschließlich des entsprechenden Integrierten Berufsanerkennungsjahres mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und der kirchlichen Anerkennung als Diakonin/Diakon oder
- ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium in der Fachrichtung Religions- oder Gemeindepädagogik an einer Hochschule oder evangelischen Fachhochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika und einer landeskirchlichen Anerkennung als Diakonin/Diakon.
§ 4
Gleichwertige Ausbildungen
(1) Das Landeskirchenamt kann weitere Ausbildungen als gleichwertig anerkennen, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind oder wenn sie gleichberechtigt zuordnungsfähig sind.
(2) Folgende Ausbildungen können vom Landeskirchenamt als gleichwertig anerkannt werden:
- eine erfolgreich abgeschlossene grundständige lineare oder integrierte Fachschulausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in einem anderen landeskirchlich anerkannten Ausbildungsgang einschließlich eines Berufsanerkennungsjahres und einer Aufbauausbildung,
- eine erfolgreich abgeschlossene fachschulische oder fachhochschulische Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozialberuf einschließlich einer landeskirchlich anerkannten berufsbegleitenden Qualifikation zur Diakonin oder zum Diakon,
- Studiengänge anderer Fachrichtungen, die die Anforderungen der Regelausbildung nach § 3 Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllen, können anerkannt werden, wenn die erforderlichen Nachqualifizierungen nach den Vorgaben des Landeskirchenamts erbracht wurden.
§ 5
Einsegnung
(1) 1Bei ihrer erstmaligen Anstellung werden Diakoninnen und Diakone in einem Gottesdienst durch die zuständige Regionalbischöfin oder den zuständigen Regionalbischof eingesegnet. 2Die Einsegnung in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einem gliedkirchlichen Zusammenschluss kann durch das Landeskirchenamt anerkannt werden.
(2) Bei der Einsegnung verpflichten sich Diakoninnen und Diakone, ihren Dienst in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, in Treue wahrzunehmen und in der Nachfolge Jesu Christi zu leben.
(3) Mit der Einsegnung erwerben Diakoninnen und Diakone das Recht, die Berufsbezeichnung „Diakonin“ oder „Diakon“ zu führen.
(4) Erfolgt die erstmalige Anstellung im Dienst einer rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtung, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist (zugeordnete diakonische Einrichtung), so wirkt diese Einrichtung bei der Einsegnung mit.
(5) Wenn Diakoninnen oder Diakone Mitglied einer Diakoniegemeinschaft sind, ist diese an der Einsegnung zu beteiligen.
(6) 1Das Landeskirchenamt kann einer Diakonin oder einem Diakon die mit der Einsegnung erworbenen Rechte entziehen, wenn
- sie oder er aus der Kirche austritt oder
- sie oder er sich einer Kirche anschließt, mit der die Mitgliedskirchen der EKD nicht in Kirchengemeinschaft verbunden sind, oder
- das Beschäftigungsverhältnis durch eine Kündigung seitens der Landeskirche beendet wird oder
- die Diakonin oder der Diakon schriftlich auf die mit der Einsegnung verbundenen Rechte verzichtet oder
- festgestellt wird, dass die persönliche Eignung nicht oder nicht mehr besteht.
2Die Einsegnungsurkunde ist dem Landeskirchenamt zurückzugeben.
(7) 1Zu Beginn des Dienstes in einer neuen Stelle werden Diakoninnen und Diakone in einem Gottesdienst eingeführt. 2Bei Beendigung des Dienstes werden sie verabschiedet.
#§ 6
Beauftragung mit dem Amt der öffentlichen
Verkündigung in Wort und Sakrament
(1) 1Diakoninnen und Diakone werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament (Artikel 12 Absatz 1 und 4 der Kirchenverfassung) berufen. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung besteht nicht.
(2) Voraussetzung für die Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung sind die persönliche Bereitschaft und Eignung sowie die nachgewiesene Befähigung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament und zur Leitung von Gottesdiensten.
(3) 1Die Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung berechtigt im Rahmen des jeweiligen dienstlichen Auftrags zur selbständigen öffentlichen Wortverkündigung und zur Leitung von Abendmahlsfeiern. 2Sie ruht bei dienstlichen Aufträgen, die eine öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht vorsehen. 3Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof kann eine Diakonin oder einen Diakon nach entsprechender Qualifizierung im Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen und in Abstimmung mit dem zuständigen Pfarramt mit Taufen, Trauungen oder Beerdigungen beauftragen, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht. 4Die Diakonin oder der Diakon muss einer solchen Beauftragung zustimmen.
(4) 1Die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof kann die Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament aus den in § 5 Absatz 6 genannten Gründen zurücknehmen. 2Sie oder er kann die Berufung ferner zurücknehmen, wenn eine Diakonin oder ein Diakon öffentlich durch Wort und Schrift in der Darstellung der christlichen Lehre oder im gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und beharrlich daran festhält.
(5) 1Die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof kann Diakoninnen und Diakonen im Ruhestand auf ihren Antrag die Rechte aus dem Amt der öffentlichen Verkündigung in dem bisherigen Umfang belassen. 2Für den Dienst von Diakoninnen und Diakonen im Ruhestand gelten Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie die §§ 6, 7 und 10 des Lektoren- und Prädikantengesetzes entsprechend.
#Abschnitt 2
Dienstliche Gemeinschaften
#§ 7
Jährliche Konferenz, Konvente
(1) 1Diakoninnen und Diakone nehmen im Rahmen ihres Dienstes an der jährlichen Konferenz der Diakoninnen und Diakone sowie an der Sprengelkonferenz teil, zu der die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof einlädt. 2Diakoninnen oder Diakone, die sich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis befinden, sind zur Teilnahme berechtigt.
(2) Die Regelungen über die Teilnahme an Kirchenkreiskonferenzen und an Arbeitsgruppen oder Konventen im Kirchenkreis bleiben unberührt.
#§ 8
Diakoniegemeinschaften
1Die Diakoniegemeinschaften sind Dienst-, Glaubens- und Interessengemeinschaften der Diakoninnen und Diakone in der Landeskirche. 2Diakoninnen und Diakone können zu ihrer geistlichen, persönlichen und fachlichen Förderung einer Diakoniegemeinschaft beitreten.
#Abschnitt 3
Anstellungsverhältnis
#§ 9
Anstellungsträgerschaft
(1) Diakoninnen und Diakone üben ihren Dienst ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche oder mit einer diakonischen Einrichtung oder einer anderen rechtlich selbständigen Einrichtung aus, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.
(2) 1Diakoninnen und Diakone, die ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche ausüben, werden mit der ersten Anstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. 2Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden, im Bereich eines Kirchenkreises oder in einer gesamtkirchlichen Aufgabe eingesetzt. 3Das Nähere ist in der Stellenbeschreibung und in der Dienstanweisung zu regeln.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Diakoninnen und Diakone, die eine Ausbildung nach § 3 oder § 4 absolviert haben, aber auf Grund ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit tarifrechtlich nicht als Diakonin oder Diakon eingruppiert sind.
#§ 10
Personalgestellung
(1) 1Diakoninnen und Diakone, die in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt werden sollen, werden auf Antrag des zuständigen Kirchenkreisvorstandes zur Dienstausübung in diesem Kirchenkreis gestellt. 2Inhalt und Verfahren der Gestellung werden in einem Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis geregelt.
(2) 1Die Landeskirche ist verpflichtet, den Gestellungsvertrag zu kündigen, wenn die gestellte Diakonin oder der gestellte Diakon in einem Besetzungsverfahren für eine andere Stelle ausgewählt wurde. 2Im Übrigen ist der Gestellungsvertrag durch die Landeskirche unkündbar. 3Bei nachhaltigen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen einer Diakonin oder einem Diakon und einer kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie oder er eingesetzt ist, sollen die betroffene Person, das Landeskirchenamt und der Kirchenkreis einvernehmlich nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels suchen.
#§ 11
Verfahren der Gestellung
(1) Beantragt ein Kirchenkreisvorstand die Gestellung einer Diakonin oder eines Diakons, so übermittelt er dem Landeskirchenamt zur einvernehmlichen Abstimmung einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung.
(2) 1Das Landeskirchenamt stellt das Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand über den Ausschreibungstext her und schreibt die Stelle im Namen der Landeskirche aus. 2Eingehende Bewerbungen, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, leitet das Landeskirchenamt an den Kirchenkreisvorstand weiter. 3Zur Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber kann das Landeskirchenamt Empfehlungen aussprechen. 4Es kann dabei auch andere Diakoninnen und Diakone berücksichtigen, die sich nicht beworben haben. 5Es soll eigene Vorschläge übermitteln, wenn auf die Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen sind.
(2) 1Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes. 2Er hat dabei Vertreterinnen oder Vertreter der kirchlichen Körperschaften zu berücksichtigen, in denen die Diakonin oder der Diakon eingesetzt werden soll. 3Dasselbe gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen oder anderen Personenvereinigungen, die die Finanzierung der Stelle unterstützen. 4Das Landeskirchenamt ist berechtigt, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen. 5Die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der noch nicht als Diakonin oder Diakon im Bereich der Landeskirche beschäftigt ist, bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#Abschnitt 4
Begleitung des Dienstes
#§ 12
Fort- und Weiterbildung
(1) Diakoninnen und Diakone sind berechtigt und verpflichtet, zur Stärkung ihrer persönlichen und fachlichen Kompetenzen, zur Spezialisierung sowie zu ihrer berufsbiografischen Entwicklung regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
(2) 1Die Landeskirche unterstützt Diakoninnen und Diakone darin, die erworbenen Qualifikationen zu ihrer beruflichen Entwicklung zu nutzen. 2Sie wirkt darauf hin, Stellen für Diakoninnen und Diakone so zu gestalten, dass eine berufliche Entwicklung ermöglicht wird.
(3) Das Landeskirchenamt soll mit einer Diakonin oder einem Diakon mindestens alle zehn Jahre ein Gespräch über die berufliche Entwicklung führen.
#§ 13
Dienst- und Fachaufsicht
(1) 1Bei Diakoninnen und Diakonen, die im Bereich eines Kirchenkreises oder einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises eingesetzt sind, übt die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent die Dienstaufsicht aus. 2Sie oder er ist in Vertretung für den Kirchenkreisvorstand weisungsberechtigt. 3Bei Diakoninnen und Diakonen in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer zugeordneten diakonischen Einrichtung übt deren Leitung die Dienstaufsicht aus.
(2) Die Fachaufsicht übt das Landeskirchenamt aus.
#Abschnitt 5
Nähere Regelungen
#§ 14 Ermächtigungsgrundlage
Das Nähere zur Durchführung dieses Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt in einer Rechtsverordnung regeln.
#Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 bis 11 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Diakonenverordnung vom 25. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 89), die durch Rechtsverordnung vom 2. Juni 1999 (KABl. S. 89) geändert worden ist, und die Ausführungsbestimmungen zur Diakonenverordnung vom 23. August 2017 (KABl. S. 126) außer Kraft.
(3) 1Die §§ 9 bis 11 treten am 1. April 2025 in Kraft. 2Die Landeskirche bietet Diakoninnen und Diakonen, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft im Bereich der Landeskirche stehen, zum 1. April 2025 die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche an.