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Geltungszeitraum von: 18.10.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Ausführungsbestimmungen zur Diakonenverordnung (ABDiakVO)

Vom 23. August 2017

KABl. 2017, S. 126

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Gemäß § 8 Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst der Diakonin und des Diakons (Diakonenverordnung - DiakVO -) vom 23. Oktober 1998 (Kirchl. Amtsbl. S. 166) erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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  1. An der Aufbauausbildung nehmen Personen teil, die eine Ausbildung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 DiakVO oder einen Ausbildungsgang gem. § 3 Abs. 3 DiakVO absolviert haben. Die Aufbaubildung führt innerkirchlich zu einem Ausbildungsabschluss, der die Anwendung der Vergütungsmerkmale der Anlage 2 Abschnitt C zur Dienstvertragsordnung ohne Einschränkungen ermöglicht.
  2. Über die Anerkennung anderer Ausbildungsgänge entscheidet das Landeskirchenamt zusammen mit dem oder der Beauftragten für Diakone und Diakoninnen.
  3. Die Anstellungsträger sind verpflichtet, Diakone und Diakoninnen, die sich einer Aufbauausbildung unterziehen müssen, darauf bei den Anstellungsverhandlungen hinzuweisen. Zu Beginn der Aufbauausbildung wird in einem Gespräch mit dem oder der Beauftragten für Diakone und Diakoninnen die Aufbauausbildung geplant.
  4. Zu Mentoren und Mentorinnen gemäß § 5 Abs. 3 DiakVO werden Diakone und Diakoninnen bestellt. Sie werden nach Absprache mit dem oder der Beauftragten für Diakone und Diakoninnen vom Landeskirchenamt beauftragt.
  5. Das Thema für die schriftliche Hausarbeit gem. § 5 Abs. 4 Satz 3 DiakVO ist mit dem oder der Beauftragten für die Aufbauausbildung abzusprechen.
  6. Der Termin für das Anerkennungskolloquium gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 DiakVO wird vom Landeskirchenamt festgesetzt. Die Hausarbeit ist spätestens sechs Wochen vor dem Anerkennungskolloquium beim Landeskirchenamt einzureichen.
  7. Das Einzelgespräch bei dem Anerkennungskolloquium gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 DiakVO dauert in der Regel 30 Minuten.
  8. Über den Verlauf und das Ergebnis des Einzelgespräches ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss von den an dem Einzelgespräch beteiligten Mitgliedern des Ausschusses und dem Vertreter oder der Vertreterin des Landeskirchenamtes unterschrieben werden.
  9. In den Dienstvertrag der Diakonin oder des Diakons in der Aufbauausbildung ist folgende Vereinbarung aufzunehmen: „Da der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin die Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Mitarbeitergesetz noch nicht erfüllt, hat er / sie sich einer Aufbauausbildung gemäß §§ 3 und 5 der Diakonenverordnung zu unterziehen. Hierfür wird ihm / ihr im erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung gewährt. Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin ist darauf hingewiesen worden, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet werden muss, falls innerhalb der in § 5 Abs. 4 Satz 2 der Diakonenverordnung genannten Zeit die Anstellungsvoraussetzung nicht durch eine erfolgreiche Teilnahme am Anerkennungskolloquium erfüllt wird.“
  10. Während der Aufbauausbildung lautet die Dienstbezeichnung „Diakon in der Aufbauausbildung“ oder „Diakonin in der Aufbauausbildung“.
  11. Während der Aufbauausbildung wird ein Entgelt gemäß Anlage 2 zur Dienstvertragsordnung Abschnitt C Fallgruppe 2 gezahlt. Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen vom 23. Oktober 1998 (Kirchl. Amtsbl. S. 167) außer Kraft.
  12. Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen vom 23. Oktober 1998 (Kirchl. Amtsbl. S. 167) außer Kraft.