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Geltungszeitraum von: 01.07.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst der Diakonin und des Diakons1#

Vom 25. Oktober 1998

KABl. 1998, S. 166, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Juni 1999,
KABl. 1999, S. 89

Aufgrund des Artikels 124 Buchst. a der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Als Diakon oder als Diakonin kann in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angestellt werden, wer eine landeskirchlich anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zum Diakon oder zur Diakonin eingesegnet worden ist.
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§ 2

(1) Die Ausbildung soll dazu befähigen, einen diakonisch-pädagogischen Dienst im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche mit einem Schwerpunkt in der Arbeit mit einzelnen und mit Gruppen wahrzunehmen.
(2) 1Die Einsegnung setzt die abgeschlossene Ausbildung voraus. 2Sie geschieht nach der in der Landeskirche geltenden agendarischen Ordnung und enthält die Verpflichtung, den Dienst als Diakon oder Diakonin in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, in Treue wahrzunehmen und in der Nachfolge Jesu Christi zu leben.
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§ 3

(1) Landeskirchlich anerkannt sind folgende Ausbildungsgänge:
  1. das Studium der Religionspädagogik in Verbindung mit dem Studium des Sozialwesens an einer Fachhochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika als Regelausbildung (Doppeldiplomierung),
  2. das Studium an einem theologisch-pädagogischen Fachbereich einer evangelischen Fachhochschule mit anschließendem Berufspraktikum (Einfachdiplomierung)
    oder
  3. eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte.
(2) 1Ausbildungsgänge ohne Fachhochschulabschluss müssen durch ein landeskirchlich begleitetes Anerkennungsjahr und eine entsprechende Aufbauausbildung ergänzt werden. 2Das Landeskirchenamt kann in anderen Landeskirchen abgeleistete Anerkennungszeiten im Einzelfall anrechnen.
(3) Das Landeskirchenamt kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie einer der nach Absatz 1 vorgesehenen Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Aufbaumaßnahmen einer solchen gleichgestellt werden können.
(4) Eine in der Landeskirche anerkannte Ausbildung zum Diakon oder zur Diakonin, zum Gemeindehelfer oder zur Gemeindehelferin, die vor dem 31. Dezember 1977 abgeschlossen worden ist, gilt als anerkannte Ausbildung.
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§ 4

(1) Der Diakon oder die Diakonin im Anerkennungsjahr wird von einem Mentor oder einer Mentorin begleitet.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsjahres wird nach Vorlage des Mentorenberichtes und des Berichtes der Diakonin oder des Diakons durch das Landeskirchenamt festgestellt.
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§ 5

(1) Die Aufbauausbildung dient der Angleichung an die Regelausbildung.
(2) Die Zulassung zur Aufbauausbildung spricht das Landeskirchenamt aus.
(3) Der Diakon oder die Diakonin in der Aufbauausbildung wird von einem Mentor oder einer Mentorin begleitet.
(4) 1Die Dauer der Aufbauausbildung beträgt mindestens 18 Monate. 2Sie soll den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 3Sie besteht aus der Teilnahme an den vom Landeskirchenamt festgesetzten Fortbildungskursen, aus dem Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit und aus einem Anerkennungskolloquium. 4In der Regel beträgt die Gesamtdauer der Fortbildungskurse 42 Tage.
(5) 1Das Anerkennungskolloquium besteht aus einem Einzelgespräch, dessen Grundlage die schriftliche Hausarbeit ist. 2Die Hausarbeit kann bei Nichtannahme nach sechs Monaten wiederholt werden. 3In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich. 4Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
(6) 1Über die Zulassung zum Anerkennungskolloquium entscheidet aufgrund der schriftlichen Hausarbeit ein Ausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt berufen.
(7) 1Das Anerkennungskolloquium wird von dem in Absatz 6 genannten Ausschuss zusammen mit einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landeskirchenamtes mit Stimmrecht durchgeführt. 2Das Einzelgespräch wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(8) 1Das Anerkennungskolloquium kann bei Nichtbestehen nach sechs Monaten wiederholt werden. 2In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, insbesondere, wenn die Leistungen in der Aufbauausbildung erkennen lassen, dass das Erreichen des Ausbildungszieles zu erwarten ist. 3Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 6

(1) 1Der Anstellungsträger hat den Dienst so zu regeln, dass der Diakon oder die Diakonin an der Aufbauausbildung erfolgversprechend teilnehmen kann. 2Das Nähere ist bereits bei der Anstellung schriftlich festzulegen.
(2) Zur Teilnahme an den Maßnahmen der Aufbauausbildung hat der Diakon oder die Diakonin rechtzeitig bei dem Anstellungsträger Arbeitsbefreiung zu beantragen.
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§ 7

1Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Landeskirche die Diakoniegemeinschaften in der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Förderung und dem Zusammenleben der Diakone und Diakoninnen dienen. 2Gehört ein Diakon oder eine Diakonin einer Diakoniegemeinschaft an, hat diese die Möglichkeit, bei der Einsegnung und Einführung mitzuwirken.
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§ 8

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 9

1Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst des Diakons und der Diakonin vom 1. Dezember 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 233) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 442-8 dieser Sammlung.
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