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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Göttingen-West
im Kirchenkreis Göttingen-Münden

Vom 9. Oktober 2023

KABl. 2023, S. 127

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (KABl. 2015, S. 108), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (KABl. 2022, S. 108, 112) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bethlehem-Kirchengemeinde Göttingen, Weststadt-Kirchengemeinde Göttingen, St.-Marien-Kirchengemeinde Hetjershausen, Jona-Kirchengemeinde Grone, St. Margarethen-Kirchengemeinde Holtensen, St. Martini-Kirchengemeinde Elliehausen und die St.-Petri-Kirchengemeinde Grone bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Göttingen-West“. 2Er hat seinen Sitz am Sitz der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Göttingen-Grone, Kirchstraße 4, 37081 Göttingen.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Der Kirchengemeindeverband vertritt in den ihm obliegenden Aufgaben die Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen. 2Er ist erster Ansprechpartner für die Region Göttingen-West.
(2) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. gemeinsame Planung von Gottesdiensten und Veranstaltungen,
  3. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  4. Haushaltsführung und Vermögensverwaltung (§ 9),
  5. Regionalbüro,
  6. Kirchenmusik,
  7. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  8. Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen,
  9. Arbeit mit Familien,
  10. Arbeit mit Menschen im mittleren Lebensalter,
  11. Arbeit mit Senioren und Seniorinnen,
  12. Öffentlichkeitsarbeit,
  13. Visitation,
  14. Gebäudemanagement.
3Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
(3) Der Kirchengemeindeverband unterhält für den Kirchengemeindeverband ein gemeinsames Archiv.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied und einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus jeder Verbandsgemeinde. 3Die am 30.06.2021 vorhandenen Mitgliedskirchengemeinden Bethlehem, Christus, Frieden, Hetjershausen, Jona Grone, St. Margarethen, St. Martini, St. Petri gelten dabei jeweils als eine Verbandsgemeinde. 4Im Falle einer Umstrukturierung der vorgenannten Körperschaften gehen die Sitze auf die jeweiligen Nachfolgekörperschaften über.
(2) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
(3) 1Zur konstituierenden Sitzung lädt das älteste Mitglied des Verbandsvorstandes ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden. 2Danach übernimmt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Sitzungsleitung und lässt den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende wählen.
(4) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren und Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt. 4Diese Dienstbesprechung kann um weitere Personen anderer Berufsgruppen erweitert werden.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden, diese werden in Anlage Nr. 11# festgehalten. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Der Verbandsvorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten treffen.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

(1) Die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, deren Pfarrstelle zu besetzen ist, nehmen die Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Die Kirchenvorstände haben bei Entscheidungen nach Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand herzustellen.
(3) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren aufgrund fehlenden Einvernehmens wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Kirchenkreisvorstand über die Besetzung.
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§ 7
Stellen für Diakoninnen und Diakone

1Die „Konzeption regionale Jugend- und Familienarbeit in der Kirchenregion Göttingen West (regionale Diakon*in)“ findet auf die Arbeit der Diakoninnen und Diakone im Bereich des Verbandes Anwendung und ist als Anlage 22# dieser Satzung beigefügt. 2Sie kann durch den Verband verändert werden.
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§ 8
Mitarbeiterstellen

(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, gehen alle bestehenden Stellen nach § 613a BGB über.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(3) 1Der Kirchengemeindeverband überträgt die Dienstaufsicht für Sekretärinnen und Sekretäre, Küsterinnen und Küster, Musikerinnen und Musiker, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter und ggf. weitere beim Kirchengemeindeverband angestellte Mitarbeitende an die Kirchengemeinde, in der die Person hauptsächlich tätig ist. 2Die Dienstaufsicht wird in der Stellenbeschreibung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und des zuständigen Pfarramtes festgelegt.
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§ 9
Haushalt und Finanzierung

(1) Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt.
(2) Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten für die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes.
(3) Zur Deckung des Aufwandes kann der Kirchengemeindeverband von den Verbandsgemeinden Umlagen nach Maßgabe der Zahl der Gemeindeglieder in den Verbandsgemeinden erheben, soweit nicht ein anderer Schlüssel mit den Kirchenvorständen vereinbart wird.
(4) Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
(5) Weiteres findet sich in Anlage 33#.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2023 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Die in der Satzung genannten Anlagen 1 bis 3 sind nicht Bestandteil der Bekanntmachung der Satzung im KABl. und der vorliegenden Rechtssammlung.
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2 ↑ Red. Anmerkung: Die in der Satzung genannten Anlagen 1 bis 3 sind nicht Bestandteil der Bekanntmachung der Satzung im KABl. und der vorliegenden Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anmerkung: Die in der Satzung genannten Anlagen 1 bis 3 sind nicht Bestandteil der Bekanntmachung der Satzung im KABl. und der vorliegenden Rechtssammlung.
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