.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 12
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina
Vom 30. Mai 2023
KABl. 2023, S. 48
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. 3 Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. 4 Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche erhalten oder schaffen und Ehrenamtlichen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz. 2
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Bad Sachsa.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Nikolai Bad Sachsa und Katharinen Steina sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(
4
)
Die Gesamtkirchengemeinde wir Mitglied im Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Diese drei Personen sind so aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes zu wählen, dass Bad Sachse und Steina vertreten sind.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand bilden Bad Sachsa und Steina je einen Wahlbezirk.
(
5
)
Dem Gesamtkirchenvorstand gehören 4 Mitglieder aus Bad Sachsa, 3 aus Steina und nach Maßgabe des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes eine Pastorin oder ein Pastor an.
(
6
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann die zusätzlich berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände zu seinen Sitzungen einladen. 2 Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
#§ 3
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstands
1 Alle Aufgaben, die nicht den Ortskirchenvorständen übertragen sind, stehen in der Verantwortung des Gesamtkirchenvorsands. 2 Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Personal,
- Finanzen (siehe auch § 7),
- Grundstücksverwaltung und Bauunterhaltung, soweit nicht nach § 5 übertragen,
- Verwaltung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Gemeinsame Projekte und Veranstaltungen.
- Der Gesamtkirchenvorstand entsendet ein Mitglied in den Verbandsvorstand des Ev.-luth. Kindertagesstättenverbandes Harzer Land.
§ 4
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit dies Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 5
Aufgaben der Ortskirchenvorstände
Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung,
- Zweckbestimmung für ein Freiwilliges Kirchgeld (§ 8),
- Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
- Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand,
- Empfehlung für die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde bis zu einem Betrag von 1.500 €; oberhalb dieser Summe spricht der OKV eine Empfehlung aus,
- Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
§ 6
Pfarrstellenbesetzung
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit die Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 9
Geschäftsordnung
Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Gesamtkirchengemeinde regelt die Geschäftsordnung.
#§ 10
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
##§ 11 Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechen ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 12
Inkrafttreten und Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juni 2023 in Kraft.