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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina

Vom 30. Mai 2023

KABl. 2023, S. 48, geändert am 31. Juli 2024, KABl. 2024, S. 182

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

1Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. 3Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. 4Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche erhalten oder schaffen und Ehrenamtlichen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz. 2
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Bad Sachsa.
(3) 1Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Nikolai Bad Sachsa und Katharinen Steina sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde wir Mitglied im Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) 1Der Gesamtkirchenvorstand hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2Diese drei Personen sind so aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes zu wählen, dass Bad Sachse und Steina vertreten sind.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand bilden Bad Sachsa und Steina je einen Wahlbezirk.
(5) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören 4 Mitglieder aus Bad Sachsa, 3 aus Steina und nach Maßgabe des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes eine Pastorin oder ein Pastor an.
(6) 1Der Gesamtkirchenvorstand kann die zusätzlich berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände zu seinen Sitzungen einladen. 2Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
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§ 3
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstands

1Alle Aufgaben, die nicht den Ortskirchenvorständen übertragen sind, stehen in der Verantwortung des Gesamtkirchenvorsands. 2Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Personal,
  2. Finanzen (siehe auch § 7),
  3. Grundstücksverwaltung und Bauunterhaltung, soweit nicht nach § 5 übertragen,
  4. Verwaltung
  5. Öffentlichkeitsarbeit
  6. Gemeinsame Projekte und Veranstaltungen.
  7. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet ein Mitglied, ein berufenes Mitglied der beiden Ortskirchenvorstände oder eine andere Person, die den Kriterien der Satzung des Kindertagesstättenverbandes entspricht, in den Verbandsvorstand des Ev.-luth. Kindertagesstättenverbandes Harzer Land.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit dies Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Aufgaben der Ortskirchenvorstände

Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung,
  2. Zweckbestimmung für ein Freiwilliges Kirchgeld (§ 8),
  3. Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
  4. Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand,
  5. Empfehlung für die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
  6. Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde bis zu einem Betrag von 1.500 €; oberhalb dieser Summe spricht der OKV eine Empfehlung aus,
  7. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit die Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 9
Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Gesamtkirchengemeinde regelt die Geschäftsordnung.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
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§ 11 Aufhebung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) 1In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechen ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 12
Inkrafttreten und Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juni 2023 in Kraft.

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