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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina

Vom 30. Mai 2023

KABl. 2023, S. 48

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche erhalten oder schaffen und Ehrenamtlichen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bad Sachsa.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Nikolai Bad Sachsa und Katharinen Steina sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
( 4 ) Die Gesamtkirchengemeinde wir Mitglied im Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Diese drei Personen sind so aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes zu wählen, dass Bad Sachse und Steina vertreten sind.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand bilden Bad Sachsa und Steina je einen Wahlbezirk.
( 5 ) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören 4 Mitglieder aus Bad Sachsa, 3 aus Steina und nach Maßgabe des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes eine Pastorin oder ein Pastor an.
( 6 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die zusätzlich berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände zu seinen Sitzungen einladen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
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§ 3
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstands

Alle Aufgaben, die nicht den Ortskirchenvorständen übertragen sind, stehen in der Verantwortung des Gesamtkirchenvorsands. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Personal,
  2. Finanzen (siehe auch § 7),
  3. Grundstücksverwaltung und Bauunterhaltung, soweit nicht nach § 5 übertragen,
  4. Verwaltung
  5. Öffentlichkeitsarbeit
  6. Gemeinsame Projekte und Veranstaltungen.
  7. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet ein Mitglied in den Verbandsvorstand des Ev.-luth. Kindertagesstättenverbandes Harzer Land.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit dies Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach Satzung Aufgaben übertragen sind. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Aufgaben der Ortskirchenvorstände

Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung,
  2. Zweckbestimmung für ein Freiwilliges Kirchgeld (§ 8),
  3. Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
  4. Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand,
  5. Empfehlung für die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
  6. Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde bis zu einem Betrag von 1.500 €; oberhalb dieser Summe spricht der OKV eine Empfehlung aus,
  7. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit die Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 9
Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Gesamtkirchengemeinde regelt die Geschäftsordnung.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
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§ 11 Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
( 2 ) In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechen ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 12
Inkrafttreten und Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juni 2023 in Kraft.