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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Stade

Vom 23. Dezember 2022

KABl. 2023, S. 41

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen, um den vormaligen Evangelisch-lutherischen Gesamtverband Stade zu überführen in den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Stade.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Nicolai Bützfleth, Johannis, Markus, St. Cosmae und St. Wilhadi bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Stade“. Er hat seinen Sitz in Stade.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband übernimmt als Rechtsnachfolger des bisherigen Gesamtverbandes unentgeltlich dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen und tritt in sämtliche vertragliche Verpflichtungen mit Dritten, einschließlich der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit Mitarbeitenden (§ 613a BGB), ein.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) In enger personeller, inhaltlicher und finanzieller Zusammenarbeit der Kirchengemeinden nimmt der Kirchengemeindeverband folgende Aufgaben wahr:
  1. Unterhaltung und Betrieb des Horstfriedhofes einschließlich Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden
  2. Trägerschaft der übergemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit
  3. Trägerschaft von gemeinsam verantworteten Projekten der Konfirmandenarbeit
  4. Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes
  5. gemeinsame Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes
  6. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanzplanung
  7. gemeinsame Beratung im Blick auf das Gebäudemanagement
  8. Beratung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht
  9. Beratung und Durchführung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit
  10. Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten sowie deren Abrechnung
( 2 ) Durch Beschluss des Verbandsvorstandes im Einvernehmen mit den Kirchengemeinden können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern und einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus den Kirchengemeinden
  2. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
( 4 ) Scheiden Mitglieder aus, wird zeitnah nachgewählt bzw. nachberufen.
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§ 4
Vorsitz im Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die Wahlen, für die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
( 2 ) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied des Verbandsvorstandes einberufen und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

Der Verbandsvorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. In diesem Ausschuss sollen alle 5 Gemeinden vertreten sein. Er tagt nach Bedarf.
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§ 7
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die Diakoninnen und Diakone der beteiligten Kirchengemeinden arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung. Mindestens alle zwei Monate findet eine gemeinsame Dienstbesprechung, die Stader Konferenz, statt.
( 2 ) Die gemeinsamen Dienstbesprechungen dienen der Beratung und Koordination der pfarramtlichen Aufgaben, sowie der Organisation der Vertretung bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung.
( 3 ) In regelmäßigen Abständen werden die Mitglieder der ACK Stade zu den Dienstbesprechungen eingeladen.
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§ 8
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 9
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten des Kirchengemeindeverbandes.
( 3 ) Zur Deckung des Aufwandes werden bei Bedarf von den Kirchengemeinden Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl erhoben. Auch Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung können auf vorherigen Beschluss des Verbandsvorstandes zur Finanzierung beitragen.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.