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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde

Vom 30. Dezember 2022

KABl. 2023, S. 8

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Auf Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Wir als Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden in der Stadt Syke tragen Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der Verkündigung des Wortes Gottes und der Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium. Durch die Gründung dieser Gesamtkirchengemeinde wollen wir unsere bisherige Gemeinschaft und Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität der örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel unseres Miteinanders ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Betätigungsfeldern und Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde“. Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Syke.
( 2 ) Die Evangelisch-lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Barrien, die Evangelisch-lutherische Michaels-Kirchengemeinde Heiligenfelde und die Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Syke sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Gesamtkirchenvorstand vertreten. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet.
( 3 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder ist gleichmäßig auf die Wahlbezirke aufzuteilen.
( 4 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten zur Aufgabenverteilung geregelt werden können
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein sollte. Sofern das Pfarramt im Vorsitz vertreten ist, erhöht sich die Zahl der Stellvertretungen auf bis zu drei.
( 6 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 7 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der drei Ortskirchengemeinden Barrien, Heiligenfelde und Syke betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
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§ 3
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand.
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§ 4
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche und Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 4 ) Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt. Stiftungs-, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
( 5 ) Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
( 6 ) Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
( 7 ) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
( 8 ) Es wird eine gemeinsame Bilanz der Gesamtkirchengemeinde und der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden aufgestellt. Auch dort wo die Ortskirchengemeinden Eigentümer etwa ihrer Kirchengebäude, ihres Grundbesitzes oder ihres Kapitalvermögens bleiben, geht die Verwaltung des gesamten Vermögens auf die Gesamtkirchengemeinde über und wird als wirtschaftliches Eigentum ausschließlich in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde nachgewiesen. Eigenständige, einzelne Bilanzen für die Ortskirchengemeinden werden fortan nicht mehr dargestellt.
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§ 5
Zweck- und ortsgebundene Spenden

Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
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§ 6
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 7
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde auflösen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Auflösung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Beim Ausscheiden einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01. Januar 2023 in Kraft.