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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Ströhen-Wagenfeld
Vom 23. Dezember 2022
KABl. 2023, S. 5
####Auf Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
Jesus betet für die, die ihm vertrauen: „Sie sollen alle untrennbar eins sein, so wie du, Vater, mit mir verbunden bist und ich mit dir.“ (Johannes 17, 21)
Wir als Gemeinde in Ströhen und Wagenfeld sind Teil der einen weltweiten Gemeinde Jesu Christi. Die örtliche Nähe zwischen unseren Ortschaften und die bereits gewachsene Zusammenarbeit legen es nahe, dieser Glaubensüberzeugung auch organisatorischen Ausdruck zu verleihen.
Auf kommunaler Ebene begegnet uns die Gemeinde Wagenfeld als gemeinsame Gesprächs- und Kooperationspartnerin. Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende sind schon seit Jahren über die Grenzen der jeweiligen Ortskirchengemeinde hinaus aktiv. Dem wollen wir Rechnung tragen, indem wir so viele Beratungs- und Beschlussgremien etablieren wie nötig – aber mehr auch nicht.
Getragen von diesen Leitgedanken haben die Kirchenvorstände der beteiligten Ortskirchengemeinden folgende Satzung für die Gesamtkirchengemeinde Ströhen-Wagenfeld beschlossen:
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) 1Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Ströhen und die Evangelisch-lutherische St.-Antonius-Kirchengemeinde Wagenfeld sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Ströhen - Wagenfeld“. 2Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Sie hat ihren Sitz in Wagenfeld.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Gesamtkirchenvorstand vertreten. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. 3Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
(2) 1Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. 2Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(5) 1Der Gesamtkirchenvorstand kann beschließende und nicht beschließende Ausschüsse einrichten. 2Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(6) 1Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss, dem die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören. 2Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(7) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der beiden Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
#§ 3
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(1) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsausschüsse.
#§ 4
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. 2Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(4) Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
(5) Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
(6) Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(7) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
#§ 5
Zweck- und ortsgebundene Spenden
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 6
Satzungsänderung
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde auflösen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Auflösung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2023 in Kraft.