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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Oberharz

Vom 20. Dezember 2022

KABl. 2022, S. 181

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Altenau, Bad Grund, Clausthal (mit Kapellengemeinde Buntenbock), Hahnenklee, Lautenthal, Wildemann, St. Andreasberg und Zellerfeld nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz (RegG) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Oberharz“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 3, 36678 Clausthal-Zellerfeld. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Zweck, Aufgaben und Befugnisse des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes sind die Zusammenarbeit und Finanzierung der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung und Übertragung folgender Aufgaben:
  1. Herausgabe des Gemeindebriefes
  2. Unterhaltung und Betrieb eines gemeinsamen Gemeindebüros, genannt „Kirchenbüro Oberharz“
  3. Diakonische Arbeit
  4. Arbeit mit Erwachsenen
  5. Öffentlichkeitsarbeit der Region Oberharz
  6. Seniorenarbeit
  7. Konfirmandenarbeit einschließlich des Erlasses einer Konfirmandenordnung für den Oberharz, die für alle Verbandsgemeinden gültig ist
  8. Konfirmandenfreizeiten
  9. Sekretariat für den Kirchengemeindeverband
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen oder entzogen werden.
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§ 3
Kirchenbüro Oberharz

( 1 ) Die Kirchengemeinden stellen dem Kirchenbüro Oberharz, im folgenden Kirchenbüro genannt, die folgenden Sekretariatsstunden zur Verfügung (Stand 2016):
Altenau
4,0 Wochenstunden
Bad Grund
5,0 Wochenstunden
Clausthal (mit Kapellengemeinde Buntenbock)
16,0 Wochenstunden
Hahnenklee
1,5 Wochenstunden
Lautenthal
3,5 Wochenstunden
Wildemann
2,0 Wochenstunden
St. Andreasberg
3,5 Wochenstunden
Zellerfeld
7,0 Wochenstunden
Gesamt
42,5 Wochenstunden
Die in Satz 1 genannten Wochenstunden sind regelmäßig an die finanzielle Situation der Kirchengemeinden anzupassen.
( 2 ) Die Sekretariatsstunden werden sowohl am Standort des Kirchenbüros in Clausthal als auch in den Kirchengemeinden vor Ort erbracht. Dafür wird der Telefonanschluss des Kirchenbüros zu den vom Verbandsvorstand festgelegten Zeiten auf das jeweilige Gemeindesekretariat per Rufumleitung umgestellt.
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§4
Projekt „Attraktives Gemeindebüro“

( 1 ) Im Rahmen des landeskirchlichen Projektes „Attraktives Gemeindebüro“ kann für das Kirchenbüro eine Stelle als „Assistenz der Geschäftsführung“ eingerichtet werden.
( 2 ) Anstellungsträger ist der Kirchengemeindeverband.
( 3 ) Für die Finanzierung der Stelle ist ein Finanzierungsplan aufzustellen. Die Finanzierung erfolgt durch die beteiligten Kirchengemeinden.
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§ 5
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten für die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes. Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird für diese Zwecke eine eigene Rechnung für den Kirchengemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind den beteiligten Kirchengemeinden zur Kenntnisnahme zuzusenden.
( 2 ) Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckgebundenen Mittel sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
( 3 ) Die Deckung des Aufwandes des Kirchengemeindeverbands erfolgt von den Verbandsgemeinden nach Maßgabe eines Berechnungsschlüssels. Der Berechnungsschlüssel wird vom Verbandsvorstand erstellt und in einer Vollversammlung einmal im Jahr beschlossen.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand berät und beschließt im Rahmen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes nach § 2 dieser Satzung.
( 3 ) Er besteht aus je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, die von den Kirchenvorständen zu wählen sind. Die Pfarrstelleninhaber und Pfarrstelleninhaberinnen der Kirchengemeinde Clausthal und Zellerfeld gehören ebenfalls dem Verbandsvorstand an.
( 4 ) Ein gewähltes Mitglied des Verbandsvorstandes scheidet aus, wenn es nicht mehr Mitglied des Kirchenvorstands ist, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 5 ) Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
( 6 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Zu den Sitzungen ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden. Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen.
( 7 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen.
( 8 ) Der Verbandsvorstand kann bis zu 2 Kirchenmitglieder in den Verbandsvorstand mit Stimmrecht berufen.
( 9 ) Mitglieder der Kirchenvorstände aus den Verbandsgemeinden können als Zuhörende auf Vorschlag eines Verbandsvorstandsmitgliedes an den Sitzungen teilnehmen.
( 10 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung (KGO).
( 11 ) Die Protokolle der Verbandsvorstandssitzungen werden den Mitgliedern aller Kirchenvorstände zeitnah nach der Sitzung zugänglich gemacht.
( 12 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, bei Verhinderung durch dessen bzw. deren Stellvertretende vertreten.
( 13 ) Erklärungen des Verbandsvorstands, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind vom Vorsitz oder der 1. Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes ersehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des alltäglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Vorsitz

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und zwei Stellvertretungen (1. und 2. Stellvertretung). Sie sollen verschiedenen Verbandsgemeinden angehören. Sie müssen Kirchenvorstandsmitglied einer der beteiligten Kirchengemeinden sein.
( 2 ) Wird ein ordiniertes Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, soll einer der beiden Stellvertretenden ein nicht ordiniertes Mitglied sein und umgekehrt.
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§ 8
Pfarrstellenbesetzung

Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz nehmen die Kirchenvorstände in gemeinsamer Sitzung wahr.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Northeim nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung war.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 2 ) Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes nach § 2 Abs. 1 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden.
( 3 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ein- und Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden können auf Antrag des Kirchenvorstands der aufzunehmenden Gemeinde und des Verbandsvorstandes durch das Landeskirchenamt in den Kirchengemeindeverband eingegliedert werden. Die Eingliederung auf Antrag setzt die Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden voraus.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens zwei Jahre nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.