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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Sulinger Land

Vom 22. November 2022

KABl. 2022, S. 147

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Präambel

Die Menschen, die zum Glauben gekommen waren, trafen sich regelmäßig und ließen sich von den Aposteln unterweisen. Sie lebten in enger Gemeinschaft, brachen das Brot miteinander und beteten“
(Apg 2, 42)
Unser Christsein und kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu einladend verkündigen. Das schenkt uns Freiraum zur Veränderung, begründet unsere Verantwortung vor Gott und für die Menschen, ist Motivation unseres Handelns.
Die Kirchengemeinden der Region Sulinger Land bilden einen Kirchengemeindeverband, der zum Ziel hat, bestehende Zusammenarbeit zu sichern und neue Perspektiven für eine intensive Kooperation zu eröffnen, gemeinsame Anliegen ortsnah wahrzunehmen, die Zusammenarbeit in der Region zu vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung, z.B. in Pfarrbezirken unabhängig von Kirchengemeindegrenzen, zu erhalten.
Der Kirchengemeindeverband will übergemeindliche Aufgaben im Interesse der Verbandsgemeinden tragen und verantworten sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen ermöglichen.
Der Kirchengemeindeverband trägt Sorge für die personelle Versorgung der Verbandsgemeinden. Dabei soll die Anstellungsträgerschaft der Hauptamtlichen in der jeweiligen Verbandsgemeinde bestehen bleiben, soweit es der Stellenplan möglich macht.

Darüber hinaus übernimmt der Kirchengemeindeverband die Verantwortung für die personelle Ausstattung der an den Verband übertragenen Aufgaben wie Konfizeit oder Hospizarbeit, sowie in möglichen regionalen Schwerpunktsetzungen für Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder Senioren und Seniorinnen, für musikalische Projekte, für öffentlich-mediale Präsenz oder anderen, sich entwickelnden Bereichen.
Der Kirchengemeindeverband dient in erster Linie dem Verkündigungsdienst der Mitgliedsgemeinden, die vielfältige Anknüpfungspunkte und Entfaltungsmöglichkeiten auch für ehrenamtlich Tätige bieten wollen. Denn – um es mit Luther zu sagen: „Aus dem allem ergibt sich die Folgerung, dass ein Christenmensch nicht in sich selbst lebt, sondern in Christus und seinem Nächsten. In Christus durch den Glauben, im Nächsten durch die Liebe (aus: „Die Freiheit eines Christenmenschen“ – „Zum Dreißigsten“)
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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Barenburg, Kirchdorf, Mellinghausen, Neuenkirchen, Schmalförden, Schwaförden-Scholen, Sulingen und Varrel, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8-15 Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Sulinger Land“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Sulingen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
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§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist eine enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Pfarramtliche Arbeit in den Kirchengemeinden, Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§§ 4 und 5),
  2. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung,
  3. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (§ 7),
  4. Trägerschaft des Ambulanten Hospizdienstes Sulingen und umzu.
( 2 ) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus fördert der Kirchengemeindeverband weitere übergemeindliche Absprachen der Kirchengemeinden und Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:
  1. Gottesdienste,
  2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  4. kirchenmusikalische Arbeit,
  5. Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindebrief und Homepage,
  6. Kirchengemeindliche Verwaltung in Gemeindebüros.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von diesen Kirchengemeinden zu finanzieren. Über die Finanzierung des Verbandes oder einzelner Aufgabengebiete kann eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden.
( 5 ) Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. Er berichtet jährlich den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes in Bezug auf die in § 2 beschriebenen Aufgaben.
( 3 ) Er besteht aus
a.
der geschäftsführenden Pastorin oder dem geschäftsführenden Pastor gemäß § 6 Absatz 2 und einem von der Dienstbesprechung bestimmten ordinierten Mitglied der Dienstbesprechung gemäß § 6 Absatz 1,
b.
von den Kirchenvorständen gewählten nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern, und zwar zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Sulingen und je einem Kirchenvorstandsmitglied aus den übrigen Kirchengemeinden,
c.
bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden können, davon zwei Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Amtszeit des Verbandsvorstandes beginnt. Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand des Kirchenkreises erfüllen, dem ihre Kirchengemeinde angehört.
( 4 ) Stellvertretendes Mitglied für die geschäftsführende Pastorin oder den geschäftsführenden Pastor ist sein/e oder ihr/e Stellvertreter oder Stellvertreterin nach § 6 Absatz 2. Für jedes nichtordinierte Mitglied des Verbandsvorstands wird von den Kirchenvorständen, und für das weitere ordinierte Mitglied von der Dienstbesprechung ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. Der Verbandsvorstand kann für die von ihm berufenen Mitglieder auch stellvertretende Mitglieder berufen.
( 5 ) Ein Mitglied des Verbandsvorstandes scheidet aus, wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war. Die Nachfolge richtet sich nach den Absätzen 3 und 4. Gleiches gilt für stellvertretende Mitglieder.
( 6 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 7 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
( 8 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die im Kirchengemeindeverband tätigen Diakoninnen und Diakone, die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände sowie die Mitglieder der Kirchenkreissynode aus den Verbandsgemeinden ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.
( 9 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung.
( 10 ) Der Verbandsvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen sowie deren Ort und Zeit. Sitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen.
( 11 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 12 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 3 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 5
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung für die Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach der Kirchengemeindeordnung und anderen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr, die einzelne oder mehrere Pfarrämter im Verband betreffen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, die Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den Kirchenvorständen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
a.
Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
b.
verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen sowie die im Verband tätigen Diakoninnen und Diakone zu schaffen,
c.
einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakone und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
( 4 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 6
Zusammenarbeit der Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, sowie die im Kirchengemeindeverband tätigen Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren bestimmen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 3 ) Es soll in der Regel einmal im Monat eine gemeinsame Dienstbesprechung der Pastorinnen, Pastoren, Diakoninnen und Diakone stattfinden. Diakoninnen und Diakone sind nur insoweit zur Teilnahme verpflichtet, wie ihre Aufgabengebiete in der Dienstbesprechung betroffen sind.
( 4 ) Die geschäftsführende Pastorin oder der geschäftsführende Pastor sowie die im Bereich des Kirchengemeindeverbandes tätigen Diakoninnen und Diakone geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Planung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 7
Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden

Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit wahr.
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§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands sowie die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Sulingen nimmt für den Kirchengemeindeverband Verwaltungsaufgaben nach der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.