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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Südliches Osnabrücker Land

Vom 17. November 2022

KABl. 2022, S. 143, geändert am 28. August 2025

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Präambel

Seid allezeit bereit zur Verantwortung vor jedermann, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die in euch ist. 1.Petrus 3.15
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Dissen, Hilter (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden gemäß §§ 8 ff des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG vom 15. Dezember 2015) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Südliches Osnabrücker Land“. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 49176 Hilter. 3Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Mitwirkung bei Pfarrstellenbesetzungen (§ 5);
  2. die Bildung von Pfarrbezirken (§ 5);
  3. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz der Mitarbeiter/innen des Kirchengemeindeverbandes (§ 6);
  4. die Einrichtung und der Betrieb eines gemeinsamen Kirchenbüros;
  5. die Mitwirkung bei Visitationen (§ 7);
  6. das Gebäudemanagement;
  7. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  8. die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden;
  9. die Arbeit mit Erwachsenen;
  10. die Arbeit mit Seniorinnen und Senioren;
  11. die Öffentlichkeitsarbeit;
  12. die Begleitung von Ehrenamtlichen;
  13. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte;
  14. Friedhofswesen.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. 2Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. 3Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. 4Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
  1. einer Pfarrerin / einem Pfarrer je Kirchengemeinde oder einer zu wählenden nichtordinierten Stellvertretung für das Pfarramt,
  2. einem nichtordinierten Mitglied des Kirchenvorstandes je Kirchengemeinde, das von diesem gewählt wird; Gleiches gilt für eine zu wählende Stellvertretung,
  3. bis zu drei vom Verbandsvorstand zu berufenden Mitgliedern, die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand des Kirchenkreises erfüllen.
(2) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es nicht mehr die Voraussetzungen für seine Mitgliedschaft erfüllt. 2Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes wählt der betroffene Kirchenvorstand unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(3) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Die Wahl gilt jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Verbandsvorstandes.
(4) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen.
(6) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Kirchengemeinden und mindestens 2 Pfarrämter vertreten sind. 2Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst. 3Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 4In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der beteiligten Kirchengemeinden oder anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(7) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Kirchengemeindeverbandes
  4. Mitwirkung bei Visitationen
  5. Mitwirkung bei der Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung und des Zuweisungsverfahrens
  6. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereich
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBG) werden von dem jeweiligen Kirchenvorstand wahrgenommen, der jedoch mit dem Verbandsvorstand das Benehmen herzustellen hat (§ 38 Abs. 5 PfStBG).
(2) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, im Einvernehmen der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände
  1. Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und gemeindeübergreifend neu zu ordnen,
  2. verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen,
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen; dabei kann die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof in Vakanzfällen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder mit dem Superintendenten von der Ernennung einer Vakanzvertretung absehen, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastorinnen und Pastoren im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist; die Möglichkeit, weitere Vertretungen für einzelne Dienste heranzuziehen, bleibt unberührt;
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 6
Mitarbeiterstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten.
(2) Die Finanzierung von Mitarbeiterstellen oder -stellenanteilen und eines Sachkostenbudgets für den jeweiligen Aufgabenbereich muss vor Stellenerrichtung durch Refinanzierungsvereinbarungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder dem Kirchenkreis sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Visitation der Verbandsgemeinden

Der Verbandsvorstand ist bei Visitationen der Verbandsgemeinden in der Regel zu beteiligen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

1Der notwendige Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch eine Umlage unter den Verbandsgemeinden gedeckt. 2Die Umlage richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder zum Stichtag des 30. Juni des Vorjahres der Verbandsgemeinden, sofern die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden nicht übereinstimmend einen abweichenden Umlageschlüssel beschließen. 3Für die Finanzierung von Mitarbeiterstellen gilt § 6.
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§ 9
Aufgaben der Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Osnabrück-Stadt und -Land nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
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§ 13
Inkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

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