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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedland/Leine

Vom 21. Juli 2022

KABl. 2022, S. 140

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die ev.-luth. Kirchengemeinden Elkershausen, Friedland, Niedergandern-Hottenrode und Reckershausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Friedland/Leine“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Friedland. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
  1. die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung,
  2. die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
  3. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel,
  4. die gemeinsame Haushaltsplanung,
  5. die Abstimmung der Personalplanung,
  6. gemeinsame Veranstaltungen,
  7. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden, bei Einvernehmen im Verbandsvorstand auch früher.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus:
  1. der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber sowie
  2. jeweils zwei nichtgeistlichen Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden Elkershausen, Friedland, Niedergandern-Hottenrode und Reckershausen, die von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihrer Mitte entsandt werden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen.
( 3 ) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Bewirtschaftung der Mittel des Kirchengemeindeverbandes,
  3. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle und vor einer Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle soll dem Verbandsvorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben werden.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sollen entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufgehoben oder auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung dieser Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt. Die Ausgaben sollen im Verhältnis zur Gemeindegliederzahl erfolgen.
( 2 ) Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen der Arbeitsgemeinschaft „Quintus“, sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
( 3 ) Zur Deckung von Fehlbeträgen aus dem gemeinsamen Haushalt können – soweit der Kirchengemeindeverband nicht über ausreichende Rücklagen verfügt und eine Zweckbestimmung der Rücklage nicht entgegensteht – auch die Rücklagen der einzelnen Mitglieder herangezogen werden. Soweit Fehlbeträge einer einzelnen Gemeinde zugeordnet werden können, sind vorrangig die dort bestehenden Rücklagen heranzuziehen. Andernfalls sind Fehlbeträge anhand der Gemeindegliederzahlen proportional unter den Mitgliedsgemeinden aufzuteilen.
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§ 8
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden nimmt Verwaltungshilfe für den Kirchengemeindeverband wahr.
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§ 9
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft „Quintus“ vom 23.10.2008 aufgehoben.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.