.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Okeraue
Vom 17. November 2021
KABl. 2021, S. 160
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####Präambel
1Dank des seit 2010 bestehenden Kooperationsvertrags ist die Zusammenarbeit und das Vertrauen der Kirchengemeinden in der Region Okeraue stetig gewachsen. 2Nun soll die Arbeitsgemeinschaft in einen Kirchengemeindeverband überführt werden, um die bestehende Zusammenarbeit zu sichern und neue Perspektive für eine noch intensivere Kooperation zu eröffnen.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Groß Schwülper, Hillerse, Didderse-Neubrück, Adenbüttel und Rethen (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Okeraue“. 2Er hat seinen Sitz in Groß Schwülper.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
- Anstellungsträger von Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands (§7),
- Haushaltsführung des Kirchengemeindeverbandes (§ 8),
- Verwaltung des gemeinsamen Gemeindebriefs „Okeraue“,
- Erarbeitung von Vorschlägen für die einzelnen Kirchenvorstände zur Intensivierung der übergemeindlichen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen
- gemeinsames, dezentrales Gemeindebüro,
- Öffentlichkeitsarbeit (Schaukästen, Kontakt zu Zeitungen, gemeinsame Website),
- Erstellung eines Gottesdienst- und Kollektenplans,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen,
- Visitation,
- Verwaltung von Gebäuden.
(2) Die Kirchengemeinden können weitere Aufgaben an den Kirchengemeindeverband übertragen.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand (Kirchengemeindeverbandsvorstand – KGVV). 2Dieser besteht aus
- zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Groß Schwülper, sowie je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus den Kirchengemeinden Didderse-Neubrück, Hillerse, Adenbüttel und Rethen, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
- den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden, die eine Pfarrstelle innehaben oder versehen,
- einer Diakonin oder einem Diakon der Kirchengemeinden, die oder der von den Diakoninnen und Diakonen gewählt wird, wobei im Falle einer Stimmengleichheit der Verbandsvorstand entscheidet,
- der Regionenmanagerin oder dem Regionenmanager ohne Stimmrecht,
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die in erster Linie nur einzelne Kirchengemeinden betreffen, werden nur dann gefasst, wenn die jeweils erforderliche Mehrheit auch in den Kirchenvorständen der betroffenen Gemeinden erreicht wird. 2Wird dieses Einvernehmen nicht erreicht, muss weiter verhandelt werden.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtlicher Dienst
(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) 1Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Eine Besetzung durch Wahl geschieht im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 7
Mitarbeiterstellen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres durch Beschluss des Verbandsvorstandes im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen festgelegt.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes (§ 2), der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes (§ 3) sowie des Haushalts und der Finanzierung (§ 8) bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1.2022 in Kraft.
Groß Schwülper, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Schwülper
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Didderse, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Didderse-Neubrück
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Didderse, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hillerse
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Adenbüttel, den 12.9.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Adenbüttel
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Adenbüttel, den 12.9.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rethen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 17. November 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Mainusch |