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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Okeraue

Vom 17. November 2021

KABl. 2021, S. 160

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Dank des seit 2010 bestehenden Kooperationsvertrags ist die Zusammenarbeit und das Vertrauen der Kirchengemeinden in der Region Okeraue stetig gewachsen. Nun soll die Arbeitsgemeinschaft in einen Kirchengemeindeverband überführt werden, um die bestehende Zusammenarbeit zu sichern und neue Perspektive für eine noch intensivere Kooperation zu eröffnen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Groß Schwülper, Hillerse, Didderse-Neubrück, Adenbüttel und Rethen (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Okeraue“. Er hat seinen Sitz in Groß Schwülper.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  3. Anstellungsträger von Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands (§7),
  4. Haushaltsführung des Kirchengemeindeverbandes (§ 8),
  5. Verwaltung des gemeinsamen Gemeindebriefs „Okeraue“,
  6. Erarbeitung von Vorschlägen für die einzelnen Kirchenvorstände zur Intensivierung der übergemeindlichen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen
    • gemeinsames, dezentrales Gemeindebüro,
    • Öffentlichkeitsarbeit (Schaukästen, Kontakt zu Zeitungen, gemeinsame Website),
    • Erstellung eines Gottesdienst- und Kollektenplans,
    • Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen,
    • Visitation,
    • Verwaltung von Gebäuden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können weitere Aufgaben an den Kirchengemeindeverband übertragen.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand (Kirchengemeindeverbandsvorstand – KGVV). Dieser besteht aus
  1. zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Groß Schwülper, sowie je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus den Kirchengemeinden Didderse-Neubrück, Hillerse, Adenbüttel und Rethen, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden, die eine Pfarrstelle innehaben oder versehen,
  3. einer Diakonin oder einem Diakon der Kirchengemeinden, die oder der von den Diakoninnen und Diakonen gewählt wird, wobei im Falle einer Stimmengleichheit der Verbandsvorstand entscheidet,
  4. der Regionenmanagerin oder dem Regionenmanager ohne Stimmrecht,
  5. bis zu zwei weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die in erster Linie nur einzelne Kirchengemeinden betreffen, werden nur dann gefasst, wenn die jeweils erforderliche Mehrheit auch in den Kirchenvorständen der betroffenen Gemeinden erreicht wird. Wird dieses Einvernehmen nicht erreicht, muss weiter verhandelt werden.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtlicher Dienst

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Eine Besetzung durch Wahl geschieht im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen.
( 2 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
( 3 ) Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
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§ 7
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres durch Beschluss des Verbandsvorstandes im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen festgelegt.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes (§ 2), der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes (§ 3) sowie des Haushalts und der Finanzierung (§ 8) bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1.2022 in Kraft.


Groß Schwülper, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Schwülper
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Didderse, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Didderse-Neubrück
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Didderse, den 31.8.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hillerse
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Adenbüttel, den 12.9.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Adenbüttel
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Adenbüttel, den 12.9.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rethen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 17. November 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Mainusch