.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes „Evangelisch-lutherischer Diakonie-Pflegeverband Hoya-Vilsen“
Vom 20. Februar 2018
KABl. 2018, S. 14, geändert am 28. Mai 2024, KABl. 2024, S. 181
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Verbandsgliedern (Regionalgesetz - RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Verbandsglieder, Name und Sitz
(1) Die Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bruchhausen-Vilsen und die Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Hoya-Hilgermissen (nachfolgend Verbandsglieder genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Diakonie-Pflegeverband Hoya-Vilsen“ und hat seinen Sitz in Hoya.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Verbandsglieder bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben und Zweckbindung
(1) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Wahrnehmung diakonischer Arbeit in Form der gemeinnützigen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens, und zwar insbesondere für das Gebiet der Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Grafschaft Hoya.
(2) Der Verbandszweck wird insbesondere erfüllt durch
- die ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege und Versorgung von alten, kranken und behinderten Menschen in Form von Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege,
- Betreuung und Begleitung von alten, kranken und behinderten Menschen,
- Schulung und Unterstützung von Angehörigen von alten, kranken und behinderten Menschen,
- Förderung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der Gesundheitsförderung einschließlich Aufklärung und Schulungen,
- Förderung ehrenamtlicher und nachbarschaftlicher Hilfen im weitesten Sinne und
- Fort- und Weiterbildung für Angehörige von Pflegeberufen.
2Diese Hilfen werden ohne Rücksicht auf Herkunft und Konfession geleistet. 3In der Regel werden diese Aufgaben in der Wohnung der zu unterstützenden Personen oder in den ambulanten Diakoniestationen durchgeführt und umfassen unter anderem:
- Grund- und Behandlungspflege gem. SGB V
- alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen gem. SGB XI
- zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI (Demenzbetreuung)
4Die Angebote werden in enger Zusammenarbeit mit anderen Trägern sozialer Dienste (z.B. Wohlfahrtsverbände, Behörden, Alteneinrichtungen), Pfarrämtern und anderen kirchlichen Stellen sowie niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten erbracht.
(3) 1Der Kirchengemeindeverband kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erreichung des Verbandszweckes unmittelbar oder mittelbar dienen. 2Insbesondere ist er berechtigt, weitere Einrichtungen oder auch Gesellschaften vorgenannter Art zu gründen oder zu erwerben oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen oder Gesellschaften mit vergleichbarer Zielsetzung zu beteiligen. 3Auch darf er Zweigniederlassungen errichten.
(4) 1Der Kirchengemeindeverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Verbandsgliedern auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(2) 1Der Verbandsvorstand besteht aus bis zu neun Personen, von denen je drei Mitglieder von den jeweiligen Vorständen der Verbandsglieder gewählt werden; unter diesen sechs Personen muss mindestens ein ordiniertes Mitglied sein. 2Berufliche Mitarbeitende des Verbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
3Im Übrigen kann der Verbandsvorstand bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Vorstand eines Verbandsgliedes ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Das betroffene Gremium wählt unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Ebenso scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 wegfallen.
(5) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 3Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
(6) Die erste Sitzung des neugebildeten Verbandsvorstandes wird gemeinschaftlich von den Vorsitzenden der Verbandsglieder einberufen und vom ältesten dazu bereiten Mitglied des Verbandsvorstandes bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(7) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(8) Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen aufgenommen sind, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Wirksamkeit des Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung mit Ausnahme von § 42 a, § 50 b und § 55 Kirchengemeindeordnung.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben abschließend, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
- Förderung der internen Kommunikation, des Austauschs und der Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen der Mitglieder und der gemeinsamen Meinungsbildung,
- Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
- Beratung und Beschlussfassung über Errichtung, Veränderungen oder Aufgabe eigener Einrichtungen,
- Satzungsänderungen,
- Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
- Festlegungen von etwaigen Mitgliederbeiträgen oder sonstigen Umlagen (§ 5),
- Aufnahme von Darlehen,
- Entlastung des Kirchenamtes.
(2) Der Verbandsvorstand kann sich zur Ausübung der laufenden Geschäfte der Mithilfe eines oder einer besonders beauftragten, aber nicht stimmberechtigten Geschäftsführenden bedienen.
(3) Der Geschäftsführung können unter anderem folgende Aufgaben übertragen werden:
- Aufstellen des Verbandshaushaltes und des Stellenplans,
- Verhandlungsführung und -abschlüsse mit etwaigen Kostenträgern über Leistungs-, Vergütungs- oder Qualitätsvereinbarungen,
- Initiierung von Projekten sowie die Errichtung und Fortentwicklung eines Qualitäts- und Risikomanagements,
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Gewinnverwendung bzw. zur Verlustabdeckung,
- Vorschläge zum Mitgliedsbeitrag,
- Vorlage der Berichte aus den Arbeitsbereichen,
- Errichtung von Mitarbeiterstellen,
- Anstellung von Mitarbeitenden,
- Erteilung von Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen,
- Ausübung der Dienstaufsicht, einschließlich der Erteilung von Abmahnungen und Kündigungen,
- Kauf von Gegenständen des beweglichen Vermögens oder sonstige Rechtsgeschäfte sowie sonstige Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Näheres regelt die Dienstanweisung.
#§ 5
Finanzierung
1Der Aufwand des Verbandes wird durch Mitgliederbeiträge, Umlagen, durch Zuwendungen Dritter sowie durch sonstige Erträge finanziert. 2Die Festlegung von Mitgliederbeiträgen bedarf der Zustimmung der Kirchenvorstände der Verbandsglieder.
#§ 6
Mitarbeiterstellen, Vermögen, Aufsicht
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Verbandsgliedern auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes, für die Verwaltung seines Vermögens sowie für die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband gelten die jeweiligen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 7
Beirat
(1) 1Der Verbandsvorstand soll für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes einen Beirat zur Begleitung der Einrichtungen des Verbandes bilden und Beiratsmitglieder berufen. 2Die Berufung ist jederzeit widerrufbar. 3In dem Beirat sollen keine beruflichen Mitarbeitenden des Verbandes berufen werden.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 3) sind zugleich Mitglieder des Beirates.
(3) 1Aufgaben des Beirates ist die Förderung der Einrichtungen des Verbandes, insbesondere
- die Begleitung der ambulanten Pflegeeinrichtungen durch die Entgegennahme jährlicher Berichte des Verbandsvorstandes, der wirtschaftlichen oder fachlichen Leitungen der Einrichtungen,
- die Unterstützung der ambulanten Pflegeeinrichtungen in der Außenstellung,
- die Beratung von ihm durch den Verbandsvorstand zugewiesenen Beratungsgegenständen.
2Der Beirat kann im Zusammenhang mit seinen Aufgaben an den Verbandsvorstand Anregungen und Vorschläge richten.
(4) Alle sechs Jahre sollen die Beiratsmitglieder neu ernannt werden, wobei eine Wiederernennung möglich ist.
#§ 8
Satzungsänderungen
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Verbandsglieder bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 9
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen hälftig auf diese über.
(2) Jede Kirchengemeinde kann frühestens zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes beim Landeskirchenamt beantragen.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Hoya, den 6. Dezember 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hoya
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hoya
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bruchhausen - Vilsen, den 6. Dezember 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vilsen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vilsen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 20. Februar 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |