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Ausführungsbestimmungen zum
Kirchengesetz über die Taufe

Vom 10. Juni 2020

KABl. 2020, S. 120

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 13 des Kirchengesetzes über die Taufe vom 5. März 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 60, 93), das zuletzt durch Artikel 19 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 301) geändert worden ist, die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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1. Zu § 1 Absatz 1

Grundsätzlich soll jedem Wunsch nach einer Taufe entsprochen werden. Die Praxis der Taufe von Kindern soll durch alle Verantwortlichen bewahrt und gefördert werden.
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2. Zu § 1 Absatz 3

( 1 ) Als Erwachsene im Sinne des Kirchengesetzes über die Taufe gelten auch Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
( 2 ) Die notwendige Vorbereitung von älteren Kindern und Erwachsenen kann in der Konfirmandenarbeit oder in einem besonderen Taufunterricht geschehen.
( 3 ) Bei Täuflingen, die eine Vorbereitung gemäß Absatz 2 erhalten haben, ist ihre Zustimmung Voraussetzung für den Vollzug der Taufe.
( 4 ) Die Taufe ist auch bei Kindern, Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Regel Voraussetzung für den Empfang des Abendmahls.
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3. Zu § 2

( 1 ) Sorgeberechtigte sind der Vater und die Mutter des Kindes oder die Person, der die Personensorge für das Kind zusteht (Pflegerin oder Pfleger, Vormund).
( 2 ) Bei der Anmeldung der Taufe eines Kindes ist zu erfragen, ob ein Elternteil oder eine andere Sorgeberechtigte oder ein anderer Sorgeberechtigter dem Verlangen der oder des Anmeldenden widerspricht. Liegt ein Widerspruch vor, so soll die Pastorin oder der Pastor versuchen, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Die staatlichen Bestimmungen über das Personensorgerecht sind zu beachten. In Zweifelsfällen soll sich die Pastorin oder der Pastor von den kirchlichen Aufsichtsbehörden beraten lassen.
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4. Zu § 3

Alle Taufgottesdienste sollen eine gemeinsame Grundstruktur haben. Zugleich soll die Gestaltung der Taufe der jeweiligen Situation entsprechen und wird darum variieren. Der Hinweis der Agende auf verbindliche Kernstücke ist dabei zu beachten. Die Taufe muss mit Wasser und der trinitarischen Taufformel gemäß der Agende durchgeführt werden.
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5. Zu § 4 Absatz 1

( 1 ) Sind für die Eltern oder die anderen Sorgeberechtigten verschiedene Pfarrämter zuständig, so kann die Taufe bei jedem der Pfarrämter angemeldet werden.
( 2 ) Soll die Taufe von einer nicht zuständigen Pastorin oder einem nicht zuständigen Pastor vorgenommen werden, so ist vorher eine schriftliche Zustimmung (Dimissoriale) beim zuständigen Pfarramt einzuholen.
( 3 ) Dem Wunsch der Eltern oder der anderen Sorgeberechtigten, dass die Taufe in einer Kirche oder Kapelle stattfindet, die nicht zu der nach § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Taufe zuständigen Gemeinde gehört, soll entsprochen werden. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung der Kirchengemeinde, die ihre Kirche oder Kapelle zur Verfügung stellt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht schwerwiegende, kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen. Absatz 2 ist zu beachten.
( 4 ) Gebühren für Amtshandlungen werden nicht erhoben. Bei Taufgottesdiensten für Glieder anderer Kirchengemeinden kann um eine Spende gebeten werden. Außergewöhnliche Leistungen etwa bei Musikaufführungen können in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden. Für besonders häufig beanspruchte Kirchengemeinden kann ein angemessener Finanzausgleich auf Ebene des Kirchenkreises oder der Region vorgesehen werden.
( 5 ) Taufgottesdienste sind öffentliche Gottesdienste. Sie finden in der Regel in einer Kirche oder Kapelle statt. Taufen können auch, z. B. bei einem Tauffest, an anderen Orten stattfinden, die öffentlich zugänglich sind. In Ausnahmefällen können Taufen als Haustaufe oder im Krankenhaus vorgenommen werden.
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6. Zu § 4 Absatz 2

( 1 ) Das Taufgespräch vor der Taufe eines Kindes soll mit den Eltern oder den anderen Sorgeberechtigten und gegebenenfalls auch mit den Patinnen und Paten geführt werden.
( 2 ) Die Personalien des Täuflings sind aufgrund einer Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde) festzustellen. Bei Taufbegehren von geflüchteten Menschen, die weder Geburtsurkunde noch Pass oder Passersatz vorlegen können, genügt als Identitätsnachweis die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 Asylgesetz.
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7. Zu § 5

Hat die Pastorin oder der Pastor Anlass zu der Annahme, dass die Eltern oder die anderen Sorgeberechtigten eine christliche Erziehung und den kirchlichen Unterricht für das Kind ablehnen, so muss sie oder er im Gespräch mit ihnen eine Klärung darüber herbeiführen, ob diese Annahme zutrifft. In dem Gespräch muss deutlich zum Ausdruck kommen, ob die Eltern oder die anderen Sorgeberechtigten bereit sind, die mit der Taufe gegebene Verantwortung für eine christliche Erziehung zu übernehmen und den kirchlichen Unterricht zu bejahen oder ob das nicht der Fall ist.
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8. Zu § 6

( 1 ) Kommt für das Pfarramt gemäß § 5 des Kirchengesetzes über die Taufe eine Versagung der Taufe in Betracht, hat es zunächst eine Beratung des Falles im Kirchenvorstand herbeizuführen. Das Pfarramt trifft seine Entscheidung in eigener Verantwortung; dabei soll das Ergebnis der Beratung im Kirchenvorstand berücksichtigt werden. Eine Versagung ist den Betroffenen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Superintendentin oder bei dem Superintendenten schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird in einer Kirchengemeinde das Pfarramt von mehreren Pastorinnen und Pastoren verwaltet, so ist die Entscheidung über die Versagung einer Taufe einvernehmlich zu treffen.
( 3 ) Die im Beschwerdeweg angerufene Stelle (Superintendentin, Superintendent, Regionalbischöfin oder Regionalbischof) erteilt der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Bescheid und gibt eine Abschrift an das Pfarramt. Der Bescheid der Superintendentin oder des Superintendenten muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder bei dem Regionalbischof enthalten.
( 4 ) Wird in der gemäß Absatz 3 ergehenden Entscheidung die Versagung der Taufe nicht als geboten angesehen, so kann die Taufe auch in einer anderen Kirchengemeinde gehalten werden. Die Vorschriften der Nummer 5 Absatz 2 gelten entsprechend.
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9. Zu § 7 Absatz 1

( 1 ) Durch die Taufe wird der Täufling in die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi aufgenommen. Er wird hierdurch Kirchenglied der Landeskirche und der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes.
( 2 ) Der Täufling wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche, wenn bei Anmeldung der Taufe eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Nicht religionsmündige Kinder müssen, wenn sie nicht zur Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes gehören, derselben Kirchengemeinde angehören wie zumindest ein Elternteil oder eine andere Sorgeberechtigte oder ein anderer Sorgeberechtigter. § 4 Absatz 5 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und der Landeskirche gehört der Täufling zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
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10. Zu § 7 Absatz 2

Im Falle der Taufe nach dem Konfirmationsalter ist eine besondere Konfirmationshandlung nicht erforderlich.
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11. Zu § 8

( 1 ) Soweit erforderlich, ist eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft oder die Berechtigung zum Patenamt einer Patin oder eines Paten (Patenschein) von dem für die benannte Person zuständigen Pfarramt anzufordern. Für Personen, die das Patenrecht nicht besitzen, kann der Patenschein nicht ausgestellt werden. Eine Nachforschung, ob eine Person konfirmiert ist, ist jedoch nicht erforderlich.
( 2 ) Nichtkonfirmierten evangelischen Personen kann die Pastorin oder der Pastor das Patenrecht zusprechen.
( 3 ) Bei Taufen von Kindern in zeitlicher Nähe zur Konfirmation kann auf die Benennung von Patinnen oder Paten verzichtet werden.
( 4 ) Jede Patin oder jeder Pate muss einer christlichen Kirche angehören. Dazu zählen in der Regel die Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen angehören. Mit Patinnen und Paten aus Kirchen, in denen die Kindertaufe nicht praktiziert wird, ist ein Gespräch zu führen, ob sie die Taufe an ihrem Patenkind als vollgültig akzeptieren. Andernfalls können sie nicht zum Patenamt zugelassen werden.
( 5 ) Kann im Ausnahmefall keine evangelische Patin oder kein evangelischer Pate benannt werden, genügt die Benennung einer Patin oder eines Paten, die oder der einer christlichen Kirche gemäß Absatz 4 angehört, wenn zumindest ein Elternteil oder eine sorgeberechtigte Person evangelisch ist.
( 6 ) Kann im Einzelfall von den Eltern oder den anderen Sorgeberechtigten gar keine Patin oder gar kein Pate benannt werden, soll sich die Kirchengemeinde bemühen, dass ein Mitglied der Kirchengemeinde als Patin oder Pate zur Verfügung steht und von der Tauffamilie akzeptiert werden kann. Es soll darauf hingewirkt werden, dass in jedem Fall eine Patin oder ein Pate vorhanden ist.
( 7 ) Kann trotz aller Bemühungen keine Patin oder kein Pate benannt werden, so kann die Taufe im besonderen Einzelfall gleichwohl vollzogen werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere sorgeberechtigte Person Mitglied einer evangelischen Kirche ist. In diesem Fall ist die Superintendentin oder der Superintendent zu informieren.
( 8 ) Zu den Patenpflichten, die jede Patin und jeder Pate übernehmen muss, werden dem Herkommen nach gerechnet: Zeugenschaft bei der Taufe, Mitverantwortung für eine christliche Erziehung des Täuflings und darin Wahrnehmung der Verantwortung der gesamten christlichen Gemeinde gegenüber dem Täufling.
( 9 ) Der Umstand, dass eine Patin oder ein Pate aus vertretbaren Gründen nicht bei der Taufe anwesend sein kann, steht der Übernahme der Patenschaft nicht entgegen. In diesem Fall hat die Patin oder der Pate die Bereitschaft zur Übernahme der Patenschaft schriftlich zu erklären.
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12. Zu § 10

Für die mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung Beauftragten besteht die Verpflichtung, in der Verkündigung und vor allem auch in der Konfirmandenarbeit auf die Möglichkeit der Taufe in Fällen von Lebensgefahr und auf die im Evangelischen Kirchengesangbuch (EG 791) enthaltene Ordnung für eine solche Taufe hinzuweisen.
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13. Zu § 11

Der Vollzug einer Taufe wird durch urkundlichen Nachweis festgestellt. Ist kein urkundlicher Nachweis vorhanden, hat das Pfarramt, möglichst durch die Erklärung mindestens einer Zeugin oder eines Zeugen, zu entscheiden, ob die Taufe glaubhaft gemacht werden kann.
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14. Zu § 12

Für die Eintragung der Taufe in das Kirchenbuch gelten die Bestimmungen über das Kirchenbuchwesen. Eine nachträgliche Eintragung oder Streichung von Patinnen und Paten im Taufregister ist nicht zulässig.