.

Kirchengesetz über die Taufe1#

Vom 5. März 1971

KABl.1971, S. 60, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 301

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) In der Landeskirche wird die Taufe im Kindesalter, in der Regel im ersten Lebensjahr, vollzogen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden stehen durch die Praxis der Kindertaufe in der besonderen Verantwortung, zur Erziehung im christlichen Glauben beizutragen und Familien und Paten dafür Hilfen anzubieten.
( 3 ) Ältere Kinder und Erwachsene werden nach angemessener Vorbereitung, bei der sie in die Grundlagen des christlichen Glaubens eingeführt werden, getauft.
#

§ 2

Kinder werden auf Verlangen der Eltern oder Sorgeberechtigten getauft; es genügt das Verlangen eines Elternteiles oder Sorgeberechtigten, wenn der andere nicht widerspricht.
#

§ 3

Die Ordnung der Taufe richtet sich nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
#

§ 4

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes ist das Pfarramt der Kirchengemeinde zuständig, zu der die Eltern oder Sorgeberechtigten gehören. Für die Taufe eines Erwachsenen und eines Kindes, dessen Eltern oder Sorgeberechtigten keiner Kirchengemeinde angehören, ist das Pfarramt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Täuflings zuständig.
( 2 ) Die Taufe ist rechtzeitig bei dem zuständigen Pfarramt anzumelden. Vor der Taufe ist ein Taufgespräch zu führen.
#

§ 5

Die Taufe eines Kindes ist nur zu versagen, wenn die Eltern oder Sorgeberechtigten eine christliche Erziehung und den kirchlichen Unterricht für das Kind ausdrücklich ablehnen.
#

§ 6

Die Entscheidung über die Versagung der Taufe trifft das zuständige Pfarramt nach Anhörung des Kirchenvorstandes. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin, gegen die Entscheidung des Superintendenten oder der Superintendentin die weitere Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder beim Regionalbischof eingelegt werden. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde können nur innerhalb einer Frist von einem Monat jeweils nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Die Entscheidung der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
#

§ 7

( 1 ) Durch die Taufe wird der Täufling nach Maßgabe des geltenden Rechts in die Landeskirche aufgenommen.
( 2 ) Nach dem Konfirmationsalter Getaufte erwerben mit der Taufe die Zulassung zum Abendmahl und das Patenrecht.
#

§ 8

( 1 ) Bei der Anmeldung eines Kindes zur Taufe muss mindestens ein Pate oder eine Patin benannt werden. Die Benannten müssen bereit sein, Patenpflichten zu übernehmen.
( 2 ) Jeder Pate und jede Patin muss einer christlichen Kirche angehören.
( 3 ) Wenigstens ein Pate oder eine Patin muss Mitglied einer evangelischen Kirche sein, deren Bekenntnis in Artikel 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannt ist. Er oder sie muss das Patenrecht besitzen, das durch die Konfirmation oder die Taufe nach dem Konfirmationsalter erworben wird.
( 4 ) Kann im Ausnahmefall kein evangelischer Pate oder keine evangelische Patin benannt werden, so kann von dem in Absatz 3 genannten Erfordernis abgesehen werden, wenn zumindest ein Elternteil oder Sorgeberechtigter Mitglied einer Kirche nach Absatz 3 ist.
( 5 ) In seelsorgerlich begründeten Einzelfällen kann auf die Benennung eines Paten oder einer Patin verzichtet werden, wenn zumindest ein Elternteil oder Sorgeberechtigter Mitglied einer Kirche nach Absatz 3 ist.
( 6 ) Die Paten oder die Patinnen sind Zeugen der Taufhandlung. Sie können sich bei Verhinderung vertreten lassen.
#

§ 9

Gehören die Eltern oder Sorgeberechtigten eines Kindes keiner der in § 8 Abs. 3 genannten Kirchen an, muss gewährleistet sein, dass sie die Ausübung der Patenpflichten und die Teilnahme des Kindes am kirchlichen Leben und Unterricht nicht hindern.
#

§ 10

Besteht für einen Ungetauften Lebensgefahr, so ist jeder Christ berechtigt, möglichst in Gegenwart zweier Zeugen die Taufe zu vollziehen. Der Vollzug ist dem zuständigen Pfarramt umgehend zur Bestätigung mitzuteilen.
#

§ 11

Jede christliche Taufe, die mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes vollzogen worden ist, ist als gültige Taufe anzuerkennen. Kann der Vollzug einer Taufe nicht glaubhaft gemacht werden, so gilt sie als nicht geschehen.
#

§ 12

Der Vollzug der Taufe ist in das Kirchenbuch einzutragen.
#

§ 13

#

§ 14

Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere das Kirchengesetz über die Taufe vom 16. Februar 1938 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1939 (Kirchl. Amtsbl. S. 155), außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 321-1 dieser Sammlung.