.

Ordnung für das Posaunenwerk der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 15. September 2020

KABl. 2020, S. 116

####

§ 1
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist ein Arbeitsbereich im Michaeliskloster Hildesheim – Evangelisches Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik. Die Ordnung für das Michaeliskloster Hildesheim gilt auch für das Posaunenwerk.
( 2 ) Das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers versteht seinen Auftrag aus dem Evangelium von Jesus Christus als Grundlage und Maßstab allen kirchlichen Handelns. Dieser Auftrag ist Dienst an der Öffentlichkeit, an den Kirchengemeinden und an den Mitgliedern der Chöre. Die Erfüllung dieses Auftrages hat ihre besondere Gestalt im Musizieren zur Ehre Gottes. Das Posaunenwerk fördert durch koordinierende Leitung, gegenseitige Anregung, Austausch von Erfahrungen, seelsorgerliche Begleitung und geordnetes Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen die angeschlossenen Chöre in ihrer geistlichen Ausrichtung und musikalischen Arbeit.
( 3 ) Der Erfüllung dieser Aufgaben sollen insbesondere dienen:
  1. Beratung und Begleitung der Posaunenchöre und Unterstützung bei der Gründung neuer Posaunenchöre,
  2. Pflege der Kirchenmusik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen,
  3. Förderung missionarischer und diakonischer Tätigkeit durch Posaunenchöre,
  4. Veranstaltung von Begegnungen für Posaunenchöre und Bläserinnen und Bläser und von Posaunentagen,
  5. Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren zur theoretischen und praktischen Weiterbildung sowie zur geistlichen Förderung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie der Bläserinnen und Bläser,
  6. Förderung der Zusammenarbeit auf Ebene der Kirchenkreise, Sprengel, Bezirke sowie anderer regionaler Zusammenschlüsse; Anregung und Hilfe bei der Neugründung solcher Verbindungen.
( 4 ) Das Posaunenwerk handelt gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts der Direktorin oder des Direktors des Michaelisklosters Hildesheim und des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ist Mitglied des „Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e. V.“ (EPiD). Sie überträgt die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten auf das Posaunenwerk.
#

§ 2
Mitgliedschaft und Gliederung

( 1 ) Das Posaunenwerk stellt den freiwilligen Zusammenschluss evangelischer Posaunenchöre dar, die im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ihren Dienst tun. Mitglieder des Posaunenwerkes können alle Posaunenchöre in der Landeskirche werden, die diese Ordnung anerkennen. In Einzelfällen können auf Antrag Posaunenchöre einer anderen christlichen Kirche, die als Mitglied oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen angehören, als Mitglieder des Posaunenwerkes aufgenommen werden. Über die Aufnahme der Posaunenchöre als Mitglieder entscheidet die Mitarbeitendenkonferenz (§ 8).
( 2 ) Die Mitgliedschöre sollen die Arbeit des Posaunenwerkes unterstützen und auf Anfrage über ihre Arbeit berichten. Sie sollen an Veranstaltungen des Posaunenwerkes, insbesondere an Fortbildungsmaßnahmen, teilnehmen. Unter allen Mitgliedschören wird ein jährlicher Chorbeitrag eingeworben. Die Chorbeiträge sind für Zwecke des Posaunenwerkes zu verwenden.
( 3 ) Das Gebiet der Landeskirche wird für die Zuordnung der Zuständigkeit der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte in Bezirke aufgeteilt (§ 5 Nummer 12). Die Aufteilung dieser Bezirke geschieht durch das Kuratorium des Michaelisklosters auf Vorschlag des Landesposaunenrates.
( 4 ) Innerhalb der Bezirke arbeiten die Posaunenchöre auf Ebene der Kirchenkreise zusammen und bilden Kreisverbände.
#

§ 3
Vertreterversammlung

( 1 ) Die Vertreterversammlung kann ein Forum zur Förderung der Belange der Posaunenarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.
( 2 ) Wird eine Vertreterversammlung einberufen, nehmen in der Regel je eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter jedes Mitgliedschores (§ 2 Absatz 1) sowie die beruflichen Mitarbeitenden des Posaunenwerkes teil. Die Teilnahme weiterer Vertreterinnen oder Vertreter ohne Stimmrecht ist möglich.
( 3 ) Die Vertreterversammlung hat, wenn sie zusammenkommt, insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Themen zur Förderung des wechselseitigen Austausches über die Arbeit der Posaunenchöre; die Vertreterversammlung kann dazu Stellungnahmen abgeben,
  2. Entgegennahme und Besprechung von Berichten der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte sowie der Landespastorin oder des Landespastors des Posaunenwerkes,
  3. Anregung zur Entwicklung von Vorhaben und Aktivitäten des Posaunenwerkes.
( 4 ) Die Vertreterversammlung kann auf Einladung der Landespastorin oder des Landespastors (§ 9) einberufen werden. Die Einladung ist den Mitgliedschören mindestens sechs Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
( 5 ) Anträge an die Vertreterversammlung sind spätestens vier Wochen vor ihrem Zusammentreten der Landespastorin oder dem Landespastor einzureichen.
( 6 ) Die Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitgliedschöre verlangt.
#

§ 4
Landesposaunenrat

( 1 ) Der Landesposaunenrat ist ein Beirat in beratender Funktion für das Posaunenwerk. Ihm gehören an:
  1. ein Mitglied des Bischofsrates,
  2. die Landespastorin oder der Landespastor für die Posaunenchorarbeit und die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nach § 9 Absatz 2,
  3. die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  4. je Bezirk gemäß § 2 Absatz 3 dieser Ordnung eine Delegierte oder ein Delegierter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die von den jeweiligen Posaunenchören gewählt und vom Kuratorium des Michaelisklosters Hildesheim berufen werden,
  5. bis zu zwei auf Vorschlag des Landesposaunenrates durch das Kuratorium des Michaelisklosters Hildesheim zu berufende sachverständige Personen.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenamtes und die Direktorin oder der Direktor des Michaelisklosters Hildesheim können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Auf Einladung des Landesposaunenrates können fachkundige Personen an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Der Landesposaunenrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören.
( 4 ) Die Amtszeit des Landesposaunenrates beträgt sechs Jahre.
#

§ 5
Aufgaben des Landesposaunenrates

Der Landesposaunenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung und Auswertung der laufenden Arbeit des Posaunenwerkes,
  2. Mitwirkung an der Jahresplanung des Posaunenwerkes,
  3. Beratung und Unterstützung der beruflichen Mitarbeitenden des Posaunenwerkes,
  4. Beratung von Berichten der Landespastorin oder des Landespastors und der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  5. Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  6. Beratung über besondere Arbeitsvorhaben, Eingaben und Vorlagen,
  7. Entgegennahme von Informationen über den Haushaltsplan für das Posaunenwerk mit dem Recht zur Stellungnahme,
  8. Mitwirkung bei der Besetzung von Stellen für Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  9. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in Gremien, insbesondere des EPiD,
  10. Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden,
  11. Ehrung von Chören und deren Mitgliedern,
  12. Vorschlagsrecht zur Festlegung der Bezirke gemäß § 2 Absatz 3,
  13. Vertretung von Interessen der Posaunenchöre,
  14. Bildung von Ausschüssen,
  15. Erstellung einer Ordnung für die Wahl zum Landesposaunenrat,
  16. Beratung über Einführung und Festsetzung von Posaunenchorbeiträgen oder Kostenumlagen.
#

§ 6
Sitzungen des Landesposaunenrates

( 1 ) Sitzungen des Landesposaunenrates finden in der Regel zweimal jährlich statt. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, die oder der Vorsitzende, die Landespastorin oder der Landespastor oder die Direktorin oder der Direktor des Michaelisklosters Hildesheim es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
( 3 ) Zu den Sitzungen soll mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Arbeitspapiere eingeladen werden. Über das Ergebnis der Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt.
( 4 ) Für Abstimmungen und Wahlen sind die §§ 44 und 45 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
#

§ 7
Kreisverbände

( 1 ) Die Kreisverbände ordnen ihre Angelegenheiten selbst.
( 2 ) Das Posaunenwerk berät die Kreisverbände, insbesondere bei der Erstellung einer Ordnung. Es hält eine Musterordnung bereit.
( 3 ) Die Kreisverbände informieren das Posaunenwerk über
  1. die Einführung oder Änderung einer Ordnung,
  2. das Ausscheiden oder die Neueinsetzung einer Kreischorleiterin oder eines Kreischorleiters,
  3. das Ausscheiden oder die Neueinsetzung einer Kreisobfrau oder eines Kreisobmannes.
#

§ 8
Mitarbeitendenkonferenz

Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte bilden zusammen mit der Landespastorin oder dem Landespastor und der stellvertretenden Landespastorin oder dem stellvertretenden Landespastor und den übrigen beruflichen Mitarbeitenden die Mitarbeitendenkonferenz des Posaunenwerkes. Die Direktorin oder der Direktor des Michaelisklosters Hildesheim und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor haben jederzeit Zugang zu diesen Konferenzen.
#

§ 9
Landespastorin oder Landespastor für die Posaunenchorarbeit

( 1 ) Die Landespastorin oder der Landespastor für die Posaunenchorarbeit wird nach Anhörung des Landesposaunenrates auf Vorschlag des Kuratoriums des Michaelisklosters Hildesheim vom Landeskirchenamt berufen. Es gilt das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen und dessen Ausführungsbestimmungen.
( 2 ) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Landespastorin oder des Landespastors für die Posaunenchorarbeit wird vom Landesposaunenrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Diese oder dieser nimmt nach Absprache mit der Mitarbeitendenkonferenz und der Direktorin oder dem Direktor des Michaelisklosters Hildesheim stellvertretend die Aufgaben nach Absatz 3 Nummer 2 bis 10 wahr.
( 3 ) Die Landespastorin oder der Landespastor hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Leitung und Vertretung des Arbeitsbereiches Posaunenwerk im Michaeliskloster Hildesheim,
  2. Leitung der theologischen Arbeit im Posaunenwerk,
  3. Leitung der Mitarbeitendenkonferenzen und von Dienstgesprächen,
  4. Seelsorge an den Bläserinnen und Bläsern,
  5. Verbindung zu den Aus- und Fortbildungsstätten innerhalb der Landeskirche,
  6. Verbindung zu gleichartigen Arbeitsgebieten in anderen Kirchen und im öffentlichen Leben,
  7. Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen im Posaunenwerk,
  8. Einberufung und Leitung der Vertreterversammlung,
  9. Durchführung der Ehrungen gemäß § 5 Nummer 11,
  10. Bestätigung der Aufnahme von Posaunenchören in das Posaunenwerk.
#

§ 10
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte

( 1 ) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte erfüllen die Aufgaben des Posaunenwerks gemäß § 1, insbesondere durch
  1. Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit gemäß der landeskirchlichen Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
  2. Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Sprengeln der Landeskirche und ihren Werken und Einrichtungen,
  3. Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren zur theoretischen und praktischen Weiterbildung sowie zur geistlichen Förderung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie der Bläserinnen und Bläser,
  4. Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten und Notenliteratur,
  5. Chorschulungen und Begleitung der Arbeit der Posaunenchöre,
  6. Hilfestellung bei der Gewinnung von Mitgliedern für die Posaunenchöre,
  7. Durchführung von Konzerten,
  8. Unterstützung der Nachwuchsförderung und Jugendarbeit der Posaunenchöre,
  9. Teilnahme an den regelmäßigen Mitarbeitendenkonferenzen.
( 2 ) Einer der Landesposaunenwartinnen oder einem der Landesposaunenwarte wird durch die Direktorin oder den Direktor des Michaelisklosters Hildesheim auf Vorschlag der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte die Aufgabe einer Sprecherin oder eines Sprechers für die Dauer von drei Jahren übertragen. Diese oder dieser hat folgende Aufgaben:
  1. Vertretung des Posaunenwerkes als ordentliches Mitglied im Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchemusikdirektoren,
  2. Koordinierung musikalischer Beiträge bei landeskirchlichen Veranstaltungen, Projekten oder Veröffentlichungen,
  3. Bearbeitung von Anfragen zu den Posaunenchorleitungsprüfungen.
#

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 3. Mai 2005, die zuletzt am 5. Juli 2011 geändert worden ist (Kirchl. Amtsbl. 2012 S. 74), außer Kraft.