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Geltungszeitraum von: 01.08.2011

Geltungszeitraum bis: 14.09.2020

Ordnung für das Posaunenwerk
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 3. Mai 2005

zuletzt geändert am 5. Juli 2011, KABl. 2012, S. 74

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§ 1
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Das Posaunenwerk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ist ein Arbeitsbereich im Michaeliskloster Hildesheim - Evangelisches Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik. Die Ordnung für das Michaeliskloster Hildesheim gilt auch für das Posaunenwerk.
( 2 ) Das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers versteht seinen Auftrag aus dem Evangelium von Jesus Christus als Grundlage und Maßstab allen kirchlichen Handelns. Dieser Auftrag ist Dienst an der Öffentlichkeit, an den Kirchengemeinden und an den Mitgliedern der Chöre. Die Erfüllung dieses Auftrages hat ihre besondere Gestalt im Musizieren zur Ehre Gottes. Das Posaunenwerk will durch koordinierende Leitung, gegenseitige Anregung, Austausch von Erfahrungen, seelsorgerliche Begleitung und geordnetes Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen die angeschlossenen Chöre in ihrer geistlichen Ausrichtung und musikalischen Arbeit fördern.
( 3 ) Der Erfüllung dieser Aufgaben sollen insbesondere dienen:
  1. Beratung und Begleitung der Posaunenchöre und Unterstützung bei der Gründung neuer Posaunenchöre,
  2. Pflege der Kirchenmusik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen,
  3. Förderung missionarischer und diakonischer Tätigkeit durch Posaunenchöre,
  4. Veranstaltung von Begegnungen für Posaunenchöre und Bläser und Bläserinnen und von Posaunentagen,
  5. Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren zur theoretischen und praktischen Weiterbildung sowie zur geistlichen Förderung der Chorleiter und Chorleiterinnen sowie der Bläser und Bläserinnen,
  6. Förderung der Zusammenarbeit auf Ebene der Kirchenkreise, Sprengel, Bezirke sowie anderer regionaler Zusammenschlüsse; Anregung und Hilfe bei der Neugründung solcher Verbindungen.
( 4 ) Das Posaunenwerk handelt gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts der Direktorin oder des Direktors des Michaelisklosters Hildesheim und des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ist Mitglied des „Ev. Posaunendienstes Deutschland e. V.“ (EPiD). Sie überträgt die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten auf das Posaunenwerk.
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§ 2
Mitgliedschaft und Gliederung

( 1 ) Das Posaunenwerk stellt den freiwilligen Zusammenschluss evangelischer Posaunenchöre dar, die im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ihren Dienst tun. Mitglieder des Posaunenwerkes können alle Posaunenchöre in der Landeskirche werden, die diese Ordnung anerkennen.
( 2 ) Die Mitgliedschöre sind verpflichtet, die Arbeit des Posaunenwerkes zu unterstützen und auf Anfragen über ihre Arbeit zu berichten. Sie sollen an Veranstaltungen des Posaunenwerkes, insbesondere an Fortbildungsmaßnahmen, teilnehmen.
( 3 ) Das Gebiet der Landeskirche wird für die Aufteilung der Zuständigkeit der Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen in Bezirke aufgeteilt (§ 5 Nummer 12). Das Kuratorium des Michaelisklosters teilt auf Vorschlag des Landesposaunenrates das Gebiet der Landeskirche in Bezirke auf, in denen die Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen jeweils zuständig sind.
( 4 ) Innerhalb der Bezirke arbeiten die Posaunenchöre auf Ebene der Kirchenkreise zusammen und bilden Kreisverbände.
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§ 3
Vertreterversammlung

( 1 ) Die Vertreterversammlung ist ein Forum zur Förderung der Belange der Posaunenarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) An der Vertreterversammlung nehmen je ein bevollmächtigter Vertreter oder eine bevollmächtigte Vertreterin jedes Mitgliedschores (§ 2 Absatz 1) sowie die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Posaunenwerkes teil. Die Teilnahme weiterer Vertreter oder Vertreterinnen ohne Stimmrecht ist möglich.
( 3 ) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Themen zur Förderung des wechselseitigen Austausches über die Arbeit der Posaunenchöre; die Vertreterversammlung kann dazu Stellungnahmen abgeben,
  2. Entgegennahme und Besprechung von Berichten der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Posaunenwerkes,
  3. Anregung zur Entwicklung von Vorhaben und Aktivitäten des Posaunenwerkes.
( 4 ) Die Vertreterversammlung tritt in der Regel jährlich einmal auf Einladung der Landesobfrau oder des Landesobmanns zusammen. Die Einladung ist den Mitgliedschören mindestens sechs Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
( 5 ) Anträge an die Vertreterversammlung sind spätestens vier Wochen vor ihrem Zusammentreten der Landesobfrau oder dem Landesobmann einzureichen.
( 6 ) Die Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitgliedschöre verlangt.
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§ 4
Landesposaunenrat

( 1 ) Der Landesposaunenrat ist ein Beirat in beratender Funktion für das Posaunenwerk. Ihm gehören an:
  1. ein Mitglied des Bischofsrates,
  2. die Landesobfrau oder der Landesobmann oder der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin nach § 8 Absatz 2,
  3. die Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen,
  4. je Bezirk gemäß § 2 Absatz 3 dieser Ordnung eine Delegierte oder ein Delegierter und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die von den jeweiligen Posaunenchören gewählt und vom Kuratorium des Michaelisklosters Hildesheim berufen werden; die Vertreterversammlung des Posaunenwerkes stellt nach der Wahl die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens fest,
  5. bis zu zwei auf Vorschlag des Landesposaunenrates durch das Kuratorium des Michaelisklosters Hildesheim zu berufende sachverständige Personen.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landeskirchenamtes und der Direktor oder die Direktorin des Michaelisklosters Hildesheim können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Auf Einladung des Landesposaunenrates können fachkundige Personen an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Der Landesposaunenrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende müssen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören.
( 4 ) Die Amtszeit des Landesposaunenrates beträgt sechs Jahre.
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§ 5
Aufgaben des Landesposaunenrates

Der Landesposaunenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung und Auswertung der laufenden Arbeit des Posaunenwerkes,
  2. Mitwirkung an der Jahresplanung des Posaunenwerkes,
  3. Beratung und Unterstützung der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Posaunenwerkes,
  4. Beratung von Berichten der Landesobfrau oder des Landesobmanns und der Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen,
  5. Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  6. Beratung über besondere Arbeitsvorhaben, Eingaben und Vorlagen,
  7. Entgegennahme von Informationen über den Haushaltsplan für den Arbeitsbereich Posaunenwerk mit dem Recht zur Stellungnahme,
  8. Mitwirkung bei der Besetzung von Stellen für Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen,
  9. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in Gremien, insbesondere des EPiD,
  10. Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden,
  11. Ehrung von Chören und ihrer Mitglieder,
  12. Vorschlagsrecht zur Festlegung der Bezirke gemäß § 2 Absatz 3,
  13. Vertretung von Interessen der Posaunenchöre,
  14. Bildung von Ausschüssen,
  15. Erstellung einer Ordnung für die Wahl zum Landesposaunenrat,
  16. Beratung über Einführung und Festsetzung von Posaunenchorbeiträgen oder Kostenumlagen.
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§ 6
Sitzungen des Landesposaunenrates

( 1 ) Sitzungen des Landesposaunenrates finden in der Regel zweimal jährlich statt. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, die Landesobfrau oder der Landesobmann oder der Direktor oder die Direktorin des Michaelisklosters Hildesheim es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
( 3 ) Zu den Sitzungen soll mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Arbeitspapiere eingeladen werden. Über das Ergebnis der Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt.
( 4 ) Für Abstimmungen, Wahlen usw. sind die §§ 44 und 45 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Kreisverbände

( 1 ) Die Kreisverbände ordnen ihre Angelegenheiten selbst.
( 2 ) Das Posaunenwerk berät die Kreisverbände, insbesondere bei der Erstellung einer Ordnung. Es hält eine Musterordnung bereit.
( 3 ) Die Kirchenkreisverbände informieren das Posaunenwerk über
  1. die Einführung oder Änderung einer Ordnung,
  2. das Ausscheiden oder die Neueinsetzung einer Kreischorleiterin oder eines Kreischorleiters,
  3. das Ausscheiden oder die Neueinsetzung einer Kreisobfrau oder eines Kreisobmannes.
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§ 8
Landesobfrau, Landesobmann

( 1 ) Die Landesobfrau oder der Landesobmann wird nach Anhörung des Landesposaunenrates auf Vorschlag des Kuratoriums des Michaelisklosters Hildesheim vom Landeskirchenamt berufen.
( 2 ) Der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin der Landesobfrau oder des Landesobmanns des Posaunenwerkes wird vom Landesposaunenrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Diese oder dieser nimmt stellvertretend die Aufgaben nach Absatz 3 Nummern 2 bis 11 wahr.
( 3 ) Die Landesobfrau oder der Landesobmann hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Leitung und Vertretung des Arbeitsbereiches Posaunenwerk im Michaeliskloster Hildesheim,
  2. Leitung der theologischen Arbeit im Posaunenwerk,
  3. Leitung der Mitarbeiterkonferenzen und von Dienstgesprächen,
  4. Seelsorge an den Bläserinnen und Bläsern,
  5. Verbindung zu den Aus- und Fortbildungsstätten innerhalb der Landeskirche,
  6. Verbindung zu gleichartigen Arbeitsgebieten in anderen Kirchen und im öffentlichen Leben,
  7. Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen,
  8. Einberufung und Leitung der Vertreterversammlung,
  9. Durchführung der Ehrungen gemäß § 5 Nummer 11,
  10. Bestätigung von Kreisobmännern und Kreisobfrauen im Benehmen mit den zuständigen Landesposaunenwarten oder Landesposaunenwartinnen,
  11. Bestätigung der Aufnahme von Posaunenchören.
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§ 9
Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen

( 1 ) Die Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen nehmen die Aufgaben des Posaunenwerks gemäß § 1 wahr und haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung der Fachaufsicht über Posaunenchöre gemäß der landeskirchlichen Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen,
  2. Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Sprengeln der Landeskirche und ihren Werken und Einrichtungen,
  3. Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren zur theoretischen und praktischen Weiterbildung sowie zur geistlichen Förderung der Chorleiter und Chorleiterinnen sowie der Bläser und Bläserinnen,
  4. Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten und Notenliteratur,
  5. Chorschulungen und Begleitung der Arbeit der Posaunenchöre,
  6. Hilfestellung bei der Gewinnung von Mitgliedern für die Posaunenchöre,
  7. Durchführung von Konzerten,
  8. Unterstützung der Nachwuchsförderung und Jugendarbeit der Posaunenchöre,
  9. Durchführung von regelmäßigen Dienstbesprechungen (Mitarbeiterkonferenzen) zusammen mit den übrigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Posaunenwerkes und der stellvertretenden Landesobfrau oder dem stellvertretenden Landesobmann; der Direktor oder die Direktorin des Michaelisklosters Hildesheim und der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin haben jederzeit Zugang zu diesen Konferenzen.
( 2 ) Einem Landesposaunenwart oder einer Landesposaunenwartin wird durch den Direktor oder die Direktorin des Michaelisklosters Hildesheim auf Vorschlag der Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen die Aufgabe einer Sprecherin oder eines Sprechers für die Dauer von drei Jahren übertragen. Diese oder dieser hat folgende Aufgaben:
  1. Koordinierung der musikalischen Arbeit der Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen,
  2. Bearbeitung von musikalischen Anfragen aus der Landeskirche,
  3. Veranstaltungen auf landeskirchlicher Ebene.
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§ 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.