.Ordnung für die Evangelische Medienarbeit (EMA)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für die Evangelische Medienarbeit (EMA)
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
30. März 2020
#Das Landeskirchenamt hat die folgende Ordnung beschlossen:
###Präambel
1Die Evangelische Medienarbeit (EMA) gestaltet und koordiniert die Kommunikations-, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, die Präsenz in den Sozialen Medien und das Veranstaltungsmanagement der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Sie arbeitet mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, den Sprengeln sowie den Einrichtungen der Landeskirche zusammen und unterstützt die Kommunikationsarbeit in der Landeskirche. 3Sie hält enge Verbindung zu anderen kirchlichen Stabsstellen und Einrichtungen der Kommunikationsarbeit in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
4Die EMA wirkt im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Kirchenverfassung bei der Verkündigung des Evangeliums und dem öffentlichen Zeugnis der Kirche mit durch die Wahrnehmung der kirchlichen Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben. 5Die EMA wendet sich damit an die Mitglieder der Landeskirche sowie an alle Menschen, unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft.
#§ 1
Rechtsstellung
Die EMA ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
#§ 2
Leitung
(1) Das Landeskirchenamt bestellt eine Direktorin oder einen Direktor der EMA sowie eine stellvertretende Leitung.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der EMA hat folgende Aufgaben:
- Sie oder er leitet die EMA und nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der EMA wahr.
- Sie oder er hat die Fachaufsicht für die Sprengelbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit; diese kann auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter delegiert werden.
- Sie oder er stellt nach Beratung im Kuratorium und in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat (§ 3) die Leitlinien für die Arbeit der EMA und ihre strategischen Ziele auf.
- Sie oder er trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz und die Verwendung der Haushaltsmittel für die EMA.
- Sie oder er nimmt beratend an den Sitzungen des Kollegiums des Landeskirchenamtes teil und berichtet den anderen kirchenleitenden Organen.
- Sie oder er berichtet dem Kuratorium (§ 4) und nimmt die Empfehlungen des Kuratoriums für die Arbeit der EMA entgegen.
(3) Mit der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors wird in der Regel die Leitung der Abteilung Themenraum beauftragt.
(4) 1Die Dienstaufsicht über die Direktorin oder den Direktor der EMA und die stellvertretende Leitung nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes wahr. 2Die Fachaufsicht nimmt die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kollegiums wahr.
#§ 3
Verwaltungsrat
(1) 1Für die EMA wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Ihm gehören an:
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof
- die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes
- die Leitung der Abteilung 2 im Landeskirchenamt oder eine Referentin oder ein Referent der Abteilung
(2) Der Verwaltungsrat hat folgenden Aufgaben:
- Er legt die Leitlinien für die Arbeit der EMA und ihre strategischen Ziele nach Beratung im Kuratorium und in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor der EMA fest.
- 1Er beschließt über die Anmeldung der erforderlichen Mittel der EMA zum landeskirchlichen Haushalt, sowie über den Entwurf eines Stellenplans. 2Die Feststellung des landeskirchlichen Teilergebnishaushalts erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung der Landessynode über den landeskirchlichen Haushaltsplan.
- Er beauftragt die EMA mit der Durchführung von Kampagnen, Projekten und Arbeitsschwerpunkten.
- Er nimmt den Bericht der Direktorin oder des Direktors der EMA entgegen.
- Er beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und berichtet dem Kuratorium.
- Er ernennt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors die Abteilungsleitungen der EMA.
- Er beschließt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors die interne Organisation der EMA.
- Er genehmigt Investitionen der EMA ab einer Höhe von 20 000 Euro.
(3) Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates wird durch das Mitglied aus der Abteilung 2 des Landeskirchenamtes wahrgenommen.
(4) Der Verwaltungsrat tagt mindestens sechsmal im Jahr.
#§ 4
Kuratorium
(1) 1Das Landeskirchenamt beruft für die EMA ein Kuratorium. 2Ihm gehören an:
- die Mitglieder des Verwaltungsrates
- zwei Mitglieder der Landessynode, die von ihr benannt werden
- eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der vom Bischofsrat benannt wird
- zwei Personen aus dem Kreis der Sprengel- und Kirchenkreisbeauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- bis zu drei weitere fachkompetente Personen aus dem Bereich der Kommunikations-, Presse- und Medienarbeit außerhalb der Landeskirche
(2) Das Kuratorium der EMA hat folgende Aufgaben:
- Es nimmt die Berichte des Verwaltungsrates und der Direktorin oder des Direktors entgegen.
- Es berät den Verwaltungsrat und die Direktorin oder den Direktor im Blick auf die Ziele und die strategische Ausrichtung der EMA.
- Die Mitglieder berichten in ihren entsendenden Gremien.
(3) Das Kuratorium tagt zweimal pro Jahr.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Verwaltungsrat einberufen und von einem Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.
#§ 5
Pressesprecherin oder Pressesprecher der Landeskirche
(1) 1Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher der Landeskirche nimmt als Teil der EMA Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die kirchenleitenden Organe wahr und spricht in deren Namen. 2Ihr oder ihm können auch Aufgaben für die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen übertragen werden. 3In diesen Funktionen ist die Pressesprecherin oder der Pressesprecher ausschließlich den Leitungsorganen, für die sie oder er spricht, verantwortlich. 4Sie oder er informiert die Direktorin oder den Direktor der EMA regelmäßig über die Tätigkeiten in dieser Funktion.
(2) 1Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher der Landeskirche leitet in der Regel die Abteilung Themenraum in der EMA. 2In dieser Funktion ist sie oder er der Fachaufsicht der Direktorin oder des Direktors unterstellt.
(3) Sie oder er nimmt beratend an den Sitzungen des Kollegiums des Landeskirchenamtes teil und berichtet den anderen kirchenleitenden Organen.
(4) Diese Regelungen gelten auch für die Stellvertretung der Pressesprecherin oder des Pressesprechers.
#§ 6
Geschäftsbesorgung
(1) Das Landeskirchenamt überträgt die Geschäftsbesorgung für die EMA an die Geschäftsstelle des Hauses kirchlicher Dienste (HkD).
(2) Die Geschäftsstelle des HkD erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes für die EMA.
(3) Die Geschäftsbesorgung schließt die Buchhaltung, die Haushaltsüberwachung und die Personalverwaltung ein.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des HkD oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person nimmt als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums und auf Einladung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
(2) Die Ordnung für das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 22. März 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 52) tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 außer Kraft.