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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 30.03.2020

Ordnung für das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers

Vom 22. März 2010

KABl. 2010, S. 52

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Präambel

Das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) führt die bestehende publizistische Arbeit mit dem Engagement der Landeskirche im Internet und in der Öffentlichkeitsarbeit crossmedial zusammen, unter Wahrung der rechtlichen Selbstständigkeit der bestehenden Einrichtungen wie insbesondere Lutherisches Verlagshaus GmbH, Verband Evangelischer Publizistik Niedersachsen-Bremen GmbH und Evangelischer Kirchenfunk Niedersachsen GmbH.
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§ 1
Rechtsstellung

Das EMSZ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Vor konzeptionellen und strategischen Entscheidungen ist frühzeitig das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das EMSZ gestaltet die Öffentlichkeits- und Internetarbeit der Landeskirche. Es vernetzt sie mit der entsprechenden Arbeit der Sprengel, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie mit den rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik, an denen die Landeskirche beteiligt ist. Es fördert und unterstützt das Fundraising und die Mitgliederpflege und -gewinnung in der Landeskirche. Das Landeskirchenamt kann dem EMSZ weitere Aufgaben zuweisen.
( 2 ) Das EMSZ arbeitet eng mit dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin der Landeskirche und dem Haus kirchlicher Dienste zusammen.
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§ 3
Leitung

( 1 ) Das Landeskirchenamt bestellt für das EMSZ einen Direktor oder eine Direktorin. Dies soll in der Regel der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lutherisches Verlagshaus GmbH sein.
( 2 ) Nimmt der Direktor oder die Direktorin gleichzeitig die Geschäftsführung bei der Lutherisches Verlagshaus GmbH wahr und endet dort seine oder ihre Geschäftsführung, so endet zugleich die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin des EMSZ.
( 3 ) Das Landeskirchenamt bildet für das EMSZ ein Kuratorium.
( 4 ) Für einzelne Arbeitsbereiche kann das Kuratorium beratende Fachbeiräte berufen.
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§ 4
Geschäftsführung

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin leitet das EMSZ und führt die Geschäfte. Er oder sie nimmt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EMSZ wahr.
( 2 ) Das Kuratorium erlässt eine Dienstanweisung für den Direktor oder die Direktorin. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums führt mit ihm oder ihr das Jahresgespräch.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin ist geborenes Mitglied des Kuratoriums; er oder sie kann einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin benennen. Darüber hinaus beruft das Landeskirchenamt folgende Mitglieder des Kuratoriums:
  1. einen geistlichen Vertreter oder eine geistliche Vertreterin des Landeskirchenamtes,
  2. einen rechtskundigen Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes und
  3. drei weitere Mitglieder (ein Landessuperintendent oder eine Landessuperintendentin und zwei Mitglieder der Landessynode).
Das Landeskirchenamt kann für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen. Die Mitglieder aus der Landessynode und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Landessynode berufen.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neues Kuratorium vom Landeskirchenamt gebildet worden ist. Scheidet ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorzeitig aus, beruft das Landeskirchenamt für die Zeit bis zur Beendigung der Amtszeit des Kuratoriums ein neues Mitglied.
( 3 ) Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. Der Direktor oder die Direktorin des EMSZ nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 führt den Vorsitz im Kuratorium.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Landeskirchenamt übt die Aufsicht über das EMSZ durch das Kuratorium aus, soweit es sich nicht Entscheidungen im Allgemeinen oder im Einzelfall vorbehält. Das Kuratorium beschließt in diesem Rahmen über personelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. Es stellt den Haushaltsplan des EMSZ nach den vom Landeskirchenamt beschlossenen Vorgaben auf und nimmt die Jahresrechnung ab.
( 2 ) Das Kuratorium gibt dem EMSZ Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung der übertragenen Aufgaben und überwacht die Erfüllung der Aufgaben.
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§ 7
Inkrafttreten