.Ordnung für das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) der Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.04.2010
Geltungszeitraum bis: 30.03.2020
Ordnung für das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers
Vom 22. März 2010
#Präambel
Das Evangelische MedienServiceZentrum (EMSZ) führt die bestehende publizistische Arbeit mit dem Engagement der Landeskirche im Internet und in der Öffentlichkeitsarbeit crossmedial zusammen, unter Wahrung der rechtlichen Selbstständigkeit der bestehenden Einrichtungen wie insbesondere Lutherisches Verlagshaus GmbH, Verband Evangelischer Publizistik Niedersachsen-Bremen GmbH und Evangelischer Kirchenfunk Niedersachsen GmbH.
####§ 1
Rechtsstellung
1Das EMSZ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Vor konzeptionellen und strategischen Entscheidungen ist frühzeitig das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Das EMSZ gestaltet die Öffentlichkeits- und Internetarbeit der Landeskirche. 2Es vernetzt sie mit der entsprechenden Arbeit der Sprengel, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie mit den rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik, an denen die Landeskirche beteiligt ist. 3Es fördert und unterstützt das Fundraising und die Mitgliederpflege und -gewinnung in der Landeskirche. 4Das Landeskirchenamt kann dem EMSZ weitere Aufgaben zuweisen.
(2) Das EMSZ arbeitet eng mit dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin der Landeskirche und dem Haus kirchlicher Dienste zusammen.
#§ 3
Leitung
(1) 1Das Landeskirchenamt bestellt für das EMSZ einen Direktor oder eine Direktorin. 2Dies soll in der Regel der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lutherisches Verlagshaus GmbH sein.
(2) Nimmt der Direktor oder die Direktorin gleichzeitig die Geschäftsführung bei der Lutherisches Verlagshaus GmbH wahr und endet dort seine oder ihre Geschäftsführung, so endet zugleich die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin des EMSZ.
(3) Das Landeskirchenamt bildet für das EMSZ ein Kuratorium.
(4) Für einzelne Arbeitsbereiche kann das Kuratorium beratende Fachbeiräte berufen.
#§ 4
Geschäftsführung
(1) 1Der Direktor oder die Direktorin leitet das EMSZ und führt die Geschäfte. 2Er oder sie nimmt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EMSZ wahr.
(2) 1Das Kuratorium erlässt eine Dienstanweisung für den Direktor oder die Direktorin. 2Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums führt mit ihm oder ihr das Jahresgespräch.
#§ 5
Kuratorium
(1) 1Der Landesbischof oder die Landesbischöfin ist geborenes Mitglied des Kuratoriums; er oder sie kann einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin benennen. 2Darüber hinaus beruft das Landeskirchenamt folgende Mitglieder des Kuratoriums:
- einen geistlichen Vertreter oder eine geistliche Vertreterin des Landeskirchenamtes,
- einen rechtskundigen Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes und
- drei weitere Mitglieder (ein Landessuperintendent oder eine Landessuperintendentin und zwei Mitglieder der Landessynode).
3Das Landeskirchenamt kann für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen. 4Die Mitglieder aus der Landessynode und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Landessynode berufen.
(2) 1Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neues Kuratorium vom Landeskirchenamt gebildet worden ist. 3Scheidet ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorzeitig aus, beruft das Landeskirchenamt für die Zeit bis zur Beendigung der Amtszeit des Kuratoriums ein neues Mitglied.
(3) 1Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. 3Der Direktor oder die Direktorin des EMSZ nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 4Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen.
(4) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 führt den Vorsitz im Kuratorium.
#§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Landeskirchenamt übt die Aufsicht über das EMSZ durch das Kuratorium aus, soweit es sich nicht Entscheidungen im Allgemeinen oder im Einzelfall vorbehält. 2Das Kuratorium beschließt in diesem Rahmen über personelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. 3Es stellt den Haushaltsplan des EMSZ nach den vom Landeskirchenamt beschlossenen Vorgaben auf und nimmt die Jahresrechnung ab.
(2) Das Kuratorium gibt dem EMSZ Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung der übertragenen Aufgaben und überwacht die Erfüllung der Aufgaben.
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