.

Kirchengesetz zur Einführung der neuen Verfassung
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Auszug)

Vom 12. Dezember 2019

KABl. 2019, S. 284

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1
Einleitende Bestimmungen

  1. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Landessynode am 16. Mai 2019 beschlossenen Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der der Kirchensenat am selben Tag zugestimmt hat – im Folgenden als neue Verfassung bezeichnet – treten die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 1. Juli 1971 (Kirchl. Amtsbl. 1971 S. 189), die zuletzt durch das Kirchengesetz vom 18. Dezember 2018 (Kirchl. Amtsbl. S. 114) – im Folgenden als alte Verfassung bezeichnet – geändert worden ist, und das Kirchengesetz zur Einführung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 11. Februar 1965 (Kirchl. Amtsbl. S. 95), außer Kraft.
  2. Das sonstige geltende kirchliche Recht bleibt in Kraft, soweit es der neuen Verfassung nicht widerspricht oder durch die nachfolgenden Artikel dieses Kirchengesetzes nicht geändert wird.
  3. Die nach der alten Verfassung bestehenden Körperschaften, Organe und Verwaltungsstellen übernehmen mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verfassung die Rechte und Pflichten der entsprechenden Körperschaften, Organe und Verwaltungsstellen nach der neuen Verfassung.
  4. Der von der 25. Landessynode gewählte Landessynodalausschuss bleibt so lange im Amt, bis die 26. Landessynode einen neuen Landessynodalausschuss gewählt hat.
  5. Die für die Amtszeit ab dem 1. Januar 2017 nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e bis h der alten Verfassung gewählten Mitglieder des Kirchensenates bleiben bis zum 30. Juni 2021 als gewählte Mitglieder des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 der neuen Verfassung im Amt. Wenn eines dieser Mitglieder ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl nach Artikel 60 Absatz 3 Nummer 4, 6 oder 7 vorzunehmen. Mitglieder des Personalausschusses, die bis zum 31. Dezember 2019 nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe g oder h der alten Verfassung Mitglied des Kirchensenates waren, bleiben bis zum 30. Juni 2021 Mitglied der Kirchenkreissynode ihres Kirchenkreises, soweit ihre Mitgliedschaft in der Kirchenkreissynode nicht auf anderen Bestimmungen beruht.
  6. Die 26. Landessynode wählt rechtzeitig vor dem 30. Juni 2021 erstmals die Mitglieder des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 3 Nummer 7 der neuen Verfassung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach Artikel 60 Absatz 3 Nummer 4 und 6 der neuen Verfassung zu wählen.
  7. Die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Anstaltsgemeinden bleiben vorläufig bestehen. Sie werden spätestens zum 30. Juni 2024 aufgehoben. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen in Kraft. Neue Anstaltsgemeinden können nicht mehr errichtet werden.
  8. Wenn einer Kirchenkreissynode bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mindestens zwei Mitglieder angehören, die am 1. Januar 2019 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, stellt der Kirchenkreisvorstand durch die zusätzliche Berufung von Mitgliedern, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sicher, dass die Vorgabe von Artikel 35 Absatz 1 Nummer 2 der neuen Verfassung erfüllt wird. Stellvertretende im Aufsichtsamt, die nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenkreisordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Mitglieder eines Kirchenkreistages waren, bleiben Mitglieder der Kirchenkreis-synode, bis sie aus ihrem Amt als Stellvertretende im Aufsichtsamt ausscheiden, längstens aber bis die laufende Amtszeit der Kirchenkreissynode endet. Stellvertretende im Aufsichtsamt, die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu gewählt werden, werden kraft dieses Amtes nicht mehr Mitglieder der Kirchenkreissynode. Die Möglichkeit einer Wahl oder Berufung in die Kirchenkreissynode oder einer Mitgliedschaft als Mitglied der Landessynode bleibt unberührt.
  9. Über Angelegenheiten, für die bisher der Kirchensenat zuständig war und für die in der neuen Verfassung oder in diesem Kirchengesetz keine Regelung getroffen wurde, entscheidet das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses.
  10. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, fortgeltende Rechtsvorschriften in der durch dieses Kirchengesetz geänderten Fassung neu bekannt zu machen.
#

Artikel 2 bis Artikel 37
(hier nicht abgedruckt)1#

#

Artikel 38
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.