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Geltungszeitraum von: 01.07.2016

Geltungszeitraum bis: 31.01.2019

Kirchenkreisordnung

Vom 14. März 2000

KABl. 2000, S. 47, berichtigt S. 102, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2016, KABl. 2016, S. 56

Inhaltsverzeichnis1#

Erster Abschnitt 4#
Zweiter Abschnitt 5#
Dritter Abschnitt 6#
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
VII. Teil Aufsicht
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
[Der Kirchenkreis]

(1) 1Der Kirchenkreis ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereiches. 2Jede Kirchengemeinde muss einem Kirchenkreis angehören.
(2) Der Kirchenkreis ist eine selbstständige kirchliche Körperschaft zur Wahrnehmung des Auftrags der Kirche im Rahmen seiner Aufgaben.
(3) Der Kirchenkreis ist Gliederung und Verwaltungsbezirk der Landeskirche und Amtsbereich des Superintendenten oder der Superintendentin.
(4) 1Der Kirchenkreis nimmt selbstständige Aufgaben wahr und solche, die ihm die kirchliche Ordnung überlässt oder überträgt. 2Er wirkt an der allgemeinen kirchlichen Verwaltung und an der Aufsicht über die Kirchengemeinden und über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seines Bereiches mit.
(5) Der Kirchenkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
[Neubildung, Veränderung]

(1) 1Das Landeskirchenamt kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände Kirchenkreise neu bilden, verändern, aufheben oder vereinigen und die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten regeln. 2Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) Widerspricht ein betroffener Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer der Anordnungen nach Absatz 1, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
(4) Bevor der Kirchenkreisvorstand nach Absatz 1 Stellung nimmt, soll er dem Kirchenkreistag Gelegenheit zur Äußerung geben.
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§ 3
[Aufgaben]

1Der Kirchenkreis soll die Arbeit der Kirchengemeinden fördern und sie zur gemeinsamen Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben veranlassen. 2Er leistet den Kirchengemeinden Verwaltungshilfe.
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§ 4
[Übergemeindliche Aufgaben]

Der Kirchenkreis hat übergemeindliche Aufgaben insbesondere auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen.
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§ 5
[Vermögensverwaltung]

1In Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Verwaltung seiner Einrichtungen und des kirchlichen Vermögens, ist der Kirchenkreis im Rahmen des geltenden Rechts selbstständig. 2Er kann Kirchensteuern, sonstige Abgaben sowie Umlagen im Rahmen des geltenden Rechts festsetzen und erheben.
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§ 6
[Gesamtverband]

1Einem Kirchenkreis können die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen werden. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 7
[Anhörung des Kirchenkreises]

Wichtige, den einzelnen Kirchenkreis besonders berührende Maßnahmen sollen nur getroffen werden, nachdem dem Kirchenkreistag, in eiligen Fällen dem Kirchenkreisvorstand, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben worden ist.
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II. Teil
Kirchenkreistag

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Erster Abschnitt:
Bildung

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§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreistage

(1) 1Die Kirchenkreistage werden jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet. 2Dazu unterteilt der Kirchenkreistag auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes den Kirchenkreis in Wahlbezirke.
(2) 1Dem Kirchenkreistag gehören an
  1. von den Kirchenvorständen in den Wahlbezirken gewählte nichtordinierte und ordinierte Gemeindeglieder (§ 8a);
  2. vom Kirchenkreisvorstand berufene Gemeindeglieder (§ 8b);
  3. der Superintendent oder die Superintendentin und der oder die nach § 58 Absatz 1 gewählte erste Stellvertretende im Aufsichtsamt; der Superintendent oder die Superintendentin kann im Einvernehmen mit dem oder der ersten Stellvertretenden im Aufsichtsamt bestimmen, dass stattdessen der oder die zweite Stellvertretende im Aufsichtsamt dem Kirchenkreistag angehört;
  4. die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehörenden Mitglieder der Landessynode und des Kirchensenates nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe h der Kirchenverfassung.
2Gibt es im Kirchenkreis eine Anstaltsgemeinde, so wählt der Kirchenvorstand oder die Stelle, die in der Anstaltsgemeinde die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnimmt, ein Gemeindeglied in den Kirchenkreistag.
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§ 8 a
Wahl

(1) Der Kirchenkreistag legt spätestens 6 Monate vor dem Ende seiner Amtszeit die Wahlbezirke fest und bestimmt, wie viele Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 im Kirchenkreis zu wählen sind.
(2) 1Ein Wahlbezirk besteht aus einer oder aus mehreren Kirchengemeinden. 2Jede Kirchengemeinde mit Ausnahme der Anstaltsgemeinden ist einem Wahlbezirk zuzuordnen. 3Dabei sind bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere Gesamtkirchengemeinden, zu berücksichtigen. 4Die Wahlbezirke sind so zu bilden, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder zu wählen sind.
(3) 1Im gesamten Kirchenkreis sind nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 mindestens 25 und höchstens 63 Mitglieder zu wählen. 2Die Anzahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Kirchenkreistagsmitglieder (Sitze im Wahlbezirk) richtet sich nach der Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk, die vom Kirchenkreisvorstand anhand der von den Kirchenkreisämtern zu führenden Gemeindegliederverzeichnisse jeweils nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände festgestellt wird.
(4) 1Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl der nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis geteilt. 2Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3Die weiteren noch zu verteilenden Sitze sind den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreistages zu ziehende Los.
(5) Die Verteilung der Zahl der Sitze im Wahlbezirk auf die Ordinierten und die Nichtordinierten richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Sitze im Wahlbezirk
Davon Ordinierte
davon Nichtordinierte
2-5
1
1-4
6-8
2
4-6
9-12
3
6-9
13-15
4
9-11
16-19
5
11-14
20-22
6
14-16
(6) 1Für jedes der Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Wer ordiniert ist, kann nicht stellvertretendes Mitglied für ein nichtordiniertes Mitglied sein.
(7) Als Mitglied und als stellvertretendes Mitglied des Kirchenkreistages kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zur Ausübung des Wahlrechts nach dem Gesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt ist.
(8) 1Die Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 werden spätestens 6 Wochen vor der Neubildung in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände im Wahlbezirk aus dem Kreis derjenigen gewählt, die in einer Kirchengemeinde des Wahlbezirks zur Ausübung des Wahlrechts nach dem Gesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt sind. 2Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Kirchenkreistages lädt zu der Sitzung ein und leitet sie. 3Die Wahl ist geheim und in entsprechender Anwendung der §§ 11, 12 Absatz 1, 16 und 18 Absatz 1 Satz 1 des Landessynodalgesetzes (LSynG) durchzuführen. 4Anstelle einer Wahl nach Satz 1 kann die Wahl auch durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk erfolgen.
(9) Können in einem Wahlbezirk nicht so viele Ordinierte gewählt werden, wie es in Spalte 2 der Tabelle in Absatz 5 vorgegeben ist, so tritt das nach Absatz 6 gewählte stellvertretende Mitglied stattdessen in den Kirchenkreistag ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
(10) Sind das in den Kirchenkreistag gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausgeschieden, so regelt sich die Nachfolge nach Absatz 8.
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§ 8 b
Berufung

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand beruft bis zu zehn Gemeindeglieder. 2Die Zahl der Berufenen darf nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen. 3Der Kirchenkreisvorstand kann für jedes von ihm berufene Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestimmen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt; für die zu Berufenden nach Absatz 2 und 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(2) 1Von den vom Kirchenkreisvorstand zu Berufenden soll die Mitarbeiterversammlung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz zwei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. 2Beträgt die Zahl der nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zu Wählenden mehr als 39, so soll die Mitarbeiterversammlung drei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. 3Finden Teilversammlungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz statt, so regelt die Mitarbeitervertretung, wie diese die zwei oder drei Personen nach Satz 1 und 2 bestimmen. 4Bestehen im Kirchenkreis mehrere Mitarbeitervertretungen, so regelt die Gesamtmitarbeitervertretung, wie die Mitarbeiterversammlungen die zwei oder drei Personen nach Satz 1 und 2 bestimmen. 5Besteht keine Gesamtmitarbeitervertretung, so treffen die Mitarbeitervertretungen im Kirchenkreis in gemeinsamer Sitzung eine Regelung nach Satz 4.
(3) Wenn keine der Beauftragten für Frauenarbeit im Kirchenkreis Mitglied des Kirchenkreistages ist, hat der Kirchenkreisvorstand eine von ihnen im Rahmen des Absatzes 1 zu berufen.
(4) § 8 a Absatz 7 gilt entsprechend.
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§ 8 c
Weitere Mitglieder des Kirchenkreistages

Neben denjenigen Mitgliedern der Landessynode und des Kirchensenates nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe h der Kirchenverfassung, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, gehören darüber hinaus auch diejenigen dem Kirchenkreistag an, die als Synodale nach § 5 Absatz 5 LSynG gewählt worden sind und die entweder zu dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises gehören oder im Dienst einer kirchlichen Körperschaft (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung) innerhalb des Kirchenkreises stehen.
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§ 9
Bereitschaftserklärung

1Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreistages, die nicht einem Kirchenvorstand angehören, sind von dem Kirchenkreisvorstand schriftlich zu befragen, ob sie bereit sind, sich auf ihr Amt nach Maßgabe des § 12 zu verpflichten. 2Falls die Erklärung innerhalb einer angemessenen, vom Kirchenkreisvorstand bestimmten Frist nicht eingeht, gilt die Wahl oder Berufung als abgelehnt.
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§ 10
Wahlprüfung

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Kirchenkreistages. 2Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist an.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 11
Teilnehmende

(1) 1An den Beratungen des Kirchenkreistages können teilnehmen
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin,
  3. Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes.
2Sie haben das Recht, nach jedem Redebeitrag das Wort zu nehmen.
(2) 1Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes nimmt an den Beratungen des Kirchenkreistages teil. 2Kirchenkreisbeauftragte, die nicht Mitglieder des Kirchenkreistages sind, haben das Recht, an den Beratungen des Kirchenkreistages teilzunehmen. 3Wahlberechtigte Kirchenglieder und Sachkundige können auf Einladung des Kirchenkreistages oder seines Vorstandes an den Beratungen des Kirchenkreistages teilnehmen.
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§ 12
Verpflichtung

(1) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreistages, die nicht einem Kirchenvorstand angehören, werden verpflichtet, ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen.
(2) 1Die Verpflichtung geschieht bei der ersten Tagung des Kirchenkreistages durch den Superintendenten oder die Superintendentin. 2Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages verpflichtet die später eintretenden Mitglieder.
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§ 13
Amtspflicht und Amtszeit

(1) 1Die Mitglieder des Kirchenkreistages stehen in einem kirchlichen Ehrenamt, das unentgeltlich zu versehen ist. 2Sie nehmen die ihnen nach kirchlicher Ordnung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Kirchenkreistages in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren.
(3) 1Die Amtszeit des Kirchenkreistages beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2Sie beträgt sechs Jahre, und zwar auch für solche Mitglieder nach § 8 Abs. 2, die bei der Neubildung der Kirchenvorstände nicht wieder in diese Funktion gewählt worden sind. 3Auch diese bleiben bis zum Ende der Amtszeit des Kirchenkreistages dessen Mitglieder.
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§ 14
Ausscheiden

(1) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreistag aus, wenn es sein Amt niederlegt oder das Fehlen einer Eigenschaft festgestellt wird, die Voraussetzung für seine Wahl oder für seinen Eintritt in den Kirchenkreistag war. 2Die Feststellung trifft der Kirchenkreisvorstand.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei dem Kirchenkreistag einlegen. 2Bis zur Entscheidung des Kirchenkreistages ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. 3Die Entscheidung des Kirchenkreistages unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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Zweiter Abschnitt:
Zusammenkunft und Leitung

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§ 15
Eröffnung

(1) 1Der Kirchenkreistag tritt innerhalb von drei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit zu seiner ersten Tagung zusammen. 2Diese Tagung wird von dem Superintendenten oder der Superintendentin einberufen, eröffnet und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden des Kirchenkreistages geleitet. 3Der oder die Vorsitzende leitet die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(2) 1Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes gelten für die Dauer von drei Jahren. 2Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig.
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§ 16
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und drei beisitzenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes des Kirchenkreistages dürfen nicht dem Kirchenkreisvorstand angehören.
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§ 17
Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand bereitet die Verhandlungen des Kirchenkreistages vor und setzt die Tagesordnung fest. 2§ 18 Abs. 3 ist zu beachten.
(2) Der Vorstand stellt die ordnungsmäßige Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Kirchenkreistages fest.
(3) Der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes des Kirchenkreistages, das der Vorstand bestimmt, hat das Recht, an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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§ 18
Tagung

(1) Der Kirchenkreistag tritt jährlich mindestens zweimal zusammen.
(2) Außerordentliche Tagungen des Kirchenkreistages finden auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kirchenkreistages, aufgrund kirchengesetzlicher Vorschrift, auf Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder auf Anordnung des Landeskirchenamtes statt.
(3) 1Ort, Zeit und Tagesordnung des Kirchenkreistages bestimmt der Vorstand des Kirchenkreistages im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. 2Anträge des Kirchenkreisvorstandes und des Superintendenten oder der Superintendentin zur Tagesordnung sowie von mindestens fünf Mitgliedern des Kirchenkreistages unterzeichnete Anträge sind zu berücksichtigen. 3Die Tagesordnung der ersten Tagung wird von dem bisherigen Kirchenkreisvorstand festgelegt.
(4) Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor einer Tagung den Mitgliedern und Teilnehmenden (§ 11) unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen Verhandlungsunterlagen schriftlich zugehen.
(5) Tagungen sind unter Hinweis auf die Tagesordnung in jeder Kirchengemeinde unter Nennen der aus ihr teilnehmenden Mitglieder bekannt zu machen.
(6) 1Die Tagungen werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Der oder die Vorsitzende kann den Vorsitz jederzeit an den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder an ein anderes Mitglied des Vorstandes abgeben.
(7) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.
(8) 1Die Tagungen sind öffentlich. 2Der Kirchenkreistag kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
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§ 19
Beschlussfähigkeit

Der Kirchenkreistag ist bei Anwesenheit der Hälfte der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder beschlussfähig.
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§ 20
Wahlen

(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel.
(2) 1Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. 3Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. 4Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig. 2Bei Wahlen nach den §§ 15, 28 und 30 darf von dem Erfordernis der geheimen Wahl nicht abgewichen werden.
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§ 21
Abstimmungen

1Der Kirchenkreistag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Auf Verlangen von zehn Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
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§ 22
Niederschrift

1Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Kirchenkreistages ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift ist von dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, und einem weiteren Vorstandsmitglied, das an der Tagung teilgenommen hat, zu unterschreiben. 3Die Niederschrift ist von dem Vorstand des Kirchenkreistages zu genehmigen. 4Eine Abschrift der Niederschrift erhalten die Mitglieder und die Teilnahmeberechtigten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2. 5Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
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Dritter Abschnitt:
Wirksamkeit des Kirchenkreistages

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§ 23
Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Der Kirchenkreistag berät und beschließt über die dem Kirchenkreis nach den §§ 3 und 4 obliegenden Aufgaben. 2Er beobachtet das kirchliche öffentliche Leben im Kirchenkreis, gibt Anregungen für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und fördert die ehrenamtliche Arbeit. 3Er nimmt die Tätigkeitsberichte des Superintendenten oder der Superintendentin, des Kirchenkreisvorstandes und der Ausschüsse des Kirchenkreistages zur Beratung entgegen.
(2) Der Kirchenkreistag hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreises, der die von ihm errichteten, für den Kirchenkreis und seine Einrichtungen notwendigen Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen enthält,
  2. er setzt die von den Kirchengemeinden zu leistenden Abgaben und Umlagen sowie die Erhebung von Kirchensteuern aufgrund gesetzlicher Vorschriften fest und beschließt über die Aufnahme von Darlehen für den Kirchenkreis, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  3. er beschließt die Finanzsatzung und den Stellenrahmenplan nach den Vorschriften über den Finanzausgleich,
  4. (aufgehoben),
  5. er schafft Einrichtungen im Kirchenkreis,
  6. er nimmt die Rechnungen der Kirchenkreiskasse ab und beschließt über die Entlastung,
  7. er wählt die Mitglieder des Vorstandes des Kirchenkreistages, die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und auf Vorschlag des Landeskirchenamtes den Superintendenten oder die Superintendentin,
  8. er erledigt Anträge und Vorlagen,
  9. er beschließt über Anträge an die Landessynode oder andere Stellen,
  10. er kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen.
(3) Der Kirchenkreistag wirkt bei dem Erlass von kirchlichen Ordnungen nach Artikel 123 der Kirchenverfassung und bei der Bildung der Landessynode mit.
(4) 1Beschlüsse des Kirchenkreistages nach Absatz 2 Nr. 1, soweit sie die Errichtung von Stellen betreffen, und nach Absatz 2 Nr. 2 bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) Dem Kirchenkreistag können durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
(6) Der Kirchenkreistag beschließt über seine Geschäftsordnung.
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§ 24
Ausschüsse

(1) Der Kirchenkreistag bildet aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die er durch sachkundige Kirchenglieder mit und ohne Stimmrecht ergänzen kann.
(2) 1Der oder die Vorsitzende wird von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Ausschussvorsitzenden haben dem Kirchenkreistag jährlich einen Tätigkeitsbericht ihrer Ausschüsse zu geben; auf Verlangen haben sie auch dem Kirchenkreisvorstand zu berichten.
(3) Zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ist die Zustimmung des Kirchenkreistages oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
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§ 25
Verbindung unter Kirchenkreistagen

Mehrere Kirchenkreistage können zur Durchführung besonderer gemeinsamer kirchlicher Aufgaben miteinander in Verbindung treten und zusammenwirken.
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§ 26
Beanstandung von Beschlüssen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss des Kirchenkreistages, wenn er ihn für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen einer kirchlichen Aufsichtsbehörde verletzt, innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Hebt der Kirchenkreistag auf die Beanstandung hin seinen Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 75. 3Andernfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann gegen einen Beschluss des Kirchenkreistages, den er für nicht sachgerecht hält, innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, Einspruch einlegen. 2Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn der Kirchenkreistag nach erneuter Beratung wiederholt.
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III. Teil
Kirchenkreisvorstand

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Erster Abschnitt:
Bildung

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§ 27
Mitglieder

(1) Jeder Kirchenkreis muss einen Kirchenkreisvorstand haben.
(2) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an
  1. der Superintendent oder die Superintendentin,
  2. drei festangestellte Pastoren oder Pastorinnen, von denen mindestens zwei je eine Pfarrstelle innehaben müssen,
  3. sechs nicht ordinierte Gemeindeglieder.
(3) Ehegatten, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenkreisvorstandes sein.
(4) Berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises oder der Kirchengemeinden sind nicht wählbar.
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§ 28
Wahl der Mitglieder

(1) Der Kirchenkreisvorstand wird in geheimer Wahl von dem Kirchenkreistag gewählt.
(2) Die Wahlen gelten für die Amtszeit des Kirchenkreistages, jedoch bleibt der Kirchenkreisvorstand bis zur Wahl des neuen Kirchenkreisvorstandes im Amt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das nicht dem Kirchenkreistag angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Kirchenkreisvorstand auch Mitglied des Kirchenkreistages. 2§ 8a Absatz 7 ist zu beachten. 3Erforderlichenfalls verpflichtet der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes dieses Mitglied entsprechend § 12.
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§ 29
Ausscheiden

(1) 1Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus, wenn
  1. es sein Amt niederlegt oder
  2. eine Voraussetzung seiner Wählbarkeit nach § 8a Absatz 7 entfällt oder
  3. eine Voraussetzung seiner Mitgliedschaft nach § 27 entfällt.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird das Ausscheiden mit der Feststellung durch das Landeskirchenamt wirksam.
(2) Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ist von dem Landeskirchenamt aus dem Amt zu entlassen
  1. wegen anhaltender Dienstuntüchtigkeit,
  2. wegen grober Pflichtverletzung, insbesondere beharrlicher Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Amtsverschwiegenheit.
(3) Vor der Entscheidung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 sind das betroffene Mitglied, der Kirchenkreisvorstand und der Vorstand des Kirchenkreistages anzuhören.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied, dem Kirchenkreisvorstand und dem Vorstand des Kirchenkreistages zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes steht dem betroffenen Mitglied und dem Kirchenkreisvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage bei dem Rechtshof zu; bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
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Zweiter Abschnitt:
Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes

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§ 30
Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt der Superintendent oder die Superintendentin.
(2) Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen ein Pastor oder eine Pastorin, werden vom Kirchenkreisvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.
(3) Ist der Superintendent oder die Superintendentin verhindert oder ist die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt, so nimmt die Vertretung im Vorsitz der oder die erste stellvertretende Vorsitzende wahr, bei seiner oder ihrer Verhinderung der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende.
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§ 31
Geschäftsführung

(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt Tagesordnung, Ort und Zeit für die Sitzungen und lädt unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung erforderlicher Unterlagen für die Verhandlungen die Mitglieder und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages spätestens eine Woche vorher schriftlich ein.
(2) 1Der oder die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. 2Dabei hilft das Kirchenkreisamt. 3Die Führung der täglichen Geschäfte und den Schriftverkehr kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der oder die erste stellvertretende Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, führt die Geschäfte, wenn der Superintendent oder die Superintendentin verhindert oder die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.
(4) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.
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§ 32
Sitzungen

(1) Die Sitzungen werden mit Gebet eröffnet.
(2) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.
(3) 1Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden ein. 2Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden oder wenigstens drei Mitglieder oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. 3Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
(4) 1An den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes nimmt der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes teil. 2Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
(5) Der Kirchenkreisvorstand kann Sachkundige sowie die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden der Ausschüsse zu seinen Beratungen einladen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen
  1. der Landesbischof oder die Landesbischöfin,
  2. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin,
  3. Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes.
(8) Der Kirchenkreisvorstand kann Kirchenglieder, die sich im landeskirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst im Kirchenkreis befinden, in geeigneten Fällen zu seinen Sitzungen zulassen.
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§ 33
Beschlussfähigkeit

1Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2, anwesend ist. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Beratungsgegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesen Fällen ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist.
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§ 34
Wahlen

Bei Wahlen gilt § 20 entsprechend.
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§ 35
Abstimmungen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Der oder die Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 5Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(2) 1Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Annahme als Kind verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) 1Bei Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes über Genehmigung von Kirchenvorstandsbeschlüssen und über Beschwerden dürfen Mitglieder des Kirchenvorstandes, dessen Beschlüsse zu genehmigen sind oder über den Beschwerde erhoben worden ist, nicht mitwirken. 2Entsteht dadurch Beschlussunfähigkeit, so trifft die Entscheidung das Landeskirchenamt.
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§ 36
Amtsverschwiegenheit

1Über alle Angelegenheiten, die einem Mitglied in Ausübung seines Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat es Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft. 2Es darf ohne Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 3Vor Genehmigung ist das Benehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen.
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§ 37
Niederschrift

1Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung angegeben werden. 3Die Niederschrift ist von dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben und von dem Kirchenkreisvorstand zu genehmigen. 4Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
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§ 38
Beanstandung von Beschlüssen

(1) Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss Weisungen einer kirchlichen Aufsichtsbehörde widerspricht.
(2) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
(3) 1Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Das Landeskirchenamt entscheidet, wenn der Beschluss wegen Verstoßes gegen eine von ihm gegebene Weisung beanstandet worden war, im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss.
(4) 1Ergibt sich, dass die Beanstandung gerechtfertigt ist, so verfährt das Landeskirchenamt nach § 75. 2Andernfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
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§ 39
Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand trägt mit dem Kirchenkreistag und dem Superintendenten oder der Superintendentin die Verantwortung für die Arbeit im Kirchenkreis. 2Er nimmt die Aufgaben des Kirchenkreistages wahr, wenn dieser nicht zusammengetreten ist, und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreistages. 3Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreises oder des Stellenrahmenplanes (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3) bleiben dem Kirchenkreistag vorbehalten. 4Der Kirchenkreistag kann jedoch den Kirchenkreisvorstand ermächtigen, in festzulegenden Grenzen Veränderungen dieser Pläne vorzunehmen.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises,
  2. er unterstützt und berät den Superintendenten oder die Superintendentin,
  3. er fördert die Arbeit der Kirchengemeinden und führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Kirchenvorstände,
  4. er überwacht die kirchlichen Wahlen,
  5. er entscheidet über Genehmigungen aufgrund kirchlichen Rechts,
  6. er beschließt über die Besetzung der Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in dem Kirchenkreis und seinen Einrichtungen, führt die Aufsicht über die hier tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und stellt für sie Dienstanweisungen auf,
  7. er verwaltet das Vermögen und die Kassen des Kirchenkreises und ordnet die Kassenprüfungen,
  8. er verteilt nach den von dem Kirchenkreistag aufgestellten Grundsätzen die dem Kirchenkreis zur Verfügung stehenden Mittel,
  9. er fördert und unterstützt die regionale Zusammenarbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis,
  10. er soll Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern und dafür Sorge tragen, dass sie sich im erforderlichen Umfang fortbilden. 2Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen an geeigneten und erforderlichen Maßnahmen teilnehmen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand übt die Aufsichtsbefugnisse des Kirchenkreises nach § 1 Abs. 4 aus. 2Dabei ist er an Weisungen des Landeskirchenamtes gebunden.
(4) Der Kirchenkreisvorstand wirkt insbesondere mit
  1. bei der Bildung der Kirchenvorstände, des Kirchenkreistages und der Landessynode,
  2. bei Visitationen,
  3. bei der Besetzung der Superintendenturpfarrstelle,
  4. bei Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Vereinigung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
(5) Weitere Aufgaben und Befugnisse können dem Kirchenkreisvorstand durch Kirchengesetz übertragen werden.
(6) Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, dem Kirchenkreistag regelmäßig einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(7) Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
(8) Der Kirchenkreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 40
Verteilung von Einzelaufgaben

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss (§ 41) und beschließende Fachausschüsse bilden und einzelne seiner Mitglieder sowie andere Kirchenglieder als Beauftragte bestellen. 2Der Kirchenkreisvorstand bestimmt, welche Aufgaben auf die Ausschüsse und die Beauftragten übertragen werden. 3§ 39 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 4Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Kirchenkreisvorstand Ausschüsse des Kirchenkreistages beteiligen.
(2) 1Über alle Angelegenheiten, die den Beauftragten und Mitgliedern der Ausschüsse in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder in Folge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. 2§ 36 gilt entsprechend.
(3) 1Beschließende Fachausschüsse werden vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gebildet. 2Der Kirchenkreisvorstand kann weitere Kirchenglieder mit Stimmrecht berufen. 3Den Vorsitz muss ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes inne haben. 4Die Mehrheit der Ausschussmitglieder soll dem Kirchenkreisvorstand angehören. 5Der Kirchenkreisvorstand kann den Ausschuss durch sachkundige Kirchenglieder ohne Stimmrecht ergänzen.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Beauftragten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2Dem Kirchenkreisvorstand müssen zur Beschlussfassung alle wesentlichen Leitungsaufgaben vorbehalten bleiben. 3Dazu gehören insbesondere
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
  3. alle Beschlüsse, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 54 oder einer anderen Rechtsvorschrift bedürfen,
  4. alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
  5. Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
  6. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Anstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern von Einrichtungen des Kirchenkreises.
(5) 1Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie dem Ausschuss nicht als Mitglied angehören.
(6) 1Die beschließenden Ausschüsse haben über ihre Sitzung eine Niederschrift anzufertigen, die dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes unverzüglich zuzuleiten ist. 2Beauftragte haben dem Kirchenkreisvorstand auf dessen Wunsch in einer Sitzung über die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(7) § 42 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(8) 1Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes und der oder die Vorsitzende eines beschließenden Ausschusses haben die Pflicht, einen Beschluss des Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. 2Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden. 3Hebt der Ausschuss auf die Beanstandung hin seinen Beschluss nicht auf, so ist die Angelegenheit dem Kirchenkreisvorstand zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(9) Der Kirchenkreisvorstand bestellt die ehrenamtlichen Leitenden oder Beauftragten der im Kirchenkreis bestehenden kirchlichen Werke und Einrichtungen nach deren Anhörung.
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§ 41
Verwaltungsausschuss, andere Ausschüsse

(1) 1Hat der Kirchenkreisvorstand nach § 40 einen Verwaltungsausschuss gebildet, so kann er ihn mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. 2Der Verwaltungsausschuss wird von dem Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gebildet; ihm müssen mindestens ein geistliches und ein nicht geistliches Mitglied des Kirchenkreisvorstandes angehören. 3Der Kirchenkreisvorstand regelt den Vorsitz und die Geschäftsführung.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Erteilung von Genehmigungen aufgrund kirchlichen Rechts dem Verwaltungsausschuss oder einem beschließenden Fachausschuss (§ 40 Abs. 3) übertragen, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gebildet ist. 2Mit der Erteilung von Genehmigungen nach Richtlinien des Kirchenkreisvorstandes kann auch der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes beauftragt werden. 3Dabei muss gewährleistet sein, dass er oder sie in den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits tätig war.
(3) § 40 Absatz 4 bis 8 gelten entsprechend.
(4) 1Der Bescheid über eine beantragte Genehmigung ergeht als Bescheid des Kirchenkreisvorstandes. 2Er ist mit der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines oder einer stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes zu versehen. 3Der Kirchenkreisvorstand kann mit der Ausfertigung des Bescheides auch ein Mitglied des Ausschusses oder den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes beauftragen.
(5) 1Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses und gegen die Entscheidung über eine beantragte Genehmigung kann nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand eingelegt werden; die Einspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei dem Kirchenkreisamt eingeht. 2Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
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§ 41 a
Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung
auf das Kirchenkreisamt

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Aufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 2 hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für den Kirchenkreis zu erledigen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) 1Die Beauftragung nach Absatz 1 regelt der Kirchenkreisvorstand durch Beschluss. 2Der Kirchenkreisvorstand entscheidet nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes.
(3) Das Kirchenkreisamt kann zu einem ihm übertragenen Geschäft die Beratung und Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einholen.
(4) Der Kirchenkreisvorstand kann nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes die Beauftragung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
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§ 42
Vertretung des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die kirchlichen Stiftungen des Kirchenkreises, deren Vertretung stiftungsgemäß nicht anders geordnet ist.
(2) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Kirchenkreisvorstand in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine kirchliche Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) 1Eine in der Form des Absatzes 3 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. 2Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen jedoch eine solche Erklärung nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgeben.
(5) Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 41 a übertragenen Aufgaben bevollmächtigen. 2Die Vollmacht ist auf den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes auszustellen, der oder die sie auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Kirchenkreisamtes übertragen kann.
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Dritter Abschnitt:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 43
Grundsatz

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand bestellt zu besonderen Diensten berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen). 2Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der von dem Kirchenkreisvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.
(2) Über alle Angelegenheiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch wenn ihr Dienstverhältnis oder Ehrenamt nicht mehr besteht.
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§ 44
Berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Die Errichtung und Besetzung der Stellen für berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richten sich nach geltendem Recht.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand führt unbeschadet der Rechte Dritter die Dienstaufsicht über die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2Die Fachaufsicht wird durch das Landeskirchenamt geregelt. 3An ihrer Ausübung ist der Kirchenkreisvorstand zu beteiligen.
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§ 45
Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berufen. 2Mit ihnen sollen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten sowie der örtliche und zeitliche Rahmen ihrer Tätigkeit besprochen und nach Bedarf schriftlich festgehalten werden. 3Sie können einen Ausweis zum Nachweis ihrer Beauftragung erhalten.
(2) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen in einem Gottesdienst oder in anderer geeigneter Weise in ihr Amt eingeführt und nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verabschiedet und entpflichtet werden. 2Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Inhalt ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Die ehrenamtliche Mitarbeit endet durch Mitteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kirchenkreisvorstand oder des Kirchenkreisvorstandes an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, soweit nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
(4) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Anspruch darauf, dass sie die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig erhalten. 2Der Kirchenkreisvorstand hat für die Erfüllung dieses Anspruchs Sorge zu tragen.
(5) Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Rahmen der jeweils geltenden landeskirchlichen Regelung.
(6) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Kirchenkreisvorstand von dem Schaden und der Person der Schädigerin oder des Schädigers Kenntnis erlangt hat, schriftlich geltend gemacht werden.
(7) 1Der oder die im Kirchenkreis für die Arbeit der Ehrenamtlichen gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 10 Beauftragte kann jährlich dem Kirchenkreistag über die Situation der ehrenamtlichen Arbeit im Kirchenkreis berichten. 2Die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in allen sie betreffenden Angelegenheiten an ihn oder sie wenden.
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§ 46
Anhörung

1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises haben das Recht, persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin mitzubringen. 2Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.
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§ 46 a
Beratung mit Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Sachkundigen

(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand soll mit allen für den Kirchenkreis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig, jährlich mindestens einmal, über deren Aufgabenbereiche und eigene Vorhaben sprechen. 2Er soll die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen nach § 61 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden. 3Der Kirchenkreisvorstand hat für regelmäßige gemeinsame Besprechungen derer zu sorgen, die kirchliche Amts- oder Dienststellungen im Kirchenkreis innehaben.
(3) Soweit mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nach einer vom Kirchenkreis beschlossenen Konzeption durch ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ein Jahresgespräch zu führen ist, kann das Jahresgespräch im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin an Stelle des jährlichen Gesprächs nach Absatz 2 geführt werden.
(4) Zur Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenkreisvorstand Sachkundige hinzuziehen, insbesondere kirchliche Beauftragte.
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Vierter Abschnitt:
Verwaltung des Vermögens des Kirchenkreises

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§ 47
Zweckbindung des Vermögens

(1) Kirchliches Vermögen darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
(2) 1Das kirchliche Vermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. 2Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen.
(3) 1Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. 2Dies schließt ein, dass die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.
(4) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
(5) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
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§ 48
Zuständigkeit für die Verwaltung

(1) Das Vermögen des Kirchenkreises wird von dem Kirchenkreisvorstand verwaltet, soweit die Verwaltung rechtlich nicht anders geordnet ist.
(2) 1Über die Benutzung der im Besitz des Kirchenkreises befindlichen Räume verfügt der Kirchenkreisvorstand. 2Er darf kirchliche Räume nicht für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, die deren Bestimmung widersprechen.
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§ 49
Haushaltsplan

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Kirchenkreises einen Haushaltsplan auf. 2Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. 3Der von dem Kirchenkreistag beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Kirchenglieder auszulegen.
(2) Ausgaben dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Einnahmen gesichert ist.
(3) 1Ausgaben dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. 2Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen erteilen.
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§ 50
Kassenführung

1Die Ausführung der Kassengeschäfte sowie die Nachweisung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenkreisamt. 2Ausnahmen sind in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
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§ 51
Rechnungslegung

(1) Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen.
(2) 1Nach Abnahme der Rechnung hat der Kirchenkreisvorstand eine Ausfertigung der Rechnung mindestens eine Woche zur Einsicht für die Kirchenglieder auszulegen. 2Die Auslegung ist bekannt zu machen.
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§ 52
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) 1Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenkreisvorstand (örtliche Prüfung) und durch die Aufsichtsbehörde (überörtliche Prüfung). 2Die örtliche Kassenprüfung einer für mehrere Kirchenkreise gebildeten Kassenstelle obliegt dem zuständigen Organ des Rechtsträgers der Kassenstelle.
(2) Die zuständigen Organe bedienen sich zur Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
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§ 53
Ergänzende Regelungen

(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Erklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben. 2Es kann ferner Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.
(2) Im Übrigen wird das Nähere über die kirchliche Vermögensverwaltung, insbesondere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kirchlichen Körperschaften, durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 54
Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen

(1) 1Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes über Gegenstände, zu denen nach dem geltenden Recht Beschlüsse der Kirchenvorstände der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedürfen, sind dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen. 2Ist bei Beschlüssen des Kirchenkreisvorstandes nach Satz 1 aufgrund kirchlichen Rechts die Genehmigung des Landeskirchenamtes vorbehalten, so bedürfen neben dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes auch die zu seiner Ausführung erforderlichen Erklärungen der Genehmigung; die Erklärungen gelten als genehmigt, soweit sie einem genehmigten Beschluss entsprechen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreit werden.
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IV. Teil
Superintendent oder Superintendentin

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§ 55
Wahl

(1) Der Superintendent oder die Superintendentin wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch den Kirchenkreistag gewählt.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 56
Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Superintendent oder die Superintendentin soll das kirchliche Leben im Kirchenkreis anregen und fördern, für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Kirchenkreis sorgen sowie Missständen und Gefahren entgegenwirken.
(2) Zu den Aufgaben des Superintendenten oder der Superintendentin gehört es insbesondere,
  1. den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  2. unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter und diejenigen, die kirchliche Amts- und Dienststellungen innehaben, soweit sie im Amt der Verkündigung tätig sind, zu führen,
  3. Pastoren und Pastorinnen in ihr Amt einzuführen,
  4. Pfarrkonvente und Pfarrkonferenzen einzuberufen und zu leiten,
  5. Visitationen im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand vorzunehmen,
  6. unbeschadet der Fachaufsicht Dritter die im Kirchenkreis tätigen Pastoren und Pastorinnen, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Probezeit, die im Kirchenkreis wohnenden Studierenden der Theologie und diejenigen, die sich in der Ausbildung zum pfarramtlichen Dienst befinden, sowie solche, die sonstige kirchliche Amts- und Dienststellungen innehaben, zu beraten und ihre Fortbildung zu fördern,
  7. jährlich dem Kirchenkreistag einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastoren und Pastorinnen sowie auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übertragen. 2Derartige Regelungen sind dem Landeskirchenamt vorher anzuzeigen.
(4) Der Superintendent oder die Superintendentin kann den Beauftragten nach Absatz 3 für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben.
(5) Das Nähere kann durch eine Dienstanweisung, die das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Bischofsrates erlässt, geregelt werden.
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§ 57
Pfarramtlicher Dienst

1Das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin ist mit pfarramtlichem Dienst verbunden. 2Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes den Umfang des pfarramtlichen Dienstes für die Superintendenturpfarrstelle bestimmen.
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§ 58
Stellvertretung im Aufsichtsamt

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes einen ersten Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin im Aufsichtsamt aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und des Superintendenten oder der Superintendentin. 2Die Wahl wird alsbald nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes vorgenommen.
(2) 1Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kirchenkreistag und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2Das Landeskirchenamt kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige gegen die Wahl Einspruch einlegen. 3Wird die Bestätigung durch den Kirchenkreistag versagt oder legt das Landeskirchenamt Einspruch ein, so ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(3) 1Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. 2Die Bestellten haben die Rechtsstellung von gewählten Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. 3Sie bleiben im Amt, bis der Pfarrkonvent die Wahl vorgenommen hat.
(4) 1Wer die Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 56 Abs. 3 auf einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin übertragen, so kann er oder sie ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.
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V. Teil
Pfarrkonvent und andere Zusammenkünfte beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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Erster Abschnitt:
Pfarrkonvent

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§ 59
Mitglieder

1Die im Kirchenkreis im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent, dessen Vorsitz der Superintendent oder die Superintendentin führt. 2Dem Pfarrkonvent können nach Maßgabe der Konventsordnung7# weitere Personen als Mitglieder oder Teilnehmende vom Landeskirchenamt zugewiesen werden.
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§ 60
Wirksamkeit des Pfarrkonventes

(1) 1Der Pfarrkonvent hat neben besonderen Aufgaben nach diesem Kirchengesetz vor allem den Auftrag, die Gemeinschaft seiner Mitglieder und der Teilnehmenden als Gabe und Aufgabe wahrzunehmen und im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung und Ermahnung zu pflegen und zu fördern. 2Näheres regelt die Konventsordnung.
(2) Bei den Beratungen im Pfarrkonvent soll Einmütigkeit angestrebt werden.
(3) 1Im Übrigen fasst der Pfarrkonvent seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) 1Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
(5) Der Pfarrkonvent kann die Ergebnisse seiner Erörterungen in dem Kirchenkreisvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder vertreten lassen und Anträge an den Kirchenkreistag und den Kirchenkreisvorstand stellen.
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Zweiter Abschnitt:
Zusammenkünfte beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 61
Berufsbezogene Zusammenkünfte

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann für die Amtszeit des Kirchenkreistages bestimmen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestimmter Berufsgruppen jeweils berufsgruppenbezogene Arbeitsgruppen bilden. 2Jede Arbeitsgruppe wählt einen Leiter oder eine Leiterin, der oder die die jeweilige Arbeitsgruppe regelmäßig oder nach Bedarf zusammenruft.
(2) 1Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch ihr Zusammenwirken zu unterstützen. 2Den Arbeitsgruppen kann auch die Aufgabe übertragen werden, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung.
(3) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in dem entsprechenden Arbeitsgebiet tätig sind, sind zu den Zusammenkünften der Arbeitsgruppen regelmäßig einzuladen.
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§ 62
Mitarbeiterversammlung

1Die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis bilden die Mitarbeiterversammlung oder Mitarbeiterversammlungen nach den Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes. 2Deren Aufgaben ergeben sich aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz sowie aus § 8b Abs. 2 dieses Gesetzes.
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§§ 63–66

(weggefallen)
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VI. Teil
Kirchenkreisamt

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§ 67
Errichtung und Aufgaben

(1) 1Im Kirchenkreis ist ein Kirchenkreisamt einzurichten. 2Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Den Kirchenkreistag, den Kirchenkreisvorstand und die Kirchenvorstände in der Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse und bei der Führung der täglichen Geschäfte zu unterstützen,
  2. die Geld- und Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinden in deren Auftrag sowie für den Kirchenkreis, seine Organe, Werke und Einrichtungen durchzuführen,
  3. Bürohilfe im Kirchenkreis nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Kräfte zu leisten.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann durch Beschlüsse der zuständigen Kirchenkreistage für mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames Kirchenkreisamt errichtet werden. 2Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Das Landeskirchenamt kann einen solchen Zusammenschluss nach Anhörung der zuständigen Kirchenkreistage anordnen.
(3) 1Besteht in einem Kirchenkreis ein Gesamtverband, dessen Bereich sich völlig oder im wesentlichen mit dem Bereich des Kirchenkreises deckt, so kann der Kirchenkreistag im Einvernehmen mit den Organen des Gesamtverbandes die Verwaltungsstelle des Gesamtverbandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreisamtes beauftragen. 2Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(4) Im Übrigen werden die Stellung und die Geschäftsführung des Kirchenkreisamtes sowie die Aufbringung der Mittel für seine Unterhaltung durch andere Kirchengesetze oder durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt.
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§ 68
[Remonstration]

(1) 1Hält das Kirchenkreisamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. 3Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenkreisamtes für unbegründet, so hat das Kirchenkreisamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 4Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienstrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
(2) Für das Verhältnis des Kirchenkreisamtes zu den Kirchengemeinden gilt § 64 der Kirchengemeindeordnung.
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§ 69
[Personal]

1Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreisamtes stellt der Kirchenkreisvorstand einen Leiter oder eine Leiterin und die erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 2Er kann für sie im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eine Dienstanweisung erlassen.
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§ 70
Leitung

(1) 1Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters werden durch die Dienstanweisung oder durch die Geschäftsordnung des Kirchenkreisamtes bestimmt. 2Der Kirchenkreisvorstand kann weitere Aufgaben übertragen.
(2) Die frei werdende Stelle ist im Kirchlichen Amtsblatt auszuschreiben.
(3) Ist die Stelle nicht besetzt, so kann der Kirchenkreisvorstand mit der Leitung einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes oder eine Person, die hierfür zum Kirchenkreis abgeordnet wird, beauftragen.
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§ 71

(weggefallen)
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VII. Teil
Aufsicht

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§ 72
[Allgemeines]

(1) 1Der Kirchenkreis steht nach Maßgabe des geltenden Rechts unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes sowie des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und der Landesbischöfin oder des Landesbischofs. 2Die Aufsicht hat die Rechte des Kirchenkreises zu achten und zu wahren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. 3Sie hat darauf hinzuwirken, dass der Kirchenkreis seine Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und das geltende Recht beachtet. 4Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenkreisvorstand seine Pflicht, so kann ihn das Landeskirchenamt ermahnen.
(2) 1Die Aufsicht wird insbesondere durch Visitation, Beratung, Genehmigungen, Überprüfung von Maßnahmen und Beschlüssen, Ermahnungen sowie durch Ersatzvornahme, Zwangsetatisierung und Auflösung des Kirchenkreisvorstandes ausgeübt. 2Das Landeskirchenamt ist weisungsbefugt, wenn die ordnungsgerechte Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
(3) Bevor das Landeskirchenamt eine Maßnahme trifft, ist der betroffene Kirchenkreisvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
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§ 73
Fachaufsicht

1Die Fachaufsicht im Kirchenkreis wird durch das Landeskirchenamt geregelt. 2An ihrer Ausübung sind der Superintendent oder die Superintendentin und der Kirchenkreisvorstand zu beteiligen.
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§ 74
Unterrichtung

1Das Landeskirchenamt hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten des Kirchenkreises zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern, Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 2Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, das Landeskirchenamt auf dessen Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen. 3Das gleiche Recht auf Unterrichtung und Beteiligung haben im Rahmen ihrer Aufgaben auch diejenigen, die die geistliche Aufsicht wahrnehmen.
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§ 75
Beanstandung

1Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen des Kirchenkreistages und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.
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§ 76
Anordnung oder Ersatzvornahme

(1) Behebt der Kirchenkreistag oder der Kirchenkreisvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllen sie ihnen gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenkreisvorstand Rechte des Kirchenkreises innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens im rechtlich geordneten Verfahren notwendig sind, abgibt.
(3) 1Kommt der Kirchenkreisvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten des Kirchenkreises die Maßnahmen für den Kirchenkreis treffen oder durch Bevollmächtigte treffen lassen. 2Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3Bei Gefahr im Verzuge kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses tätig werden; es hat diesem die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 77
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen

1Weigert sich der Kirchenkreistag oder der Kirchenkreisvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Kirchengliedern obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses befugt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. 2Dadurch wird die Beschlussfassung des Kirchenkreistages oder des Kirchenkreisvorstandes ersetzt.
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§ 78
Auflösung des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenkreisvorstand wiederholt und in erheblichem Maße seine Pflicht und verharrt er trotz Ermahnung in seinem Verhalten, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig die Auflösung des Kirchenkreisvorstandes androhen. 2Wenn das Landeskirchenamt danach nach einer angemessenen Frist feststellt, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Kirchenkreises auf andere Weise nicht gesichert werden kann, so kann es mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenkreisvorstand auflösen. 3Ist das Verfahren nach Satz 2 eingeleitet, so kann das Landeskirchenamt bis zur endgültigen Entscheidung dem Kirchenkreisvorstand die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen und anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes insoweit von einem, einer oder mehreren vom Landeskirchenamt Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen werden.
(2) Ist ein Kirchenkreisvorstand aufgelöst worden, so werden bis zu einer Neubildung die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes durch Bevollmächtigte wahrgenommen.
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§ 79
Bestellung von Bevollmächtigten

(1) Ist ein beschlussfähiger Kirchenkreisvorstand nicht vorhanden, so bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes wahrnehmen.
(2) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann das Landeskirchenamt jederzeit eine Neuwahl oder Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes anordnen.
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VIII. Teil
Stadtkirchenverband Hannover

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§ 79 a
Stadtkirchenverband Hannover

(1) Für den Kirchenkreis mit dem Namen „Stadtkirchenverband Hannover“ gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sowie die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) Der Kirchenkreistag des Stadtkirchenverbandes führt die Bezeichnung „Stadtkirchentag“, dessen Vorstand die Bezeichnung „Präsidium“, der Kirchenkreisvorstand die Bezeichnung „Stadtkirchenvorstand“ und das Kirchenkreisamt die Bezeichnung „Stadtkirchenkanzlei“.
(3) Das Recht der dem Stadtkirchenverband angehörenden Kirchengemeinden, Ortskirchensteuern zu erheben, wird durch den Stadtkirchenverband ausgeübt; insoweit sind ihm gemäß § 6 die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 Kirchengemeindeordnung, § 18 Abs. 3 Nr. 5 der gemeinsamen Kirchensteuerordnung).
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§ 79 b
Wirksamkeit des Stadtkirchenverbandes Hannover

(1) 1Für den gesamten Bereich des Stadtkirchenverbandes wird ein Stadtsuperintendent oder eine Stadtsuperintendentin gewählt, der oder die insbesondere den Vorsitz im Stadtkirchenvorstand führt, den Gesamtpfarrkonvent leitet und den Stadtkirchenverband in der Öffentlichkeit vertritt. 2Die übrigen Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband nehmen ihre Aufgaben nach § 56 in Amtsbereichen wahr, die vom Landeskirchenamt in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Artikel 51 der Kirchenverfassung gebildet werden. 3Für jeden Amtsbereich wird ein Superintendent oder eine Superintendentin gewählt.
(2) 1Dem Stadtkirchentag gehören der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin und die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche an, die im Verhinderungsfall durch ihre jeweiligen nach Absatz 5 Satz 2 gewählten weiteren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen im Aufsichtsamt vertreten werden. 2Ferner entsenden abweichend von § 8 die Stellen, die in den Anstaltsgemeinden im Bereich des Stadtkirchenverbandes die Befugnisse der Kirchenvorstände wahrnehmen, gemeinsam insgesamt zwei Gemeindeglieder in den Stadtkirchentag.
(3) Abweichend von § 27 gehören dem Stadtkirchenvorstand 15 Mitglieder an:
  1. der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
  2. fünf weitere ordinierte Mitglieder, darunter die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche im Bereich des Stadtkirchenverbandes,
  3. neun nichtordinierte Gemeindeglieder.
(4) 1Die im Amtsbereich im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent des Amtsbereiches, dessen Vorsitz der jeweilige Superintendent oder die jeweilige Superintendentin führt. 2Die Pfarrkonvente der Amtsbereiche bilden den Gesamtpfarrkonvent des Stadtkirchenverbandes.
(5) 1Alle Superintendenten und Superintendentinnen im Bereich des Stadtkirchenverbandes vertreten sich gegenseitig im Aufsichtsamt. 2Der Pfarrkonvent eines jeden Amtsbereiches wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen im Amtsbereich jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes einen weiteren Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterin im Aufsichtsamt; § 58 Abs. 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4 gilt für die weiteren Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend. 3Die Einzelheiten der Vertretung regelt der Stadtkirchenvorstand im Einvernehmen mit den Vertretern und Vertreterinnen. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin.
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IX. Teil
Kirchenkreisverbände

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§ 80
[Aufgaben]

(1) 1Kirchenkreisverbände werden zur Erfüllung von Aufgaben gebildet, deren dauernde gemeinsame Wahrnehmung notwendig oder zweckmäßig ist. 2Aufgaben nach den Artikeln 53 und 60 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenverfassung darf ein Kirchenkreisverband nicht wahrnehmen. 3Soweit der Kirchenkreisverband Aufgaben wahrnehmen soll, die den Kirchengemeinden obliegen, bedarf es der Zustimmung ihrer Kirchenvorstände. 4Die allgemeine Verantwortung der einzelnen Kirchenkreise und Kirchengemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben bleibt bestehen.
(2) 1Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2§ 5 Satz 1 gilt entsprechend.
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§ 81
[Errichtung]

(1) 1Kirchenkreisverbände können auf übereinstimmenden Antrag der Kirchenkreistage der betroffenen Kirchenkreise oder von Amts wegen neu gebildet, verändert oder aufgehoben werden. 2Im Rahmen von Anordnungen nach Satz 1 können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten getroffen werden.
(2) 1Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. 2Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder gemäß den von den Kirchenkreistagen festgestellten Grundsätzen beschlossen und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 82
[Verfahren]

(1) 1Für den Erlass von Anordnungen nach § 81 Abs. 1 ist das Landeskirchenamt zuständig. 2Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Bei der Errichtung eines Kirchenkreisverbandes sind neben der Errichtungsurkunde auch die Satzung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung zu veröffentlichen.
(2) 1Werden im Rahmen einer vermögensrechtlichen Regelung nach § 81 Abs. 1 Satz 38# Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 29# vollzogen. 3Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde nach Absatz 1 mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) 1Vor dem Erlass von Anordnungen nach § 81 Abs. 1 ist der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin anzuhören. 2Vor der Erweiterung oder Aufhebung eines Kirchenkreisverbandes oder der Ausgliederung eines Kirchenkreises sind zusätzlich die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand anzuhören.
(4) Widerspricht eine Betroffene oder ein Betroffener, der oder die anzuhören ist, einer Anordnung nach § 81 Abs. 1, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
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§ 83
[Satzung]

(1) Die Satzung des Kirchenkreisverbandes muss bestimmen
  1. den Namen und den Sitz des Verbandes,
  2. die Verbandsglieder,
  3. die Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die Verbandsglieder,
  4. die Aufgaben des Verbandes,
  5. die Art und Weise der Deckung des Aufwandes, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsglieder zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben,
  6. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.
(2) Das Landeskirchenamt kann eine Mustersatzung aufstellen, die der Zustimmung des Landessynodalausschusses bedarf.
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§ 84
[Änderung der Satzung]

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) 1Für Änderungen der Satzungsbestimmungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bedarf der Verbandsvorstand der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder. 2Die Satzung kann im Übrigen vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen, die für das einzelne Verbandsglied von grundlegender Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit ihm getroffen werden können.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2§ 82 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich des § 83 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen berichtigt.
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§ 85
[Verbandsvorstand]

(1) Der Kirchenkreisverband muss einen Verbandsvorstand haben.
(2) 1Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den beteiligten Kirchenkreistagen je aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen ist. 3Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
(3) 1Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand weitere Mitglieder bis zu einem Drittel der Gesamtzahl hinzuberuft. 2Die Zahl der zu Berufenden ist in der Satzung festzulegen. 3Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind.
(5) 1Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertreterinnen oder Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
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§ 86
[Vorsitz]

(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt, darunter ein Pastor oder eine Pastorin. 2Für deren Geschäftsführung gelten § 30 Abs. 3 und § 31 entsprechend.
(2) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten geistlichen Mitglied einberufen und bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden geleitet.
(3) 1In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen geschäftsführenden Ausschuss bildet. 2Seine Befugnisse werden in der Satzung geregelt. 3Dabei darf von den Vorschriften des § 87 nicht abgewichen werden.
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§ 87
[Gesetzliche Vertretung]

(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenkreisverband.
(2) Die Vorschriften für die Vertretung des Kirchenkreises (§ 42 Abs. 2 bis 5) gelten entsprechend.
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§ 88
[Tätigkeit des Vorstandes]

Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 89
[Mitwirkung der Pfarrämter]

(1) Soweit der Verbandsvorstand Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt, in denen nach dem geltenden Recht das Pfarramt in eigener Verantwortung mitzuwirken hat, besteht das Mitwirkungsrecht des Pfarramtes für seinen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
(2) 1Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinden nach § 3 der Kirchengemeindeordnung berühren, können die geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes gemeinsam Einspruch einlegen. 2Im Übrigen gilt § 48 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 90
[Aufsicht]

Auf die Kirchenkreisverbände sind die in der Landeskirche für Kirchenkreise geltenden Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens und die Bestimmungen über die Aufsicht über Kirchenkreise und diejenigen, die kirchliche Amts- und Dienststellungen innehaben, entsprechend anzuwenden.
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§ 91
[Schiedsklausel]

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Verbandsgliedern sowie zwischen Verbandsgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 92
[Schriftliche Vereinbarung]

1Zur Erfüllung von Aufgaben, für die es nicht der Bildung eines Kirchenkreisverbandes bedarf, können benachbarte Kirchenkreise eine schriftliche Vereinbarung treffen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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X. Teil
Bildung von Kirchenkreistagen und Kirchenkreisvorständen in besonderen Fällen

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§ 92 a
Bildung von Kirchenkreistagen in besonderen Fällen

(1) Mit der Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen werden Kirchenglieder, die infolge der Neugliederung ihre Mitgliedschaft im Kirchenkreistag verlieren, Mitglied des Kirchenkreistages des Kirchenkreises, zu dem ihre Kirchengemeinde nach der Neugliederung gehört.
(2) In der Urkunde, in der die Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen angeordnet wird, ist das Nähere über die Bildung des Kirchenkreistages und seines Vorstandes zu bestimmen.
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§ 92 b
Bildung von Kirchenkreisvorständen in besonderen Fällen

(1) Mit der Bildung eines Kirchenkreises werden die Kirchenglieder, die dadurch ihre Mitgliedschaft in dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises verlieren, aus dem der neue Kirchenkreis gebildet worden ist, Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des neuen Kirchenkreises.
(2) 1Mit der Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen bilden die Mitglieder der beteiligten Kirchenkreisvorstände einen Vorläufigen Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises, der die Rechtsnachfolge der aufgehobenen oder vereinigten Kirchenkreise angetreten hat. 2Der Vorläufige Kirchenkreisvorstand führt die Geschäfte des Kirchenkreisvorstandes, bis der nach § 92 a gebildete Kirchenkreistag die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes gewählt hat.
(3) Mit der Veränderung eines Kirchenkreises werden die Kirchenglieder, die dadurch ihre Mitgliedschaft im Kirchenkreisvorstand des abgebenden Kirchenkreises verlieren, Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des aufnehmenden Kirchenkreises.
(4) 1Durch die Urkunde, in der die Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen angeordnet wird, kann mit Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisvorstände über den Übergang von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes eine andere Regelung getroffen werden. 2In der Urkunde ist das Nähere über die Bildung des Vorläufigen Kirchenkreisvorstandes zu bestimmen.
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XI. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 93
Übergangsvorschriften

(gegenstandslos)
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§ 94
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieser Kirchenkreisordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 95
(Inkrafttreten10#, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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3 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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4 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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5 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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6 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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7 ↑ Siehe Nr. 400-9.
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8 ↑ Jetzt § 81 Abs. 1 Satz 2
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9 ↑ Jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1
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10 ↑ Die ursprüngliche Vorläufige Kirchenkreisordnung vom 10. März 1971 ist am 1. April 1971 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der übrigen der Kirchenkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 zugrunde liegenden Änderungsgesetze ergibt sich aus der der Neufassung im Kirchlichen Amtsblatt 2000, S. 47 vorangestellten Bekanntmachung.
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