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Rechtsverordnung über Rücklagen- und Darlehensfonds der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände
(Rücklagen- und Darlehensfondsverordnung – RDFVO)

Vom 22. November 2019

KABl. 2019, S. 120, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 29. Juli 2021, KABl. 2021, S. 94

Aufgrund des § 13 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 53), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 196) geändert worden ist1#, erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Bildung und Aufgaben der Rücklagen- und Darlehensfonds

( 1 ) Für die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können Rücklagen- und Darlehensfonds (im folgenden Fonds genannt) als Sondervermögen gemäß § 26 der Haushaltsordnung-Doppik gebildet werden. Hierüber beschließen die jeweiligen Kirchenkreissynoden.
( 2 ) Einleger dürfen nur Körperschaften der verfassten Kirche (Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse, Kirchenkreise sowie Kirchenkreisverbände, jeweils einschließlich ihrer „unselbstständigen kirchlichen Stiftungen“) sein, die dem jeweiligen Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband angehören. Andere öffentlich-rechtliche kirchliche Körperschaften können nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes Einleger eines Fonds werden.
( 3 ) Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können für ihre Fonds entscheiden, ob auch rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts auf ihrem jeweiligen Gebiet, die gemäß § 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht (KiStiftG) i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) der Stiftungsaufsicht der Landeskirche unterliegen, Einleger in dem jeweiligen Fonds sein können. Soweit Stiftungen Einleger in einem Fonds werden, gelten die rechtlichen Regelungen zu den Rücklagen- und Darlehensfonds für diese unmittelbar. Dies ist durch die Stiftungen zu beschließen und gegenüber dem jeweiligen Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband zu bestätigen.
( 4 ) Die Fonds dienen der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage von Finanzmitteln. Aus den Fonds können zudem an die Körperschaften gemäß Absatz 2 Darlehen sowie an den Träger der Kassengemeinschaft kurzzeitige Kassenkredite vergeben werden. Darlehen an rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts gemäß Absatz 3 sind nicht zulässig.
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§ 2
Grundsätze für die Anlage

( 1 ) Der Bestand des Fonds ist unter Einhaltung der landeskirchlichen Anlagerichtlinien anzulegen. Darüber hinaus sind die Regelungen für Grundstückverkaufserlöse der verschiedenen Dotationen zu beachten.
( 2 ) Eine angemessene Liquidität des Fonds ist zu gewährleisten.
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§ 3
Verwaltung, Geschäftsführung

( 1 ) Der Fonds wird durch den Kirchenkreisvorstand oder Verbandsvorstand oder durch einen beschließenden Fachausschuss gemäß § 40 Kirchenkreisordnung verwaltet. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung von Grundsätzen für die Anlage der Mittel des Fonds im Rahmen der landeskirchlichen Vorschriften und für die Geschäftsführung
  2. zeitnahe Überwachung der Geschäftsführung
  3. Entscheidung über Einlagen von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts
  4. Entscheidung über die Vergabe von Darlehen und Kassenkrediten
  5. Festsetzung der Zinsen für Einlagen sowie Darlehen und Kassenkredite
  6. Festsetzung von Vorfälligkeitszinsen
  7. Entscheidung über Auszahlungssperren gemäß § 6 Absatz 2
  8. Stellungnahmen zu den den Fonds betreffenden Teilen der Prüfungsberichte.
( 2 ) Die Geschäftsführung erfolgt durch die jeweils zuständige Verwaltungsstelle nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung. Die Verwaltungsstelle informiert das Gremium gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 laufend, mindestens aber halbjährlich, über die getätigten Anlageentscheidungen, den Stand der liquiden Mittel, die Anlagestruktur, die Fälligkeitsstruktur und über erkennbare Risiken (u.a. Kursverluste, Bonität). Die Geschäftsführung hat dabei die Einhaltung der Grundsätze für die Anlagen zu bestätigen.
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§ 4
Fachberatung

Das Gremium nach § 3 Absatz 1 Satz 1 kann zu seiner Beratung im Rahmen der Verwaltungstätigkeit weitere fachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 5
Verzinsung von Einlagen

( 1 ) Das Gremium nach § 3 Absatz 1 Satz 1 hat bis Ende Februar jeden Jahres den Zinssatz auf die Einlagen für das zurückliegende Haushaltsjahr festzusetzen und den Einlegern schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Zur Sicherung der Verpflichtungen des Fonds kann eine Schwankungsreserve gebildet werden. Die Höhe der Schwankungsreserve beträgt maximal 10 % des durchschnittlichen Fondsvolumens der letzten drei Jahre. Solange die Höhe der Schwankungsreserve nicht erreicht ist, kann im Rahmen der Ermittlung des Zinssatzes dieser um 10% gekürzt und der Schwankungsreserve zugeführt werden.
( 3 ) Die Berechnung des einheitlichen Zinssatzes ergibt sich aus dem Jahresertrag des Fonds. Hierbei sind nur die zufließenden Zinsen und Dividenden sowie realisierte Kursgewinne abzüglich realisierter Kursverluste und im Fonds entstandene Kosten (z.B. Kontoführungs- und Depotgebühren, Steuern) zugrunde zu legen.
( 4 ) Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres auszuzahlen.
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§ 6
Auszahlungen aus dem Fonds

( 1 ) Jeder Einleger kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Monats seine Einlagen (Forderungen) ganz oder teilweise kündigen.
( 2 ) Aufgrund besonderer Kapitalmarktsituation oder mangelnder Liquidität des Fonds kann die Auszahlung mit Zustimmung des Landeskirchenamtes befristet ausgesetzt werden.
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§ 7
Darlehen, Kassenkredite

( 1 ) Aus dem Fonds können den Körperschaften nach § 1 Absatz 2 auf Antrag Darlehen sowie dem Träger der Kassengemeinschaft kurzzeitige Kassenkredite gewährt werden. Hierfür gelten folgende Vorgaben:
  1. Die Laufzeit der Darlehen darf 15 Jahre nicht überschreiten.
  2. Die Darlehen und Kassenkredite sind für die Dauer der Laufzeit mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen.
  3. Die Gesamtausleihungen dürfen bei Darlehensvergabe 30% des Gesamtbetrages des Fonds nicht übersteigen.
  4. Die Darlehen werden mit dem Nennbetrag ausgezahlt.
  5. Sondertilgungen sind möglich; hierfür können Vorfälligkeitszinsen erhoben werden.
  6. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 8
Gemeinsamer Fonds

Soweit mehrere Kirchenkreise oder Kirchenkreisverbände einen gemeinsamen Fonds bilden, ist durch Vereinbarung festzulegen, wer Träger des Fonds ist. Dem Träger des Fonds obliegt die Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1. In der Vereinbarung ist des Weiteren festzulegen, ob und wie die Beteiligung des oder der anderen Kirchenkreise oder Kirchenkreisverbände gemäß § 40 Kirchenkreisordnung im Rahmen eines beschließenden Fachausschusses erfolgt.
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§ 9
Rechnungsführung, Abwicklung

( 1 ) Für den Fonds wird eine gesonderte Rechnung geführt, in der die Einlagen getrennt nach Einlegern sowie die Belegung von Einlagen getrennt nach Anlagenarten gemäß den landeskirchlichen Anlagerichtlinien nachzuweisen sind.
( 2 ) Für die Abwicklung der Geldanlagen sowie aller Geldbewegungen des Fonds sind separate Depots und Girokonten zu führen und ausschließlich zu nutzen.
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§ 10
Inkrafttreten, Übergangsfrist

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Eine Umsetzung für bestehende Fonds muss spätestens bis zum 1. Januar 2021 erfolgen.