.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Neuhaus-Tripkau
Vom 31. Januar 2019
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Amt Neuhaus“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Neuhaus/Elbe.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Neuhaus und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Tripkau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortsgemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden. 2 Den Ortskirchengemeinden sind folgende Aufgaben übertragen:
- a.
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde.
- b.
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Kirchengebäude der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 € nicht überschreiten.
- c.
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5).
- d.
- Festlegung von Kollektenzwecken (§ 7).
- e.
- Entscheidungen über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
§ 4
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, sofern diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die der Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand übernimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 6
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
#§ 7
Kollekten und Spenden
(
1
)
Jeder Ortskirchenvorstand kann pro Kollektenjahr
- a.
- bis zu drei Wahlpflichtkollekten mit einem anderen Zweck belegen und
- b.
- bei bis zu fünf freien Kollekten den Kollektenzweck festlegen.
(
2
)
Das freiwillige Kirchgeld ist für die Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 8
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 9
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortsgemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskirchenamtes am 1.1.2019 in Kraft.
Neuhaus, den 31. Januar 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Tripkau, den 31. Januar 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tripkau
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tripkau
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 27. März 2019
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |