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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
Kirchspiel Elbe-Heide-Seege

Vom 18. Dezember 2017

KABl. 2018, S. 9, geändert am 16. August 2023, KABl. 2023, S. 85

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchen- und Kapellenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchen- und Kapellengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Kirchspiel Elbe-Heide-Seege“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Gartow.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische St.-Georg-Kirchengemeinde Gartow, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gorleben, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Holtorf, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kapern, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Meetschow, die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Restorf, die Evangelisch-lutherische St. Nicolai-Kirchengemeinde Schnackenburg, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Trebel und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vietze sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 1a
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
( 5 ) Der Patron oder die Patronin ist berechtigt, als Mitglied in den Gesamtkirchenvorstand einzutreten oder ein Mitglied zu ernennen.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
  2. Entscheidung über die Vermietung von Gebäude und Wohnungen sowie Verantwortung für die laufende Bauunterhaltung und investive Baumaßnahmen im Rahmen der Haushaltsansätze, Verwaltung des damit verbundenen Sondervermögens und Entscheidung über dessen Verwendung.
  3. Entscheidungen über die laufende Bauunterhaltung der Kirchengebäude der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.500 Euro nicht überschreiten.
( 2 ) Allen Ortskirchengemeinden sind die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe übertragen.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände im Zusammenhang mit der Besetzung einer Pfarrstelle wahr.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
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§ 7
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Gartow, den 12. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. St.-Georg-Kirchengemeinde Gartow
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Holtorf, den 26. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Kapern, den 26. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kapern
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Meetschow, den 26. Oktober 2017
Für den Kapellenvorstand der Ev.-luth.
Kapellengemeinde Meetschow
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Restorf, den 26. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Restorf
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Schnackenburg, den 29. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Nicolai-Kirchengemeinde Schnackenburg
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Vietze, den 26. Oktober 2017
Für den Kapellenvorstand der
Ev.-luth. Kapellengemeinde Vietze
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.