.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Wittingen-Ohrdorf
Vom 7. November 2017
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Wittingen-Ohrdorf“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Wittingen.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Stephanus-Kirchengemeinde Wittingen und die Evangelisch-lutherische St.-Laurentius-Kirchengemeinde Ohrdorf sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(
3
)
1 Es wird eine gemeinsame Bilanz der Gesamtkirchengemeinde und der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden aufgestellt. 2 Auch dort wo die Ortskirchengemeinden Eigentümer etwa ihrer Kirchengebäude, ihres Grundbesitzes oder ihres Kapitalvermögens bleiben, geht die Verwaltung des gesamten Vermögens auf die Gesamtkirchengemeinde über und wird als wirtschaftliches Eigentum ausschließlich in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde nachgewiesen. 3 Eigenständige, einzelne Bilanzen für die Ortskirchengemeinden werden fortan nicht mehr dargestellt.
#§ 4
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 5
Personal
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum 01.01.2018 in den Ortskirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs.
(
2
)
Auf die Gesamtkirchengemeinde sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Wittingen, den 6. September 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Stephanus-
Kirchengemeinde Wittingen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Stephanus-
Kirchengemeinde Wittingen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Ohrdorf, den 14. September 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Laurentius-
Kirchengemeinde Ohrdorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Laurentius-
Kirchengemeinde Ohrdorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 7. November 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |