.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen
Vom 7. November 2017
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach § 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Bordenau und verfügt über zwei Predigtstätten, jeweils eine in Bordenau und eine in Poggenhagen.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Thomas-Kirchengemeinde Bordenau und die Evangelisch-lutherische Bonifatius-Kirchengemeinde Poggenhagen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit des Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(
5
)
Der Gesamtkirchenvorstand soll möglichst paritätisch mit Kirchenvorstehern aus den beiden Ortskirchengemeinden besetzt werden.
(
6
)
Für die Verwaltung des Friedhofes in Bordenau ist ein beschließender Fachausschuss gem. § 50 Abs. 4 Kirchengemeindeordnung (KGO) zu bilden.
#§ 3
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(
3
)
Allgemeine Rücklagen (Diakonie, Bau, KFS, Ausgleichsrücklage o. ä.) sind im Haushalt zusammenzuführen, besondere Rücklagen (zweck- oder gemeindebestimmt) gesondert zu erfassen.
(
4
)
1 Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o. ä. ) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von § 44 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 2 Ordentliche Erträge (z. B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
5
)
Die Grundstücke verbleiben bei den jeweiligen Ortskirchengemeinden.
#§ 4
Freiwilliges Kirchgeld
(
1
)
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann freiwilliges Kirchgeld für den Bereich der Gesamtkirchengemeinde einwerben. 2 Dieses freiwillige Kirchgeld unterliegt nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.
#§ 5
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 6
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 7
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2018 in Kraft.
Bordenau, den 2. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Thomas-
Kirchengemeinde Bordenau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Thomas-
Kirchengemeinde Bordenau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Poggenhagen, den 3. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bonifatius-
Kirchengemeinde Poggenhagen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bonifatius-
Kirchengemeinde Poggenhagen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen genehmigen wir gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, 7. November 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |