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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen

Vom 7. November 2017

KABl. 2017, S. 179

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach § 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bordenau und verfügt über zwei Predigtstätten, jeweils eine in Bordenau und eine in Poggenhagen.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische St.-Thomas-Kirchengemeinde Bordenau und die Evangelisch-lutherische Bonifatius-Kirchengemeinde Poggenhagen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit des Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand soll möglichst paritätisch mit Kirchenvorstehern aus den beiden Ortskirchengemeinden besetzt werden.
( 6 ) Für die Verwaltung des Friedhofes in Bordenau ist ein beschließender Fachausschuss gem. § 50 Abs. 4 Kirchengemeindeordnung (KGO) zu bilden.
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§ 3
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
( 3 ) Allgemeine Rücklagen (Diakonie, Bau, KFS, Ausgleichsrücklage o. ä.) sind im Haushalt zusammenzuführen, besondere Rücklagen (zweck- oder gemeindebestimmt) gesondert zu erfassen.
( 4 ) Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o. ä. ) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von § 44 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Ordentliche Erträge (z. B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
( 5 ) Die Grundstücke verbleiben bei den jeweiligen Ortskirchengemeinden.
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§ 4
Freiwilliges Kirchgeld

( 1 ) Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann freiwilliges Kirchgeld für den Bereich der Gesamtkirchengemeinde einwerben. Dieses freiwillige Kirchgeld unterliegt nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.
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§ 5
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 6
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 7
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2018 in Kraft.
Bordenau, den 2. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Thomas-
Kirchengemeinde Bordenau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Poggenhagen, den 3. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bonifatius-
Kirchengemeinde Poggenhagen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Bordenau-Poggenhagen genehmigen wir gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, 7. November 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer