.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
der Evangelisch-lutherischen Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser
Vom 12. September 2017
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in der Samtgemeinde Boffzen.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Erlöser-Kirchengemeinde Boffzen, die Evangelisch-lutherische St.-Markus-Kirchengemeinde Lauenförde und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Solling-Weser sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Kirchengebäude und aller weiteren Gebäude der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen vom Gesamtkirchenvorstand festzulegenden Gesamtbetrag nicht überschreiten,
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5),
- Verwaltung und Bauunterhaltung der evangelischen Friedhöfe im jeweiligen Gemeindegebiet,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist Mitglied des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Holzminden. 2 Die Wahl von Mitgliedern des Verbandsvorstandes obliegt den Ortskirchengemeinden, in deren Gebiet sich eine evangelische Kindertagesstätte befindet. 3 Der jeweilige Ortskirchenvorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied je Kindertagesstätte in den Verbandsvorstand.
#§ 4
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand berufen. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 6
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
#§ 7
Spenden
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 8
Patronat
1 Das mit dem Gut Meinbrexen verbundene Patronat bleibt in der Ortskirchengemeinde Solling-Weser bestehen. 2 Der Patron oder die Patronin ist Mitglied des Ortskirchenvorstandes. 3 Ein Recht zum Eintritt in den Gesamtkirchenvorstand besteht nicht.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 31. Oktober 2017 in Kraft.
Boffen, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Erlöser-Kirchengemeinde Boffzen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Erlöser-Kirchengemeinde Boffzen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Lauenförde, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Markus-Kirchengemeinde Lauenförde
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Markus-Kirchengemeinde Lauenförde
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Fürstenberg, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Solling-Weser
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Solling-Weser
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 12. September 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |