.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bevensen-Medingen
Vom 20. Dezember 2017
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bevensen-Medingen“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Bad Bevensen.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bevensen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Medingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
#§ 4
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld kann sowohl für bestimmte Zwecke einer einzelnen Ortskirchengemeinde verwendet werden als auch zum allgemeinen Ausgleich des Haushalts der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 5
Klosterkirche
(
1
)
1 Die Klosterkirche Medingen ist Eigentum des Klosters Medingen und Gastkirche der Ortsgemeinde Medingen. 2 Die Bauunterhaltung liegt beim Eigentümer.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist verantwortlich für die Durchführung von Gemeindegottesdiensten und Amtshandlungen in der Klosterkirche.
(
3
)
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kloster und Gesamtkirchengemeinde regelt die Zusammenarbeit.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(
2
)
1 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bad Bevensen, den 17. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bevensen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bevensen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Medingen, den 17. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Medingen
(Bevollmächtigte des KKV) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Medingen
(Bevollmächtigte des KKV) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 20. Dezember 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |