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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Bevensen-Medingen

Vom 20. Dezember 2017

KABl. 2018, S. 12

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bevensen-Medingen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bad Bevensen.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bevensen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Medingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 3
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
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§ 4
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld kann sowohl für bestimmte Zwecke einer einzelnen Ortskirchengemeinde verwendet werden als auch zum allgemeinen Ausgleich des Haushalts der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 5
Klosterkirche

( 1 ) Die Klosterkirche Medingen ist Eigentum des Klosters Medingen und Gastkirche der Ortsgemeinde Medingen. Die Bauunterhaltung liegt beim Eigentümer.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist verantwortlich für die Durchführung von Gemeindegottesdiensten und Amtshandlungen in der Klosterkirche.
( 3 ) Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kloster und Gesamtkirchengemeinde regelt die Zusammenarbeit.
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§ 6
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 7
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
( 2 ) In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bad Bevensen, den 17. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bevensen
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Medingen, den 17. Oktober 2017
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Medingen
(Bevollmächtigte des KKV) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 20. Dezember 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer