.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Am Dobrock
Vom 11. Dezember 2018
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
3 Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Am Dobrock“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Cadenberge.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Vitus Belum, St. Johannis Bülkau, St. Nicolai Cadenberge, St. Andreas Geversdorf, St. Georg Kehdingbruch, Emmaus Neuhaus, St. Georg Oberndorf und St. Nicolai Oppeln, sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Den Ortskirchengemeinden sind folgende Aufgaben übertragen:
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes und die Vermietung der Gebäude der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
- Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Ortskirchengemeinden im Rahmen der Bau-Grundzuweisung.
- Zustimmung bei der Einstellung oder ordentlichen Kündigung im Bereich des technischen Personals (Küster, Sekretärin, Organistin etc.), das in den jeweiligen Kirchengemeinden tätig ist.
- Bestimmung über Zweck und Verwendung von Spenden, Kollekten und freiwilligem Kirchgeld der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
- Stellungnahmen zu Pfarrstellenbesetzungen und zur Begrenzung der Pfarrbezirke (§ 5).
(
2
)
Den Ortskirchengemeinden Bülkau, Cadenberge, Geversdorf, Kehdingbruch und Oppeln ist die Verwaltung und Bauunterhaltung des jeweiligen örtlichen Friedhofes übertragen.
(
3
)
Den Ortskirchengemeinden Cadenberge und Oppeln ist die Verwaltung der jeweiligen Kindertagesstätte übertragen.
#§ 4
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 6
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
#§ 7
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 8
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 9
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1. 2019 in Kraft.
Belum, den 27. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Vitus-Kirchengemeinde Belum
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Vitus-Kirchengemeinde Belum
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Bülkau, den 27. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Bülkau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Bülkau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Cadenberge, den 11. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Cadenberge
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Cadenberge
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Geversdorf, den 17. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Geversdorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Geversdorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Kehdingbruch, den 17. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Kehdingbruch
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Kehdingbruch
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Neuhaus, den 4. Oktober 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Oberndorf, den 12. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Oberndorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Oberndorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Oppeln, den 6. September 2018
Für den Kapellenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kapellengemeinde Oppeln
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kapellenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kapellengemeinde Oppeln
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 11. Dezember 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |