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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Am Dobrock

Vom 11. Dezember 2018

KABl. 2018, S. 128

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Am Dobrock“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Cadenberge.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Vitus Belum, St. Johannis Bülkau, St. Nicolai Cadenberge, St. Andreas Geversdorf, St. Georg Kehdingbruch, Emmaus Neuhaus, St. Georg Oberndorf und St. Nicolai Oppeln, sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Den Ortskirchengemeinden sind folgende Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes und die Vermietung der Gebäude der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
  2. Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Ortskirchengemeinden im Rahmen der Bau-Grundzuweisung.
  3. Zustimmung bei der Einstellung oder ordentlichen Kündigung im Bereich des technischen Personals (Küster, Sekretärin, Organistin etc.), das in den jeweiligen Kirchengemeinden tätig ist.
  4. Bestimmung über Zweck und Verwendung von Spenden, Kollekten und freiwilligem Kirchgeld der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
  5. Stellungnahmen zu Pfarrstellenbesetzungen und zur Begrenzung der Pfarrbezirke (§ 5).
( 2 ) Den Ortskirchengemeinden Bülkau, Cadenberge, Geversdorf, Kehdingbruch und Oppeln ist die Verwaltung und Bauunterhaltung des jeweiligen örtlichen Friedhofes übertragen.
( 3 ) Den Ortskirchengemeinden Cadenberge und Oppeln ist die Verwaltung der jeweiligen Kindertagesstätte übertragen.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
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§ 7
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1. 2019 in Kraft.
Belum, den 27. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Vitus-Kirchengemeinde Belum
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Bülkau, den 27. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Bülkau
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Cadenberge, den 11. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Cadenberge
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Geversdorf, den 17. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Geversdorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Kehdingbruch, den 17. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Kehdingbruch
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Neuhaus, den 4. Oktober 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Oberndorf, den 12. September 2018
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Oberndorf
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Oppeln, den 6. September 2018
Für den Kapellenvorstand der Ev.-luth. St.-Nicolai-Kapellengemeinde Oppeln
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 11. Dezember 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer