.

Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Harzer Land

Vom 10. April 2014

KABl. 2014, S. 104, zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. November 2021, KABl. 2021, S. 156

###

Einleitung

Jeder Mensch ist einzigartig und von Gott geliebt. Von dieser Zusage Gottes lassen sich die Kindergärten der Kirchengemeinden in ihrer pädagogischen Arbeit leiten. Sie achten Kinder in ihrer Persönlichkeit und begegnen ihnen mit Wertschätzung und Respekt, unabhängig von Religion, Herkunft und Weltanschauung. Gemeinsam mit den Kindern entdecken sie die täglichen kleinen Wunder der Schöpfung und gehen achtsam und verantwortlich damit um.
Ihr christlicher Glaube trägt Kinder wie Erwachsene und bietet Orientierung für das Leben. Sie gestalten ihre Beziehung zu den Kindern verlässlich und schaffen eine Atmosphäre, in der Kinder Geborgenheit erfahren und vertrauensvolle Gemeinschaft erleben. Im täglichen Miteinander nehmen sie sich Zeit für die Fragen der Kinder nach Gott und der Welt und suchen gemeinsam mit ihnen nach Antworten. Durch biblische Geschichten, religiöse Rituale, Gottesdienste und Feiern von Festen werden Kinder vertraut gemacht mit der christlichen Botschaft.
Kinder bilden sich im Spiel. Sie setzen sich mit sich selbst und mit anderen auseinander und entdecken ihre Umwelt aus eigenem Antrieb. Die Kindergärten geben den Kindern Zeit und Raum für selbsttätiges Handeln in einer Umgebung, die das Lernen mit allen Sinnen herausfordert. Sie begleiten die Kinder in ihrer individuellen Entwicklung, indem sie ihre Interessen und Bedürfnisse wahrnehmen und aufgreifen. Durch gezielte Bildungsangebote, weiterführende Impulse und Anregungen vertiefen sie die Erfahrungen der Kinder und unterstützen ihre Lernfreude. In ihrer pädagogischen Arbeit orientieren sich die Kindergärten an dem Niedersächsischen Orientierungsplan für Bildung und Erziehung.
Die Kindertagesstätten heißen alle Familien willkommen und begegnen ihnen mit Wertschätzung und Respekt. Sie machen ihre Arbeit transparent und schaffen vielfältige Möglichkeiten der Zusammenarbeit, damit sich gegenseitiges Vertrauen entwickeln kann. Sie wissen um die Herausforderungen, denen sich Familien heute zu stellen haben und bieten Beratung und Hilfestellung zum Wohle des Kindes an. Bei der Weiterentwicklung ihrer Betreuungsangebote nehmen sie die sich verändernden Lebenssituationen von Familien wahr und setzen sich für ihre Belange ein.
Im Einvernehmen mit den Eltern arbeiten die Kindertagesstätten mit anderen Institutionen zusammen, um die Kinder in ihrer Entwicklung bestmöglich zu unterstützen. In ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit legen sie Grundlagen für späteres Lernen in der Schule. Durch die Kooperation mit der Grundschule bereiten sie die Kinder auf diesen neuen Lebensabschnitt vor. Sie beobachten und dokumentieren die individuellen Bildungswege der Kinder und gestalten den Übergang zur Grundschule.
In den Kindertagesstätten der Kirchengemeinden arbeiten qualifizierte pädagogische Fachkräfte. In regelmäßigen Dienstbesprechungen und an Studientagen reflektieren sie ihre pädagogische Arbeit und entwickeln die Konzeption unter Berücksichtigung der aktuellen Bildungsstandards kontinuierlich weiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an Fort- und Weiterbildungsangeboten teil und nutzen das Beratungs- und Fortbildungssystem der landeskirchlichen Fachberatung. Die Kindertagesstätten sind Ausbildungspartner der Fachschulen für Sozialpädagogik.
Aus diesem Selbstverständnis heraus verstehen die Kirchengemeinden die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für die Kindertagesstättenarbeit, die ein wesentlicher Bestandteil der kirchengemeindlichen Arbeit ist und bleibt.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagestätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde – dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit. Darum übertragen die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten und bilden dafür den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Harzer Land.
Die Kindertagesstätten sind Teil der Kirchengemeinde. Mit interessanten Angeboten unterstützen sie eine vielfältige Gemeindearbeit. Der Kindertagesstättenverband übernimmt als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verantwortlicher Weise eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht und sichert die Konzeptions- und Qualitätsentwicklung der Arbeit.
#

§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harzer Land, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG):
  • Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde in Bad Sachsa
  • Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde in Barbis
  • Evangelisch-lutherische St.-Bartholdi-Kirchengemeinde in Bartolfelde
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Heiligen Geist in Clausthal
  • Evangelisch-lutherische St.-Georgs-Kirchengemeinde in Eisdorf
  • Evangelisch-lutherische St.-Pancratius-Kirchengemeinde in Hattorf am Harz
  • Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde in Herzberg am Harz
  • Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde in Osterode am Harz
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten in Osterode am Harz
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser in Kalefeld
  • Evangelisch-lutherische Martini-Kirchengemeinde in Sankt Andreasberg
  • Evangelisch-lutherische St.-Salvatoris-Kirchengemeinde in Zellerfeld
  • Evangelisch-lutherische Aegidien-Kirchengemeinde in Wulften am Harz
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Harzer Land“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Osterode am Harz.
#

§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil und effizient zu betreiben:
  • Evangelische Kindertagesstätte „Bambi“ in Bad Sachsa
  • Evangelische Kindertagesstätte Barbis
  • Evangelische Kindertagesstätte Bartolfelde
  • Evangelische Kindertagesstätte Clausthal
  • Evangelische Kindertagesstätte Eisdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Hattorf
  • Evangelische Kindertagesstätte „Am Sieberdamm“ in Herzberg am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte „Morgentau“ in Herzberg am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte Kalefeld
  • Evangelische Kindertagesstätte „Kreuzkirche“ in Osterode am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte „Zum Guten Hirten“ in Osterode am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte Sankt Andreasberg
  • Evangelische Kindertagesstätte Zellerfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Wulften
Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. Dieser kann Kindertagesstätten in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen und nach einer durchgeführten Anhörung der Kirchengemeinde der betreffenden Kindertagesstätte aus dem Kindertagesstättenverband abgeben.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und ggf. den jeweiligen Kommunen abzuschließen. Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
( 3 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderer Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit kommunalen und staatlichen Stellen,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 4 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 5 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#

§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu sollen insbesondere zählen:
  • regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • regelmäßige Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief, Homepage),
  • Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kindertagesstätte nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
( 2 ) Der Kirchenvorstand wirkt bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
( 3 ) Bei der Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Kindertagesstätte mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#

§ 5
Organ des Kindertagesstättenverbandes

Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
#

§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus je einem Kirchenvorstandsmitglied pro Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt. Der jeweilige Kirchenvorstand wählt weiterhin ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Mitte.
( 2 ) Sollte unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches oder nichtgeistliches Mitglied sein, so muss der Verbandsvorstand ein weiteres Mitglied der entsprechenden Gruppe berufen.
( 3 ) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Das betroffene Gremium entsendet aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Ausnahmen von Satz 3 kann der Kirchenkreisvorstand auf Antrag des Verbandsvorstandes bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu 10 Wochenstunden im Einzelfall zulassen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. Leitungen, Fachberatung und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Der Superintendent oder die Superintendentin wird zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. Die Vorschriften des Regionalgesetzes, insbesondere die §§ 815, und die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere der IV. Teil, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen. Sitzungen des Verbandsvorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
#

§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Rechtsträgers der Kindertagesstätten die Gesamtverantwortung für diese. Dies umfasst insbesondere die gesamtstrategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Verteilung der Aufgaben zwischen Verbandsvorstand, Kirchenvorstand, pädagogischer Leitung, Kindertagesstättenleitung und betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung wird in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt. Der Aufgabenverteilungsplan kann vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
#

§ 8
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird durch die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes kann durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt werden. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt und orientiert sich an der Größe der Einrichtung.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug stellt der Kindertagesstättenverband die bauliche Unterhaltung des Gebäudes im Rahmen seiner finanziellen Mittel sowie durch die finanzielle Unterstützung der Kommune sicher. Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen der jeweiligen Kindertagesstätte heranziehen.
( 4 ) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#

§ 9
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung

( 1 ) Das Kirchenkreisamt Osterode übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung.
( 2 ) Die betriebswirtschaftliche Leitung entscheidet über die Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten.
( 3 ) Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger der Pädagogischen Leitung ist und diese Tätigkeiten im Benehmen mit dem Verbandsvorstand einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz ist in Osterode am Harz.
( 4 ) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
#

§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 RegG der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harzer Land.
#

§ 11
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gilt § 10 RegG.
#

§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Dabei gehen zweckbestimmte Vermögenswerte an die jeweiligen Kirchengemeinden zurück, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Bad Sachsa, den 10. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Bad Sachsa
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Barbis, den 17. Dezember 2013
Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Barbis
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bartolfelde, den 4. Februar 2014
Ev.-luth. St.-Bartholdi-Kirchengemeinde Bartolfelde
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Clausthal, den 28. Februar 2014
Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Geist Clausthal
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Eisdorf, den 14. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Eisdorf
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Hattorf am Harz, den 19. Dezember 2013
Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde Hattorf
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Herzberg am Harz, den 29. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Herzberg
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterode am Harz, den 18. März 2014
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Osterode
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterode am Harz, den 11. Februar 2014
Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Osterode
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Kalefeld, den 11. Dezember 2013
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sankt Andreasberg, den 25. März 2014
Ev.-luth. Martini-Kirchengemeinde Sankt Andreasberg
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Zellerfeld, den 10. April 2014
Ev.-luth. St.-Salvatoris-Kirchengemeinde Zellerfeld
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Harzer Land genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 17. Juni 2014
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer