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Gemeinsame Ordnung über ein Integriertes Berufspraktikum

Vom 3. Juni 2013

KABl. 2014, S. 7

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Erster Abschnitt:
Staatliche und kirchliche Anerkennung

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§ 1
Staatliche und kirchliche Anerkennung

( 1 ) Aufbauend auf das Studium und den zweifach qualifizierenden Bachelorabschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ an der Hochschule Hannover (im Folgenden Hochschule) kann ein Berufspraktikum absolviert werden, das sowohl zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin als auch zur kirchlichen Anerkennung als Diakon oder Diakonin führt.
( 2 ) Der Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Erwerb der kirchlichen Anerkennung als Diakon oder Diakonin richtet sich nach dieser gemeinsamen Ordnung über ein Integriertes Berufspraktikum.
( 4 ) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrierten Berufspraktikums und der erfolgreichen Teilnahme am religionspädagogischen Kolloquium wird die kirchliche Anerkennung des Abschlusses der Regelausbildung zum Beruf der Diakonin und des Diakons durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (im Folgenden Landeskirche) gemäß Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst der Diakonin und des Diakons erworben. Über die kirchliche Anerkennung wird eine Urkunde erteilt.
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§ 2
Rücknahme der kirchlichen Anerkennung

Die kirchliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Urkunde ist einzuziehen.
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Zweiter Abschnitt:
Berufspraktische Tätigkeit, Kolloquium

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§ 3
Durchführung und Organisation

( 1 ) Die Abteilung Religionspädagogik und Diakonie an der Fakultät V, Diakonie, Gesundheit und Soziales an der Hochschule organisiert im Einvernehmen mit der Abteilung Soziale Arbeit an der Fakultät V und der Landeskirche das Integrierte Berufspraktikum.
( 2 ) Die Landeskirche und die Hochschule benennen jeweils eine beauftragte Person für das Integrierte Berufspraktikum. Die Landeskirche und die Hochschule können sich auch auf eine beauftragte Person verständigen.
( 3 ) Zum Aufgabenbereich der Landeskirche gehört:
  1. Die Überprüfung und Aktualisierung der Liste geeigneter Praktikumsstellen,
  2. die Beratung zu kirchlich-diakonischen Aspekten des Integrierten Berufspraktikums,
  3. die Genehmigung der Praktikumsstellen und Ausbildungsverträge (einschließlich der Ausbildungspläne) bezüglich der kirchlichen Anerkennung als Diakon oder als Diakonin,
  4. die Planung und Organisation der kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen,
  5. die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zum Kolloquium gemäß § 10 Absatz 2.
Zum Aufgabenbereich der Hochschule gehört:
  1. Die Beratung zu sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen Aspekten des Integrierten Berufspraktikums,
  2. die Genehmigung der Praktikumsstellen und Ausbildungsverträge (einschließlich der Ausbildungspläne) bezüglich der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin,
  3. die Zulassung zu den beiden Kolloquien und deren Durchführung gemäß § 10 Absatz 2.
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§ 4
Berufspraktische Tätigkeit

( 1 ) Während der berufspraktischen Tätigkeit soll sich der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin sowohl in die praktische Sozialarbeit und Sozialpädagogik, als auch Religionspädagogik und Diakonie und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sachgerecht einarbeiten und ihre oder seine im Studium erworbenen Fachkenntnisse vertiefen.
( 2 ) Die berufspraktische Tätigkeit dauert 12 Monate. Dabei werden religionspädagogische Tätigkeitsschwerpunkte und solche der sozialen Arbeit in gleichem Umfang wahrgenommen. Die Praxisausbildung soll den Berufspraktikanten oder die Berufspraktikantin befähigen, unter Einbezug der bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und studienbegleitender Projektarbeit selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit sowie in der gemeinde- und religionspädagogischen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.
( 3 ) Beginn und eventuelle Fristverlängerung der berufspraktischen Tätigkeit richten sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Ausbildungsstellen und Praxisanleitung

( 1 ) Die berufspraktische Tätigkeit ist in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder einer dazu geeigneten Einrichtung der evangelischen Kirche oder Diakonie abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Ableistung in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen genehmigt werden.
( 2 ) Die Einrichtungen müssen sowohl den fachlichen und beruflichen Anforderungen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik als auch der Religionspädagogik entsprechen und die Möglichkeit bieten, sich in diese Berufsfelder und die damit verbundenen verwaltungspraktischen Tätigkeiten einzuüben.
( 3 ) Der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin muss durch eine erfahrene doppelt qualifizierte Fachkraft – mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und kirchlicher Anerkennung als Diakonin oder Diakon mit Hochschulabschluss, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge mit Hochschulabschluss – angeleitet werden. In Ausnahmefällen kann die Anleitung auch durch zwei unterschiedlich qualifizierte oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte vorgenommen werden.
( 4 ) Auf Antrag der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine vergleichbar qualifizierte Fachkraft als Anleitung zugelassen werden.
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§ 6
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Der zwischen dem Bewerber oder der Bewerberin und dem Träger der Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit abgeschlossene Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Hochschule und die Landeskirche.
( 2 ) Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist ein Ausbildungsplan, in dem der Ablauf der berufspraktischen Tätigkeit und die in den einzelnen Abschnitten verfolgten Lernziele unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles festzulegen sind. Dabei sind die religionspädagogischen Kernelemente und Ausbildungsziele und die der Sozialen Arbeit getrennt auszuweisen. Die Kernelemente ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser gemeinsamen Ordnung.
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§ 7
Begleitende Lehrveranstaltungen

Die Hochschule führt während der berufspraktischen Tätigkeit begleitende Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Umfang von durchschnittlich ca. acht Zeitstunden je Praktikumsmonat durch. Für die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten des Integrierten Berufspraktikums wird ein gesondertes Studientagsprogramm im Einvernehmen mit der Landeskirche angeboten. Einzelheiten werden im Studientagsprogramm geregelt. Dieses wird von der Fakultät erstellt. Der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin ist verpflichtet, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, den Berufspraktikanten oder die Berufspraktikantin zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vom Dienst freizustellen.
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§ 8
Kirchliche Fortbildungsveranstaltungen

Die Landeskirche führt während der berufspraktischen Tätigkeit kirchliche Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von durchschnittlich ca. drei Zeitstunden je Praktikumsmonat durch. Einzelheiten werden durch die Landeskirche geregelt und im Studientagsprogramm nach § 7 veröffentlicht. Der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin ist verpflichtet, an den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Landeskirche führt eine Einsegnungsrüstzeit durch. Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen, die eine Anstellung als Diakon oder Diakonin in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers anstreben, müssen an der Einsegnungsrüstzeit teilnehmen. Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, den Berufspraktikanten oder die Berufspraktikantin zur Teilnahme an den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen und an der Einsegnungsrüstzeit vom Dienst freizustellen.
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§ 9
Praktikumsbeurteilung, Praxisbericht

( 1 ) Die Ausbildungsstelle berichtet der Hochschule und der Landeskirche zweimal über den Stand der Ausbildung (Praktikumsbeurteilung). Dabei nimmt sie insbesondere dazu Stellung, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. Die Ausbildungsstelle erörtert die Praxisbeurteilung mit den Berufspraktikanten oder der Berufspraktikantin.
( 2 ) Der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht, in dem der sozialarbeiterisch-sozialpädagogische und der religionspädagogische Schwerpunkt jeweils eigenständig ausgewiesen werden. Wurde das Berufspraktikum in unterschiedlichen Praxisstellen absolviert, können zwei Praktikumsberichte angefertigt werden, von denen der eine einen sozialarbeiterisch-sozialpädagogischen und der andere einen religionspädagogischen Schwerpunkt hat.
( 3 ) Für die Anfertigung des Berichts soll der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin in angemessenem Umfang von der üblichen Ausbildung freigestellt werden. Der Praxisbericht ist spätestens drei Wochen vor dem Kolloquium der Ausbildungsstelle, der Hochschule und der Landeskirche zuzuleiten.
( 4 ) Der Praxisbericht soll erkennen lassen, dass der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin nach didaktisch-methodischer Anleitung die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis anwenden kann.
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§ 10
Zulassung zu den Kolloquien

( 1 ) Die Zulassung zum Kolloquium, das zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin bzw. als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin führt, richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Zulassung zum Kolloquium, das zur kirchlichen Anerkennung des Abschlusses der Regelausbildung zum Beruf des Diakons oder der Diakonin bzw. des Religionspädagogen oder der Religionspädagogin führt, wird durch die Hochschule nach Zustimmung der Landeskirche ausgesprochen, wenn:
  1. der Bewerber oder die Bewerberin die Bachelorprüfung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ an der Hochschule Hannover, Fakultät V, bestanden hat,
  2. der Bewerber oder die Bewerberin ordnungsgemäß an den begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 7) und den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 8) teilgenommen hat,
  3. die Praktikumsbeurteilung insgesamt ausweist, dass er oder sie die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeschlossen hat,
  4. der Bewerber oder die Bewerberin einen Praxisbericht vorgelegt hat und dieser erkennen lässt, dass die Anforderungen nach § 9 Absatz 4 erfüllt sind und
  5. der Bewerber oder die Bewerberin die evangelische Konfessionszugehörigkeit besitzt.
( 3 ) Wird die berufspraktische Tätigkeit aus Sicht der Hochschule nicht erfolgreich abgeschlossen, richtet sich eine mögliche Verlängerung nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Kolloquien

( 1 ) Es werden zwei Kolloquien durchgeführt.
( 2 ) Das Kolloquium, das zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin führt, richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das Kolloquium, das zur landeskirchlichen Anerkennung als Diakon oder Diakonin führt, richtet sich nach dieser gemeinsamen Ordnung. In einem Prüfungsgespräch über Fragen, die sich aus dem Praktikumsbericht ergeben, soll der Berufspraktikant oder die Berufspraktikantin nachweisen, dass er oder sie sich sachgerecht in die praktische Religionspädagogik eingearbeitet und ihre oder seine Fachkenntnisse vertieft hat. Das Kolloquium dauert etwa 30 Minuten. Das religionspädagogische Kolloquium wird von zwei prüfungsbefugten Lehrenden der Fakultät V der Hochschule abgenommen. Eine oder einer muss Lehrende oder Lehrender an der Hochschule Hannover, Fakultät V, Abteilung Religionspädagogik und Diakonie, sein. Eine oder einer muss hauptberuflich Lehrende oder Lehrender sein.
( 4 ) Am religionspädagogischen Kolloquium nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeskirche mit Stimmrecht teil.
( 5 ) Berufspraktikanten oder Berufspraktikantinnen, die sich alsbald dem Kolloquium unterziehen wollen, sowie Studierende und andere Mitglieder der Hochschule, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, können als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Auf Verlangen des Prüflings sind die Zuhörer oder Zuhörerinnen auszuschließen.
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§ 12
Bewertung der Kolloquien, Wiederholung, Nichtbestehen

( 1 ) Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Prüfenden die Leistung mit „bestanden“ bewerten.
( 2 ) Ist das Kolloquium nicht bestanden, kann die Hochschule die Wiederholung von einer Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit abhängig machen.
( 3 ) Die Hochschule kann eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung des Prüflings in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Eine weitere berufspraktische Tätigkeit ist nicht vorzusehen.
( 4 ) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 5 ) Ist das Kolloquium endgültig nicht bestanden, erteilt die Hochschule hierüber einen Bescheid.
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§ 13
Versäumnis, Rücktritt

Versäumnis oder Rücktritt vom Kolloquium richten sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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Dritter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Gemeinsame Ordnung über ein Integriertes Berufspraktikum gilt auch für die Studierenden, die den einfachen Bachelorabschluss „Religionspädagogik und Diakonie“ erworben und ein Bachelor-Zweitstudium der „Sozialen Arbeit“ an der Fakultät V der Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben.
( 2 ) Sofern Absolventen und Absolventinnen des zweifach qualifizierenden Zwei-Fächer-Bachelorstudienganges „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ oder Absolventen und Absolventinnen nach Absatz 1 ein ausschließlich religionspädagogisches Berufspraktikum durchführen, absolvieren sie dieses nach der Ordnung über ein Berufspraktikum für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Religionspädagogik und Diakonie an der Fachhochschule Hannover, Fakultät V, Abteilung Religionspädagogik und Diakonie vom 23. Juni 2009.
( 3 ) Die Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen des Diplomstudienganges „Religionspädagogik und Diakonie“ absolvieren ihr Berufspraktikum gemäß der Ordnung über ein Integriertes Berufspraktikum für Absolventinnen und Absolventen des Zusatzstudienganges Religionspädagogik und Diakonie vom 26. Juni 2002.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage 1

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zur Gemeinsamen Ordnung über ein Integriertes Berufspraktikum

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Umsetzungsmöglichkeiten religionspädagogischer Kernelemente des Integriertes Berufspraktikums in Einrichtungen der Diakonie und der Landeskirche

Ein wesentliches Merkmal diakonischer und gemeindepädagogischer Arbeit ist die Vernetzung zwischen Kirchengemeinden und den im Gemeinwesen vorfindlichen bzw. für die Menschen in der Kirchengemeinde hilfreichen Einrichtungen, insbesondere der Diakonie. Gleichzeitig haben diakonische Einrichtungen das Interesse, bei den Menschen bekannt zu sein und angenommen zu werden.
Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen mit doppelter Qualifikation in Religionspädagogik und Sozialer Arbeit sollen neben anderen Aufgabenfeldern auch an dieser Schnittstelle ein Lernfeld für die Praxis erhalten.
Konfirmandenarbeit und Andachten, bzw. zielgruppenbezogene Gottesdienste sind geeignet, um beide Bereiche – die Gemeindenähe und die Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtungen – aufzugreifen.
Für die jeweiligen Einrichtungen können Themen identifiziert werden, die in dieser Schnittstelle anzusiedeln sind. Als Beispiele seien hier aufgeführt:
  • Hospiz:
    Krankheit, Alter, Tod, Einsamkeit, Schmerz, Lebensfreude, Leben bis zuletzt, Begleitung, Schutz, Würde, Glaube als Lebenshilfe.
  • Familienbildungsstätte:
    Bildung als Thema für alle, lebenslanges Lernen, Lebensbewältigung, Krisen, Freude am Lernen, Geschlechtergerechtigkeit.
  • Diakonisches Werk des Kirchenkreises:
    Armut, Sucht, Familienhilfe, Jugendhilfe, Migration, alte Menschen.
  • Gefängnisseelsorge:
    Umgang mit Schuld, Vergebung, Einsamkeit, Würde, Begleitung, Beratung, Glaube als Lebenshilfe, Sucht, Gewalt, Freiheit.
Der Berufspraktikant und die Berufspraktikantin reflektiert die einrichtungsbezogenen Themen und stellt die Relevanz des Themas für den christlichen Glauben und das christliche Leben her, bzw. erarbeitet einen Bezug zu biblischen Texten und findet methodisch-didaktische bzw. hermeneutische Wege für die Umsetzung in der Konfirmandenarbeit und/ oder für Andachten und/oder zielgruppenbezogene Gottesdienste.
  1. Konfirmandenarbeit (mindestens im Umfang von 20 Stunden zuzüglich Vor- und Nacharbeit).
    Der Berufspraktikant und die Berufspraktikantin entwickelt Unterrichtsmodelle bzw. Arbeitsformen der Konfirmandenarbeit und setzt sie um unter Berücksichtigung von
    1. Zielgruppe,
    2. Arbeitsform (z. B. Unterricht, Seminar, Freizeit),
    3. Thema und christlichen Inhalt,
    4. Einrichtung,
    5. eigene Berufsrolle,
    6. eigenem Leitungsstil.
    Für die Konfirmandenarbeit ist es sinnvoll, nicht nur an einem kurzen Projekt zu arbeiten, sondern einen Prozess im Wochen- oder Jahresverlauf kontinuierlich zu begleiten (Entwicklung von Gruppenprozessen, Sozialisationsprozesse im Kinder- und Jugendalter, Kirchenjahr).
    Grundsätzlich ist es auch möglich und wünschenswert, dass Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen die reguläre Konfirmandenarbeit in einer benachbarten Kirchengemeinde übernehmen.
  2. Andachten, zielgruppenbezogene Gottesdienste (mindestens 12 Andachten oder 3 zielgruppenbezogene Gottesdienste, mit Vor- und Nachbereitung).
    Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
    • Die Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen entwickeln Andachten innerhalb der Einrichtung für die Mitarbeitenden und/ oder die Zielgruppen der Einrichtung
    • Die Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen erarbeiten Modelle für die Arbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen der Gemeinde, in denen eine Andacht ein Element der Gruppenarbeit ist.
    • Die Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen entwickeln zielgruppenbezogene Gottesdienste für Kirchengemeinden (Jugendliche, Familien, Senioren, Konfirmanden, u.a.), die die Themen der Einrichtung abbilden und in einen biblischen Zusammenhang stellen.
    Grundsätzlich ist es auch möglich und wünschenswert, dass Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen Andachten und/oder zielgruppenbezogene Gottesdienste in Kooperation mit einer nahegelegenen Kirchengemeinde umsetzen, ohne dass die Inhalte der Einrichtung eine Rolle spielen müssen.
    Es ist möglich, im Bereich der Konfirmandenarbeit und der Andachts- / Gottesdienstgestaltung über die feste Begleitperson im Berufspraktikum hinaus weitere Personen (z.B. Gemeinde- / Kirchenkreisjugendpastoren und -pastorinnen) zu beteiligen.