.Rechtsverordnung über die Beurteilung der Pfarrer
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung über die Beurteilung der Pfarrer
und Pfarrerinnen (BeurtVO)
Vom 26. Februar 2014
Aufgrund von § 12 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG) vom 19. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 226) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Berufliches Profil
1 Die Beurteilung von Pfarrern und Pfarrerinnen dient der Feststellung ihres beruflichen Profils. 2 Sie soll die Personalentwicklung unterstützen und eine den jeweiligen Gaben entsprechende Übertragung von Stellen oder Aufträgen (§ 25 PfDG.EKD) erleichtern.
#§ 2
Regel-Beurteilungen
(
1
)
Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen (§ 27 Absatz 1 PfDG.EKD) werden im Zusammenhang mit dem Folgegespräch zu einer Visitation und den Perspektivgesprächen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts durch den Visitator oder die Visitatorin beurteilt.
(
2
)
Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine allgemein kirchliche Stelle innehaben oder die einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen, bestimmt das Landeskirchenamt den Zeitpunkt der Beurteilung und die für die Beurteilung zuständige Leitungsperson.
#§ 3
Anlass-Beurteilungen
Anlass-Beurteilungen (§ 12 Absatz 2 PfDGErgG) werden vom Landeskirchenamt bei den für die Beurteilung nach § 2 zuständigen Leitungspersonen angefordert.
#§ 4
Form und Inhalt der Beurteilungen
(
1
)
1 Die Beurteilungen sind schriftlich abzugeben. 2 Das Landeskirchenamt gibt dafür ein Muster vor.
(
2
)
Die Beurteilungen sollen insbesondere zum theologischen und geistlichen Profil, zum Leitungsprofil, zur kommunikativen Kompetenz, zu Fortbildungen in den letzten Jahren und zu den Perspektiven des weiteren Dienstes Stellung nehmen.
(
3
)
Den Beurteilten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beurteilung zu äußern.
#§ 5
Vorlage der Beurteilungen
Die Beurteilungen sind dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und dem Landeskirchenamt vorzulegen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.