.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Grafschaft
Schaumburg
Vom 19. Dezember 2013
####Präambel
„Nehmet einander an wie Christus euch
angenommen hat“ (Röm. 15, 7)
angenommen hat“ (Röm. 15, 7)
1 Wir gründen unsere Arbeit auf das christliche Menschenbild, nach dem jeder Mensch – auch jedes Kind – ein einzigartiges, von Gott geliebtes Geschöpf ist mit einem unwiderruflichen Wert, der unabhängig ist von seiner Herkunft, seinem Können, seinem Geschlecht und seiner Lebenssituation.
2 Wir bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 3 Gottes Liebe hilft, das eigene Leben zu gestalten und mit anderen Menschen solidarisch zu sein. 4 Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 5 Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
6 Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Grafschaft Schaumburg begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 7 Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 8 Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sind den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter.
9 Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden.
10 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bad Nenndorf, Deckbergen, Johannis und St. Nikolai in Rinteln sowie Obernkirchen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen.
(
2
)
1 Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Grafschaft Schaumburg“. 2 Er hat seinen Sitz in Rinteln.
#§ 2
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
- Bad Nenndorf, Schillerstraße 8,
- Rinteln - Deckbergen, Am Kirchplatz 3,
- Obernkirchen, Am Kirchplatz 3,
- Rinteln, Brennerstraße 24,
- Rinteln, Saarweg 1,
- Rinteln, Unter dem Hopfenberge 10,
die bisher von den Mitgliedern des Verbandes getragen wurden, wahrzunehmen. 2 Hierzu übertragen die Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Verband. 3 Der Verband ist grundsätzlich erweiterungsfähig und kann weitere Tageseinrichtungen für Kinder in den Verband aufnehmen und gründen.
(
2
)
Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. 2 Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. 3 Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
(
4
)
1 Der Verband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Verband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3 Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Verband übertragen.
(
5
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt gemäß § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
(
3
)
1 Die Stelle der Leitung einer Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. 2 Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. 3 Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 4 Der Verbandsvorstand bereitet dessen Entscheidung vor.
(
4
)
Bei einer Umsetzung auf die Stelle der Leitung ist ebenfalls das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
(
5
)
Die Mitarbeitenden sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Vertragsabschluss tätig waren.
(
6
)
Eine Sozialauswahl erfolgt ausschließlich in der betroffenen Einrichtung, soweit gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung dem nicht entgegenstehen.
#§ 4
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
1 Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
- Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- einem Mitglied je Kindertagesstätte des Verbandes, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt,
- einem Mitglied, das vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte zur Berufung vorgeschlagen wird.
3 Sollte unter den Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, wird ein Pastor oder eine Pastorin aus den Kirchengemeinden des Verbandes zusätzlich berufen.
4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Verband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2 Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
6
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal, einzuberufen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Verbandes nach § 2 zuständig.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt als geschäftsführende Stelle, die pädagogische Leitung und die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der nach der Errichtung des Verbandes vom Verbandsvorstand beschlossen wird. 3 Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 7
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung
(
1
)
Für den Verband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Verbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Verband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen. 3 Zweckgebundene Spenden können weiterhin durch die Kirchengemeinde verwaltet werden.
(
4
)
1 Die Kindertagesstättengebäude verbleiben im Eigentum der Kirchengemeinden. 2 Diese stellen die Gebäude dem Verband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug obliegen dem Verband die Bauunterhaltungsverpflichtung und die Kosten der Gebäudebewirtschaftung (einschließlich öffentlicher Lasten und Abgaben). 4 Der Verband übernimmt auch die Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude und stellt die Kirchengemeinden von allen Ansprüchen Dritter hierzu frei. 5 Er ist für die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen und sonstigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft, Versicherung usw.) verantwortlich.
(
5
)
1 Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Verband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. 2 Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
(
6
)
1 Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen obliegt dem Verband. 2 Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig sind, hat der Verband in angemessener Frist durchzuführen. 3 Bei baulichen Veränderungen ist das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. 4 Die Kirchengemeinde wird über alle Baumaßnahmen rechtzeitig unterrichtet und kann sich über die Durchführung einer Baumaßnahme informieren.
#§ 8
Betriebswirtschaftliche und Pädagogische Leitung (Geschäftsführung)
(
1
)
1 Das Kirchenamt in Wunstorf wird mit der Betriebswirtschaftlichen Leitung für den Verband beauftragt; ebenso wird eine Pädagogische Leitung mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 2 Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. 3 Die Aufgabenabgrenzung wird in einem Aufgabenverteilungsplan nach § 6 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
(
2
)
1 Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit im Benehmen mit dem Verbandsvorstand einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. 2 Für ihre Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen.
(
3
)
Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
#§ 9
Schiedsklausel
Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet gemäß § 111 KGO der Kirchenkreisvorstand.
#§ 10
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Bad Nenndorf , den 12. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Nenndorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Nenndorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Deckbergen, den 10. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Deckbergen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Deckbergen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Obernkirchen, den 11. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernkirchen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernkirchen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rinteln, den 11. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Johannis-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Johannis-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rinteln, den 9. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 19. Dezember 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |