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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Grafschaft
Schaumburg

Vom 19. Dezember 2013

KABl. 2014, S. 19

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Präambel

„Nehmet einander an wie Christus euch
angenommen hat“ (Röm. 15, 7)
1Wir gründen unsere Arbeit auf das christliche Menschenbild, nach dem jeder Mensch – auch jedes Kind – ein einzigartiges, von Gott geliebtes Geschöpf ist mit einem unwiderruflichen Wert, der unabhängig ist von seiner Herkunft, seinem Können, seinem Geschlecht und seiner Lebenssituation.
2Wir bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 3Gottes Liebe hilft, das eigene Leben zu gestalten und mit anderen Menschen solidarisch zu sein. 4Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 5Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
6Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Grafschaft Schaumburg begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 7Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 8Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sind den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter.
9Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden.
10Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bad Nenndorf, Deckbergen, Johannis und St. Nikolai in Rinteln sowie Obernkirchen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen.
(2) 1Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Grafschaft Schaumburg“. 2Er hat seinen Sitz in Rinteln.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes

(1) 1Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
  • Bad Nenndorf, Schillerstraße 8,
  • Rinteln - Deckbergen, Am Kirchplatz 3,
  • Obernkirchen, Am Kirchplatz 3,
  • Rinteln, Brennerstraße 24,
  • Rinteln, Saarweg 1,
  • Rinteln, Unter dem Hopfenberge 10,
die bisher von den Mitgliedern des Verbandes getragen wurden, wahrzunehmen. 2Hierzu übertragen die Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Verband. 3Der Verband ist grundsätzlich erweiterungsfähig und kann weitere Tageseinrichtungen für Kinder in den Verband aufnehmen und gründen.
(2) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. 2Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. 3Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
(4) 1Der Verband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Verband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Verband übertragen.
(5) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt gemäß § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
(3) 1Die Stelle der Leitung einer Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. 3Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 4Der Verbandsvorstand bereitet dessen Entscheidung vor.
(4) Bei einer Umsetzung auf die Stelle der Leitung ist ebenfalls das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
(5) Die Mitarbeitenden sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Vertragsabschluss tätig waren.
(6) Eine Sozialauswahl erfolgt ausschließlich in der betroffenen Einrichtung, soweit gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung dem nicht entgegenstehen.
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§ 4
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

1Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  5. Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
  6. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  7. Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
  1. einem Mitglied je Kindertagesstätte des Verbandes, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt,
  2. einem Mitglied, das vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte zur Berufung vorgeschlagen wird.
3Sollte unter den Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, wird ein Pastor oder eine Pastorin aus den Kirchengemeinden des Verbandes zusätzlich berufen.
4Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Verband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Verbandes nach § 2 zuständig.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt als geschäftsführende Stelle, die pädagogische Leitung und die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der nach der Errichtung des Verbandes vom Verbandsvorstand beschlossen wird. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

(1) Für den Verband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Verbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Verband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen. 3Zweckgebundene Spenden können weiterhin durch die Kirchengemeinde verwaltet werden.
(4) 1Die Kindertagesstättengebäude verbleiben im Eigentum der Kirchengemeinden. 2Diese stellen die Gebäude dem Verband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug obliegen dem Verband die Bauunterhaltungsverpflichtung und die Kosten der Gebäudebewirtschaftung (einschließlich öffentlicher Lasten und Abgaben). 4Der Verband übernimmt auch die Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude und stellt die Kirchengemeinden von allen Ansprüchen Dritter hierzu frei. 5Er ist für die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen und sonstigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft, Versicherung usw.) verantwortlich.
(5) 1Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Verband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. 2Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
(6) 1Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen obliegt dem Verband. 2Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig sind, hat der Verband in angemessener Frist durchzuführen. 3Bei baulichen Veränderungen ist das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. 4Die Kirchengemeinde wird über alle Baumaßnahmen rechtzeitig unterrichtet und kann sich über die Durchführung einer Baumaßnahme informieren.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche und Pädagogische Leitung (Geschäftsführung)

(1) 1Das Kirchenamt in Wunstorf wird mit der Betriebswirtschaftlichen Leitung für den Verband beauftragt; ebenso wird eine Pädagogische Leitung mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 2Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. 3Die Aufgabenabgrenzung wird in einem Aufgabenverteilungsplan nach § 6 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
(2) 1Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit im Benehmen mit dem Verbandsvorstand einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. 2Für ihre Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
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§ 9
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet gemäß § 111 KGO der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Bad Nenndorf , den 12. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Nenndorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Deckbergen, den 10. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Deckbergen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Obernkirchen, den 11. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernkirchen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rinteln, den 11. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. Johannis-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rinteln, den 9. Dezember 2013
Für die Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Rinteln
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 19. Dezember 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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