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Rechtsverordnung
über die Zahl der in den Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder der 27. Landessynode

Vom 16. Februar 2025

KABl. 2025, S. 17

Aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landessynodalgesetzes vom 12. Dezember 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 99) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der 27. Landessynode wird wie folgt festgesetzt:
Wahlkreis
Ordinierte
Beruflich
Mitarbeitende
Ehrenamtliche
I
1
1
3
II
2
1
5
III
2
1
3
IV
2
1
3
V
2
1
4
VI
2
1
4
VII
2
1
3
VIII
2
1
3
IX
2
1
4
X
2
1
5
( 2 ) Neben den Mitgliedern der Landessynode ist in jedem Wahlkreis in jeder Gruppe dieselbe Zahl an Ersatzmitgliedern zu wählen.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.