.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Cuxhaven
Vom 11. Januar 2011
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden bekräftigen den Gedanken des Leitbildes des Kirchenkreises Cuxhaven für die Arbeit in seinen Kindertagesstätten:
Die evangelischen Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft. Sie arbeiten im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die Träger, die Leitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen den Auftrag und die Botschaft Jesu ernst, der sagt: „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehrt sie nicht ab, denn ihnen gehört das Reich Gottes. Wer das Reich Gottes nicht annimmt wie ein Kind, wird nicht hineinkommen.“ Und er herzte sie, legte ihnen die Hände auf und segnete sie (Markus 10).
Jedes Kind ist einzigartig. Es ist ein Geschenk Gottes. Es ist ausgezeichnet als eine liebenswerte Persönlichkeit.
Aus diesem Auftrag und dieser Verheißung heraus begreifen die unterzeichnenden Kirchengemeinden, die Zuwendung zu Kindern als Verantwortung und Aufgabe im Betrieb von Kindertageseinrichtungen im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrages. Die evangelischen Tageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Cuxhaven regen Bildungsprozesse an. Sie sind ein Ort der gemeinsamen Erziehung, Bildung und Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder. Kinder und deren Eltern finden in ihnen einen Ort der Begegnung und Ansprechpartner über die Angelegenheiten der Tagesstätte hinaus.
In den evangelischen Kindertagesstätten werden Kinder ohne Ansehen der Konfession, Nationalität und Religion aufgenommen. Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kinder sind eingebunden in das Leben der Kirchengemeinde. Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
####§ 1
Mitglieder
(
1
)
Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Cuxhaven, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100ff. der Kirchengemeindeordnung:
- Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Altenwalde,
- Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Cuxhaven,
- Evangelisch-lutherische Gnaden-Kirchengemeinde Cuxhaven,
- Evangelisch-lutherische Martins-Kirchengemeinde Cuxhaven-Ritzebüttel,
- Evangelisch-lutherische St.-Gertrud-Kirchengemeinde Cuxhaven-Döse,
- Evangelisch-lutherische St.-Abundus-Kirchengemeinde Cuxhaven-Groden,
- Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch,
- Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde Cuxhaven.
(
2
)
1 Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet: „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Cuxhaven“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2 Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Cuxhaven.
(
3
)
1 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet das Landeskirchenamt (§ 102 Abs. 1 KGO). 2 Der Verbandsvorstand kann dazu einen Antrag stellen, der mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:
- Evangelische Kindertagesstätte Altenwalde, Frankenweg 4;
- Evangelische Kindertagesstätte Emmaus, Regerstraße 37;
- Evangelische Kindertagesstätte Gnadenkirche, Pommernstraße 83;
- Evangelische Kindertagesstätte Lummerland, Lappeplatz 1;
- Evangelische Kindertagesstätte Martinskirche, Vorwerk 3;
- Evangelische Kindertagesstätte Regenbogen, Sahlenburger Weg 40;
- Evangelische Kindertagesstätte St.Abundus, Papenstraße 2a;
- Evangelische Kindertagesstätte St.Gertrud, Steinmarnerstr.5a;
- Evangelische Kindertagesstätte St.Nicolai, Gammenteil 2;
- Evangelische Kindertagesstätte St.Petri, Strichweg 23.
2 Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband und der Kommune abzuschließen. 3 Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind abzuschließen.
(
4
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
5
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht etwas anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den gleichen Bedingungen. 3 Entsprechende Überleitungsverträge sind abzuschließen.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erkennen die Kindertagesstätten als wichtigen Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens an. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden und Kinder der Kindertagesstätten sowie deren Familien.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich sich die Kindertagesstätte befindet, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2 Dies geschieht unter anderem durch:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten,
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte,
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(
3
)
Bei Neueinstellungen einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- einem geistlichen oder nicht geistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
- zwei Mitgliedern, darunter einem Pastor oder einer Pastorin, die vom Verbandsvorstand berufen werden; eines der Mitglieder muss Kirchenkreisvorsteher oder Kirchenkreisvorsteherin sein. 3 Der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen.
4 Liegen im Bereich einer Kirchengemeinde mehrere Kindertagesstätten, kann der Kirchenvorstand abweichend von Satz 2 Buchstabe a) auch für jeweils zwei Kindertagesstätten ein Mitglied wählen; dieses hat dann zwei Stimmen. 5 Dem Verbandsvorstand soll mindestens ein geistliches Mitglied aus einer Kirchengemeinde angehören, die Mitglied des Kindertagesstättenverbandes ist.
(
2
)
Je Kindertagesstätte, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 je Kirchengemeinde, ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die betriebswirtschaftliche und die pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes mit beratender Stimme teil. 2 Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt, § 51 Abs. 2 KGO ist zu beachten. 3 Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Fachberatung im Sprengel Stade werden zu den Sitzungen eingeladen. 4 Ohne Stimmrecht kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kindertagesstättenverbandes gemäß § 42a KGO an den Sitzungen teilnehmen. 5 Die Kindertagesstättenleitungen berichten mindestens jährlich im Verbandsvorstand.
(
6
)
1 Die Vorschriften der KGO, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung. 2 Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenvorstände sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
(
7
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
8
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen.
(
9
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(
10
)
1 Nach drei Jahren findet eine Evaluation mit dem Ziel statt, die Arbeitsprozesse des Verbandsvorstandes zu überprüfen. 2 Insbesondere sollen Aussagen getätigt werden, ob ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden soll.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung und die Organisation in den Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder des Verbandsvorstandes geändert werden. 4 Innerhalb des Aufgabenverteilungsplanes können in begründeten Ausnahmefällen Sonderregelungen für einzelne Kindertagesstätten getroffen werden.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2 In den Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandsvorstandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
Die Aufgaben und Zuständigkeiten sind über den § 6 dieser Satzung hinaus in einer Vereinbarung und in den Dienstanweisungen für die Geschäftsführung festgelegt.
(
6
)
Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammen, insbesondere der Katholischen Kirche und der Aktion Kinderbetreuung.
#§ 7
Finanzen und Vermögen
(
1
)
Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümerinnen der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4 Bei allen Baumaßnahmen an den Gebäuden ist der Kirchenvorstand vorher in die Planung einzubeziehen, ebenso ist für die Ausführung die Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.
(
4
)
1 Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(
5
)
Der Kirchenkreis bringt zur Anschubfinanzierung des Kindertagesstättenverbandes eine für Kindertagesstättenarbeit zweckgebundene Geldsumme in Höhe von 100.000 Euro ein.
(
6
)
Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden oder von dieser angemietet werden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 8
Zusammenarbeit des Verbandsvorstandes
mit den Gremien der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises
(
1
)
Der Verbandsvorstand leitet die Protokolle seiner Sitzungen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreisvorstand zu.
(
2
)
Der Verbandsvorstand berichtet dem Kirchenkreistag einmal jährlich über seine Tätigkeit.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2 Der vorläufige Jahresabschluss ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#§ 9
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand des Kindertagesstättenverbandes entscheidet über die betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung.
(
2
)
Bei Gründung des Kindertagesstättenverbandes wird die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes dem Kirchenkreisamt Bremerhaven nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand übertragen.
(
3
)
1 Bei Gründung des Kindertagesstättenverbandes wird die pädagogische Geschäftsführung der Fachberatung des Kirchenkreises übertragen. 2 Im Folgenden muss die Stelle der pädagogischen Geschäftsführung im Benehmen mit der Sprengelfachberatung mit einer sozialpädagogischen Fachkraft besetzt werden. 3 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 4 Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband.
(
4
)
Der Sitz der pädagogischen Geschäftsführung ist wegen der Nähe zu den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Cuxhaven.
(
5
)
1 Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung erledigen ihre Aufgaben gemäß dem Aufgabenverteilungsplan einvernehmlich. 2 Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes.
(
6
)
1 Die Aufgaben der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2 Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen.
#§ 10
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kirchengemeinden zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde oder der Kirchenvorstand kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres kündigen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandekommens der nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Verträge mit der Kommune am 01. Januar 2011 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Cuxhaven, den 14. Dezember 2010
Für die Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Altenwalde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Cuxhaven
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Gnaden-Kirchengemeinde Cuxhaven
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Martins-Kirchengemeinde Cuxhaven-Ritzebüttel
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Gertrud-Kirchengemeinde Cuxhaven-Döse
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Abundus-Kirchengemeinde Cuxhaven-Groden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Altenbruch
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde Cuxhaven
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 11. Januar 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L.S.) Dr. Krämer