.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Cuxhaven
Vom 3. Februar 2025
####Präambel
Jesus Christus sagt: „Lasst die Kinder zu mir kommen und hindert sie nicht daran, denn Menschen wie ihnen gehört das Reich Gottes. Wirklich, das sage ich euch: Wer das Reich Gottes nicht annimmt wie ein Kind, wird nicht hineinkommen.“ Dann nahm er sie in die Arme, legte ihnen die Hände auf und segnete sie. (Markus 10,14-16).
Der evangelisch-lutherische Kindertagesstättenverband Cuxhaven, seine Leitung und Mitarbeitenden nehmen diesen Auftrag und die Botschaft Jesu ernst. Dabei folgen sie der Überzeugung: Jedes Kind ist einzigartig. Es ist ein Geschenk Gottes. Es ist ausgezeichnet als eine liebenswerte, eigenständige Persönlichkeit. Aus diesem Auftrag und dieser Verheißung heraus begreifen die unterzeichnenden Kirchengemeinden die Zuwendung zu Kindern als Verantwortung und Aufgabe im Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Als Teil der jeweiligen Kirchengemeinde arbeiten die Kindertageseinrichtungen mit einem evangelischen Profil vorurteilsbewusst und öffnen sich interkulturell und interreligiös. Im Auftrag der Nächstenliebe begleiten sie Kinder in ihrer Entwicklung und unterstützen ihre Familien. Dabei arbeiten die Leitenden und Mitarbeitenden vertrauensvoll, wertschätzend, konstruktiv und verbindlich geregelt zusammen.
Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kinder sind eingebunden in das Leben der Kirchengemeinde. Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher wurde die Trägerschaft der in § 2 genannten Tageseinrichtungen von den in § 1 genannten Kirchengemeinden auf den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Cuxhaven übertragen.
Die evangelischen Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft. Sie arbeiten im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die evangelischen Tageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Cuxhaven regen Bildungsprozesse an. Sie sind ein Ort der gemeinsamen Erziehung, Bildung und Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder.
Kinder und deren Eltern finden in ihnen einen Ort der Begegnung und Ansprechpartner über die Angelegenheiten der Tagesstätte hinaus. In den evangelischen Kindertagesstätten werden Kinder ohne Ansehen der Konfession, Nationalität und Religion aufgenommen.
#§ 1
Mitglieder
(
1
)
Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Cuxhaven-Hadeln, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen:
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Altenwalde, Cuxhaven-Altenwalde,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Emmaus, Cuxhaven,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gnaden-Kirche, Cuxhaven,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Martins-Kirche, Cuxhaven-Ritzebüttel,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Gertrud, Cuxhaven-Döse,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Abundus, Cuxhaven-Groden,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nicolai, Cuxhaven-Altenbruch,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Petri, Cuxhaven.
(
2
)
1 Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet: „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Cuxhaven“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2 Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Cuxhaven.
(
3
)
1 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet das Landeskirchenamt (§§ 8 ff. RegG). 2 Der Verbandsvorstand kann dazu einen Antrag stellen, der mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
1
)
1 Ziel des Kindertagesstättenverbandes ist, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:
- Evangelische Kindertagesstätte Kreuzkirche, Frankenweg 4, 27478 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte Emmaus, Regerstraße 37, 27474 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte Gnadenkirche, Pommernstraße 83; 27474 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte Lummerland, Lappeplatz 1, 27472 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte Martinskirche, Vorwerk 3, 27472 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte St. Abundus, Papenstraße 2a, 27472 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte St. Gertrud Döse, Steinmarnerstr.5a, 27476 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte St. Gertrud Duhnen, Sahlenburger Weg 40, 27476 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte St. Nicolai, Gammenteil 2, 27478 Cuxhaven
- Evangelische Kindertagesstätte St. Petri, Strichweg 23, 27472 Cuxhaven
- Evangelischer Hort Neu-Lummerland, Grodener Chaussee 11, 27472 Cuxhaven
- Hort St. Gertrud Duhnen, Rugensbargsweg 7, 27476 Cuxhaven
- Krippe Regerstraße, Regerstraße 41, 27474 Cuxhaven
- Hort St. Abundus, Papenstraße 2A, 27472 Cuxhaven
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
4
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht etwas anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- einem geistlichen oder nicht geistlichen Mitglied, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
- einem oder zwei Mitgliedern, darunter einem Pastor oder einer Pastorin, die vom Verbandsvorstand berufen werden.
3 Sofern unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches Mitglied ist, muss ein berufenes Mitglied ordiniert sein.
(
2
)
Liegen im Bereich einer Kirchengemeinde mehrere Kindertagesstätten, so hat das Mitglied so viele Stimmen, wie es Einrichtungen in der Kirchengemeinde gibt.
(
3
)
Je Mitglied des Kindertagesstättenverbandsvorstands ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen oder vom Verbandsvorstand zu berufen, dass im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(
4
)
1 Mit Beginn der Amtsperiode für die Kirchenvorstände sind die Mitglieder für den Verbandsvorstand zu wählen. 2 Ein gewähltes Mitglied, oder gewähltes stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 3 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
6
)
1 Der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstands leitet die Sitzung. 2 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die Betriebswirtschaftliche und die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes mit beratender Stimme teil. 3 Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt. 4 Der Superintendent oder die Superintendentin werden zu den Sitzungen eingeladen. 5 Ohne Stimmrecht kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kindertagesstättenverbandes gemäß § 42a KGO an den Sitzungen teilnehmen. 6 Die Kindertagesstättenleitungen berichten mindestens jährlich im Verbandsvorstand.
(
7
)
Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten die Vorschriften für die Kirchenvorstände sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
(
8
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand.
(
9
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen.
(
10
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, Ressourcenmanagement und Controlling in den Kindertagesstätten.
(
2
)
Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der pädagogischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
- Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
- Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe von Einrichtungen,
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
(
3
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt als betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und auf die pädagogische Geschäftsführung sowie auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan (Matrix). 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des gesamten Verbandsvorstandes geändert werden.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2 In den Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandsvorstandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Eilentscheidungen des Vorstandes
1 In dringenden Fällen, in denen die vorherige, fristgerechte Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht eingeholt werden kann oder beim Drohen erheblicher Nachteile oder Gefahren, trifft die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem Stellvertretenden Vorsitzende(n) sowie der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Leitung die notwendigen Maßnahmen. 2 Der Verbandsvorsitzende hat den Verbandsvorstand unverzüglich zu informieren.
#§ 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erkennen die Kindertagesstätten als wichtigen Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens an. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden und Kinder der Kindertagesstätten sowie deren Familien.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich sich die Kindertagesstätte befindet, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2 Dies geschieht unter anderem durch
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten,
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche in der Kindertagesstätte durch eine vom Kirchenvorstand bestimmte und geeignete Person (vorzugsweise Pfarramt oder religionspädagogische Fachkraft).
3 Näheres regelt die Vereinbarung zur Kooperation der Kindertagesstätte mit der jeweiligen Kirchengemeinde
(
3
)
1 Bei Einstellung der Leitung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen zwischen dem Kindertagesstättenverband und dem jeweiligen Kirchenvorstand herzustellen. 2 Bei ordentlicher Kündigung und Versetzung ist das Einvernehmen ebenfalls herzustellen. 3 Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Verbandsvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
#§ 8
Finanzen und Vermögen
(
1
)
Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Sofern die Kirchengemeinde Eigentümerin der Gebäude und Grundstücke ist, die für eine Kindertagesstätte genutzt werden, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Die Kirchengemeinde stellt die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband alle gegebenenfalls anfallenden Kosten und die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4 Bei allen Baumaßnahmen an den Gebäuden, die das öffentliche Baurecht berühren, ist der Kirchenvorstand vorher in die Planung einzubeziehen, ebenso ist für die Ausführung die Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.
(
3
)
1 Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(
4
)
Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum einer Kommune befinden oder von dieser angemietet werden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune.
#§ 9
Zusammenarbeit des Verbandsvorstandes mit den Gremien der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises
(
1
)
Der Verbandsvorstand macht die Protokolle seiner Sitzungen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreisvorstand zugänglich.
(
2
)
Der Verbandsvorstand berichtet der Kirchenkreissynode einmal jährlich über seine Tätigkeit.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2 Der vorläufige Jahresabschluss ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#§ 10
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand des Kindertagesstättenverbandes entscheidet über die betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung.
(
2
)
1 Das Kirchenamt Elbe-Weser stellt für den Kindertagesstättenverband die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung sicher. 2 Für diese Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3 Der hieraus entstehende Aufwand wird über die Verwaltungskostenumlage des Kindertagesstättenverbands finanziert.
(
3
)
Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger der Pädagogischen Leitung.
(
4
)
1 Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung erledigen ihre Aufgaben gemäß dem Aufgabenverteilungsplan einvernehmlich. 2 Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes.
#§ 11
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kirchengemeinden zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres einen Antrag auf Ausgliederung einer Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband stellen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 03.02.2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Cuxhaven vom 11. Januar 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 59) außer Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.