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Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Konföderation
ev. Kirchen in Niedersachsen und der beteiligten Kirchen aufgrund der 61. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 10. Juni 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts

Vom 10. Juni 2008

KABl. 2008, S. 70, zuletzt geändert durch die 15. Änderung vom 8. September 2022, KABl. 2022, S. 76, 77

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt Schlussvorschrift
Aufgrund des § 15 a des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 131), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission Folgendes beschlossen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorbemerkung:
Die in dieser Arbeitsrechtsregelung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden: Mitarbeiterinnen), deren Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers oder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt ferner für die unter § 17 Abs. 3 fallenden Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 15 Ü.
Anmerkungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2.
Auf Mitarbeiterinnen, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Dienstverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1, § 22a auch dann angewandt, wenn das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2008 beziehungsweise 1. Januar 2009 nicht bestanden hat. Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Mitarbeiterinnen, die im Dezember 2008 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung endet, wenn die Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. Diese Arbeitsrechtsregelung gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Dienstverhältnis am 31. Dezember 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisondienstverhältnisses. Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2008 beziehungsweise 1. Januar 2009 ein Dienstverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
( 2 ) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
( 3 ) Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2008 unter den Geltungsbereich der DienstVO fallen, finden die DienstVO in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses weiterhin Anwendung.
( 4 ) Die Bestimmungen der Dienstvertragsordnung gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung der bisherigen Regelungen durch die Änderung der DienstVO

( 1 ) Die Regelungen der Dienstvertragsordnung in der Fassung der 61. Änderung (im Folgenden: DienstVO-2009) ersetzen in Verbindung mit dieser Arbeitsrechtsregelung für den Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Regelungen der Dienstvertragsordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die in der Anlage 1 Teil A ARR-Ü-Konf aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit in der DienstVO-2009, in dieser Arbeitsrechtsregelung oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Anmerkungen zu § 2 Absatz 1:
Die Anlage 1 Teil A ARR-Ü-Konf enthält die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2009 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte usw.).
( 2 ) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt, die
  • materiell in Widerspruch zu Regelungen der DienstVO-2009 beziehungsweise dieser Arbeitsrechtsregelung stehen,
  • einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission durch die DienstVO-2009 beziehungsweise diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
  • zusammen mit der DienstVO-2009 beziehungsweise dieser Arbeitsrechtsregelung zu Doppelleistungen führen würden.
( 3 ) Die in der Anlage 1 Teil B ARR-Ü-Konf aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit in der DienstVO-2009, in dieser Arbeitsrechtsregelung oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung erfasst auch Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2.
Anmerkung zu § 2 Absatz 3:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).
( 4 ) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen der DienstVO-2009 beziehungsweise dieser Arbeitsrechtsregelung entsprechend.
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2. Abschnitt
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Mitarbeiterinnen werden am 1. Januar 2009 nach den folgenden Regelungen übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 Teil A und B ARR-Ü-Konf beziehungsweise der Anlage 4 den Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugeordnet.1#
Anmerkung zu § 4 Absatz 1:
1.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigt sich die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Mitarbeiterinnen gemäß den Vergütungsgruppen KR auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 4; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2. In den Entgeltgruppen KR 11 b und KR 12 a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 205,80 Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2011. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist sich einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt.
2.
Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter im Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind „Erfüller“ im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte.
( 2 ) Mitarbeiterinnen, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, eine Höherreihung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden.
( 3 ) Mitarbeiterinnen, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Mitarbeiterinnen nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2008 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. Das gebildete Vergleichsentgelt ist um 2,9 v.H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden.
( 2 ) Bei Mitarbeiterinnen aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch die 60. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 10. Juni 2008 (im Folgenden: DienstVO-1983), auf deren Dienstverhältnis der BAT Anwendung findet, setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet die DienstVO-2009 am 1. Januar 2009 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2008 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach der DienstVO-2009 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiterinnen eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Mitarbeiterinnen erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum 31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Bei Mitarbeiterinnen aus dem Geltungsbereich der DienstVO-1983, auf deren Dienstverhältnis der MTArb Anwendung findet, wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Mitarbeiterinnen den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2008 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
( 5 ) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin bestimmt.
Anmerkung zu § 5 Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
( 6 ) Für Mitarbeiterinnen, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Mitarbeiterinnen für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2008 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten

( 1 ) Mitarbeiterinnen aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) werden einer ihrem Vergleichsentgelt (§ 5) entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. September 2009 um einen Sockelbetrag von 40 Euro und anschließend um 3,0 v. H. und ab dem 1. März 2010 um 1,2 v. H. Zum 1. Januar 2011 steigen diese Mitarbeiterinnen in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 18.
( 2 ) Werden Mitarbeiterinnen vor dem 1. Januar 2011 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen vor dem 1. Januar 2011 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4.
( 3 ) Ist bei Mitarbeiterinnen, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppen KR richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die Mitarbeiterin am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Dienstverhältnis bei demselben Anstellungsträger beschäftigt, wird sie abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2009 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
( 4 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Mitarbeiterinnen abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle des TV-L mit den Maßgaben des § 18. Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2008 ergeben hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach den Regelungen des TV-L.Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 5 ) Mitarbeiterinnen, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen, denen am 31. Dezember 2008 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va mit Aufstieg nach IV b und IV a abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Anmerkungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 4 ARR-Ü-Konf gilt für übergeleitete Mitarbeiterinnen
der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
1.
Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2.
Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3.
Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen

( 1 ) Mitarbeiterinnen aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 DienstVO-1983 (MTArb) werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 25 DienstVO-1983 in Verbindung mit § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
( 2 ) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeiterinnen gemäß Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Mitarbeiterinnen einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Werden Mitarbeiterinnen während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgereiht, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2008 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
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3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

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§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
  • die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen aus der Vergütungsgruppe VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2011, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Mitarbeiterinnen, die aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
  • die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Dezember 2010 höhergruppiert wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- und Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeiterinnen mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Mitarbeiterinnen, deren Vergütung sich bis zum 31. Dezember 2011 nach den Vergütungsgruppen KR richtet und die zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zur DienstVO oder in den Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet werden, keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlage 4 in die Entgeltgruppen 9 a bis 9 d übergeleiteten Mitarbeiterinnen.
( 5 ) Ist bei einer Lehrkraft, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Januar 2009 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. Absatz 3 gilt entsprechend.
Anmerkung zu § 8 Absatz 5:
Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, richtet sich nach dem Runderlass des Landes Niedersachsen vom 15. Januar 1996 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
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§ 9
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) übergeleitete Mitarbeiterinnen, denen am 31. Dezember 2008 nach der Anlage 1 der DienstVO-1983 oder nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) übergeleitete Mitarbeiterinnen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
  • am 1. Januar 2009 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  • bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) übergeleitete Mitarbeiterinnen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2009 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
  3. Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2010 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2011 die Hälfte der Gesamtheit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b ist um 2,9 v.H. zu erhöhen; sie wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der ADK für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz. Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Anlage 2 der DienstVO-2009 oder der Entgeltordnung zum TV-L nicht zu.
Anmerkung zu § 9 Absatz 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Urlaub, Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V, eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen bzw. eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse sind unschädlich. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beendet nicht die anspruchsbegründende Tätigkeit. Die Besitzstandszulage wird fortgezahlt und ist auf die Höhe der Zulage für die vorübergehende Ausübung der höherwertigen Tätigkeit anzurechnen.
Anmerkung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H.
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§ 10
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeiterinnen, denen am 31. Dezember 2008 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in die DienstVO-2009 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Januar 2009 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb und dem im Dezember 2008 ohne Zulage zustehenden Lohn. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 ist um 2,9 v.H. zu erhöhen; sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der ADK für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz. Wird Mitarbeiterinnen, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 die anspruchsbegründende Tätigkeit dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringern. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2009 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Entgelterhöhungen nach der Höhergruppierung durch allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TV-L sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
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§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Für im Dezember 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb in der für Dezember 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin dem Anstellungsträger unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2008 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Anmerkung zu § 11 Absatz 1:
1.
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2008 bei Ruhen des Dienstverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 45 SGB V (Erkrankung von Kindern) oder eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Absatz 6.
2.
Familiäre Gründe im Sinne der Nr. 1 liegen vor, wenn die Mitarbeiterin mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Mitarbeiterin hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3.
Bei Tod der oder des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere in die DienstVO übergeleitete Mitarbeiterin auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. Januar 2009 begründet. Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zum Todestag bestanden haben. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin bereits im Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt. Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. September 2009, gezahlt. Satz 2 der Nr. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) § 24 Absatz 2 TV-L ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 ist um 2,9 v.H. zu erhöhen; sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
Anmerkungen zu § 11 Absatz 2:
1.
Die Anmerkung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
2.
Die Besitzstandszulage beträgt
ab 1. Januar 2019 119,90 Euro,
ab 1. Januar 2020 123,74 Euro und
ab 1. Januar 2021 125,47 Euro.
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§ 12
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2009 begonnen und am 1. Januar 2009 fortbestanden hat, ist für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit § 37 BAT nach Maßgabe des § 16a DienstVO-1983 oder § 42 MTArb nach Maßgabe des § 32a DienstVO-1983 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung zu § 12:
Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2008 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für die Kirchenbeamten finden Anwendung.
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§ 13
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe der DienstVO-1983 in Verbindung mit den jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L in der Fassung des § 25 Nr. 2 DienstVO-2009 berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 DienstVO-2009 werden die bis zum 31. Dezember 2008 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
  • des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
  • des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
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§ 14
Urlaub

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen der Vergütungsgruppen I und I a, die für das Urlaubsjahr 2008 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TV-L bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
( 2 ) § 49 Absatz 1 und 2 MTArb i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Arbeitsrechtsregelung fort. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleitete Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 2008 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnis weiterhin erfüllen.
( 3 ) In den Fällen des § 48a BAT oder § 48a MTArb wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2008 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2009 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-L im Kalenderjahr 2009 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Die Regelungen des TV-L gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
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4. Abschnitt
Sonstige von den Regelungen der DienstVO-2009 oder vom TV-L abweichende
oder sie ergänzende Bestimmungen

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§ 15
Eingruppierung

( 1 ) § 12 DienstVO-1983 und die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, § 36 DienstVO-1983 und die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 31. Dezember 2008 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. Für Mitarbeiterinnen, die unter Absatz 10 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Diese über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(1a) Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gilt anstelle des Absatzes 1 Folgendes:
Die Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt über den 31. Dezember 2008 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1
  • gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Januar 2009 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Mitarbeiterinnen,
  • gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT ab dem 1. Januar 2009 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
( 3 ) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind für Mitarbeiterinnen, die unter Absatz 10 fallen, alle zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Inkrafttreten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen.
( 4 ) (aufgehoben)
( 5 ) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 der DienstVO-1983 oder der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2011 wird diese unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Soweit die Anforderungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab 1. Januar 2009 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage,
  1. die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker- und Meisterzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2018;
  2. die sich betragsmäßig nach der entfallenen Programmiererzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2020.
( 7 ) Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1 der DienstVO-1983, der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TV-L, zugeordnet.2#Für Mitarbeiterinnen, die unter Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 auch für Eingruppierungen nach dem 31. Dezember 2011 fort. In den Fällen des § 16 Absatz 2 DienstVO können Mitarbeiterinnen unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe auch über den 31. Dezember 2011 hinaus eingruppiert werden, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(7a) Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gilt anstelle des Absatzes 7 Folgendes:
Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gilt Satz 1 für Eingruppierungen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 fort. In den Fällen des § 16 Absatz 2 DienstVO kann die Eingruppierung auch über den 31. März 2016 hinaus unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Anmerkungen zu § 15 Absatz 7:
  1. Die Anmerkung zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neueingestellte Pflegekräfte.
  2. Satz 2 findet für Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung zum TV-L besondere Tätigkeitsmerkmale enthält, keine Anwendung.
( 8 ) Mitarbeiterinnen, die ab dem 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Anlage 1 der DienstVO-1983 oder nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) in Vergütungsgruppe II a BAT mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum 31. Dezember 2011 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2.
( 9 ) Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen gelten bis zum 31. Dezember 2011 im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2.
Anmerkung zu § 15 Absatz 9 Satz 1
Die Zulage für Vorarbeiterinnen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2010 um den von der ADK für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sie erhöht sich
  1. ab 1. Januar 2019 um 3,2 v. H,
  2. ab 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. und
  3. ab 1. Januar 2021 um 1,4 v. H.
Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV-L zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen besteht, erhält die Mitarbeiterin bis zum 31. Dezember 2011 abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz 3 TV-L anstelle der Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v.H. ihres Tabellenentgelts. Für Mitarbeiterinnen, die unter Absatz 10 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort.
( 10 ) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Anmerkung zu § 15:
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagoginnen und Ingenieurinnen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere beziehungsweise niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
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§ 16
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Dezember 2008

( 1 ) Wird aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 DienstVO-1983 (BAT) übergeleiteten Mitarbeiterinnen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. Ist die Mitarbeiterin in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
( 2 ) Wird aus dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 DienstVO-1983 (MTArb) übergeleiteten Mitarbeiterinnen nach dem 31. Dezember 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gilt § 14 TV-L.
( 3 ) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt – auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Abs. 2 – die Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen bestimmen. Für Mitarbeiterinnen, die unter § 15 Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 bis zum Inkrafttreten entsprechender Eingruppierungsvorschriften über den 31. Dezember 2011 hinaus fort.
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§ 17
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

( 1 ) Für Mitarbeiterinnen, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder ab dem 1. Januar 2009 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 15 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 22a nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen
  1. in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    2.305,31
    2.507,71
    2.585,10
    2.680,36
    2.745,84
    2.835,13
  2. ab 1. Dezember 2022
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    2.369,86
    2.577,93
    2.657,48
    2.755,41
    2.822,72
    2.914,51
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
  1. in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4a
    Stufe 4b
    Stufe 5
    Stufe 6
    Nach 2 Jahren
    in Stufe 2
    Nach 4 Jahren
    in Stufe 3
    Nach 3 Jahren
    in Stufe 4a
    Nach 3 Jahren
    in Stufe 4b
    Nach 5 Jahren
    in Stufe 5
    Beträge aus
    (E 13/2)
    (E 13/3)
    (E 14/3)
    (E 14/4)
    (E 14/5)
    (E14/6)
    E 13 Ü
    4.385,28
    4.619,20
    5.026,88
    5.441,24
    6.076,14
    6.258,43
  2. ab 1. Dezember 2022
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4a
    Stufe 4b
    Stufe 5
    Stufe 6
    Nach 2 Jahren
    in Stufe 2
    Nach 4 Jahren
    in Stufe 3
    Nach 3 Jahren
    in Stufe 4a
    Nach 3 Jahren
    in Stufe 4b
    Nach 5 Jahren
    in Stufe 5
    Beträge aus
    (E 13/2)
    (E 13/3)
    (E 14/3)
    (E 14/4)
    (E 14/5)
    (E14/6)
    E 13 Ü
    4.508,07
    4.748,54
    5.167,63
    5.593,59
    6.246,27
    6.433,67
( 3 ) Übergeleitete Mitarbeiterinnen der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV-L. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
  1. in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    5.955,87
    6.610,80
    7.232,37
    7.640,03
    7.740,31
  2. ab 1. Dezember 2022
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    6.122,63
    6.795,90
    7.434,88
    7.853,95
    7.957,04
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.
( 4 ) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 13 Ü wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Mitarbeiterinnen erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2, 3 und 6 ARR-Ü-Konf gelten entsprechend.
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§ 18
Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

( 1 ) Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2009 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L bis zum 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte
  • der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 57,60 Euro und
  • der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 64,80 Euro
vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Januar 2009. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten haben.
( 2 ) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. Januar 2009 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
  • den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und
  • den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
Anmerkung zu § 18:
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen:
  1. ab 1. März 2015
    in den Entgeltgruppen
    5 bis 8
    12,80 Euro
    9 bis 13
    14,40 Euro
  2. vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016
    in den Entgeltgruppen
    5 bis 8
    6,40 Euro
    9 bis 13
    7,20 Euro
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§ 19
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2008 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden wäre.
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§ 20
Bereitschaftszeiten

Nr. 3 SR 2 r BAT für Hausmeisterinnen und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. Dem § 9 TV-L widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 28. Februar 2009 entsprechend anzupassen.
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§ 21
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Dezember 2008 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Mitarbeiterinnen gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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§ 22
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT und § 69 MTArb weiter.
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§ 22a
Überleitung in die Entgeltordnung zur DienstVO oder
in die Entgeltordnung zum TV-L
am 1. Januar 20123#

( 1 ) Für in die DienstVO-2009 und damit in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Mitarbeiterinnen gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 § 15 DienstVO-2009 und die Entgeltordnung zur DienstVO sowie die §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zur DienstVO oder die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In die DienstVO und damit in den TV-L übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zur DienstVO oder in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 3 oder 4 der ARR-Ü-Konf geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zur DienstVO oder in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zur DienstVO oder in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr geregelt sind.
Anmerkung zu § 22a Absatz 2:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zur DienstVO oder in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zur DienstVO oder nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiterinnen auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 15 DienstVO in Verbindung mit § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die Mitarbeiterin in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Bei Mitarbeiterinnen im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 15 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. August 2013 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zur DienstVO und der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.
( 5 ) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Mitarbeiterinnen mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 15 Absatz 8 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Mitarbeiterinnen, die unter § 15 Absatz 10 fallen.
( 7 ) Für Mitarbeiterinnen, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:
  1. Anstatt bis zum 31. August 2013 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 30. April 2014 gestellt werden.
  2. Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 30. April 2013, kann der Antrag bis zum 30. April 2014 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.
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§ 22b
Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte
(Anlage zum TV EntgO-L)
am 1. April 2016

( 1 ) Für in den TV-L übergeleitete Lehrkräfte und für zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2016 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. April 2016 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. April 2016 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In den TV-L übergeleitete Lehrkräfte und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Lehrkräfte,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO über den 31. März 2016 hinaus fortbesteht und
  • die am 1. April 2016 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. April 2016 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind.
Anmerkung zu § 22b Absatz 2 Satz 1 und 2:
Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in den Eingruppierungsregelungen des Landes Niedersachsen ergibt, die am 31. März 2016 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt.
Anmerkung zu § 22b Absatz 2 Satz 3:
Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Anstellungsträger geltenden Besoldungsrecht.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird an-gerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend.
Anmerkung zu § 22b Absatz 3 Satz 1:
Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/ oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. März 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. April 2016 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. April 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. April 2016 zurück.
( 5 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. April 2016 zurückwirkt.
( 6 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 aufgrund einer Änderung des beim Anstellungsträger geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO- ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.
( 7 ) Der Antrag nach Absatz 6 Satz 1 und / oder nach Absatz 6 Satz 4 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zurück.
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§ 22c
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9
in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019

( 1 ) Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
( 2 ) Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 1 / R
3 / 2 / R
3 / 2 / R
3 / 3 / R
3 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 1 / R
3 / 5 / R
4 / 2 / R
3 / 6 / R
4 / 3 / R
3 / 7 / R
4 / 4 / R
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
Mitarbeiterinnen, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
( 3 ) Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
( 4 ) Mitarbeiterinnen im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 22 d
Überleitung der Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst am 1. Januar 2019

( 1 ) Mitarbeiterinnen im Sinne des Abschnitt M der Anlage 2 der DienstVO-2009
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltch der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:
bisherige KR-Entgeltgruppe
neue KR-Entgeltgruppe
KR 3a
KR 5
KR 4a
KR 6
KR 7a
KR 7
KR 8a
KR 8
KR 9a
KR 9
KR 9b
KR 10
KR 9c
KR 11
KR 9d
KR 12
KR 10a
KR 13
KR 11a
KR 14
KR 11b
KR 15
KR 12a
KR 16
Anmerkung zu § 22 d Absatz 1:
Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen finden aufgrund der Überleitung nicht statt.
( 2 ) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:
  • übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Anlage 1 Abschnitt M der DienstVO-2009 für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigen Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend;
  • übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Anlage 1 Abschnitt M der DienstVO-2009 für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden Beschäftigte der Stufe 6 zugeordnet.
( 3 ) Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 22 e
Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020
Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben

( 1 ) Mitarbeiterinnen,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO-2009 über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich der DienstVO-2009 fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L oder nach den Anlagen 2 oder 3 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelungen nach den Anlagen 2 und 3 für die Entgeltgruppe 9.
Anmerkung zu § 22 e Absatz 1:
Die Protokollerklärung zu § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiterinnen auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die Mitarbeiterin in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
( 3 ) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
  • für Mitarbeiterinnen im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L,
  • sowie für Mitarbeiterinnen, die unter § 15 Absatz 10 fallen.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 22 f
Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021

( 1 ) Für Mitarbeiterinnen im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29e mit folgenden Maßgaben:
  1. Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
  2. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.
( 2 ) Mitarbeiterinnen, die nicht gemäß Absatz 1 höhergruppiert werden, wird die anstatt der Programmiererzulage zustehende persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 bzw. die persönliche Zulage nach § 15 Absatz 6 unter den bisherigen Vorrausetzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weitergezahlt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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5. Abschnitt
Schlussvorschrift

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§ 23
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Anlage 1 ARR-Ü-Konf

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Teil A
Ersetzte Arbeitsrechtsregelungen und Tarifverträge

  1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003
  2. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
  3. Tarifvertrag zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961
  4. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Länder vom 31. Januar 2003
  5. Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003
  6. Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) vom 11. Juli 1966
  7. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982,
  8. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 – Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TV-L
  9. Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 – Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TV-L
  10. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970
  11. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (Länder) vom 17. Dezember 1970
  12. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973
  13. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973
  14. Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 betreffend Beihilfe für Angestellte und Lehrlinge des Landes Niedersachsen
  15. Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 betreffend Beihilfe für Arbeiter und Lehrlinge des Landes Niedersachsen
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Teil B
Fortgeltende Arbeitsrechtsregelungen und Tarifverträge

  1. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den § 2 Nr. III des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003
  2. Tarifvertrag des Landes Niedersachsen vom 25. Januar 1990 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
  3. Tarifvertrag über Zusatzurlaub über gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959
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Anlage 2 ARR-Ü-Konf
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am
31. Dezember 2008/1. Januar 2009 vorhandene Mitarbeiterinnen für die Überleitung

– nicht abgedruckt –
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Anlage 3 ARR-Ü-Konf
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2009 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

– nicht abgedruckt –
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Anlage 4 (A / B) ARR-Ü-Konf

KR-Anwendungstabelle
Gültig vom ...
Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle
Entgeltgruppe KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen KR/KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
...
...
nach 2 J. St. 3
...
nach 3 J. St. 4
EG 11
11b
XI mit Aufstieg nach XII
...
...
EG 11
11a
X mit Aufstieg nach XI
...
...
nach 2 J. St. 3
...
nach 5 J. St. 4
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach X
...
...
nach 2 J. St. 3
...
nach 3 J. St. 4
EG 9,
EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach IX
...
...
nach 4 J. St. 3
...
nach 2 J. St. 4
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
...
...
nach 5 J. St. 3
...
nach 5 J. St. 4
9b
VI mit Aufstieg nach VII
...
...
nach 5 J. St. 3
...
nach 5 J. St. 4
VII ohne
Aufstieg
9a
VI ohne
Aufstieg
...
...
nach 5 J. St. 3
...
nach 5 J. St. 4
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
...
...
...
...
...
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach VI
...
EG 7,
EG 8
7a
V mit Aufstieg nach Va
...
...
...
...
...
IV mit Aufstieg nach V und Va
...
IV mit Aufstieg nach V
EG 4,
EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
...
...
...
...
...
...
III mit Aufstieg nach IV
EG 3,
EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
...
...
...
...
...
...
In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um … Euro.
Anmerkung: Die aktuellen Tabellenentgelte für Pflegekräfte sind ab 1. Januar 2012 in Anlage C zum TV-L geregelt.

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1 ↑ Das Landeskirchenamt hat bestimmt, dass abweichend von § 4 ARR-Ü-Konf und § 15 Abs. 7 i. v. m. Anlage 3 ARR-Ü-Konf Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit D-Prüfung der Entgeltgruppe 4 und Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen ohne Prüfung der Entgeltgruppe 2 zugeordnet sind (KABl. 2008, S. 205 und KABl. 2009, S. 8).
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2 ↑ siehe Fußnote zu § 4
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß der 8. Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf) vom 22. April 2012, KABl. 2013, S. 77 gilt die folgende Übergangsregelung:„1. Für die Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurden und die über den 30. April 2013 hinaus fortbestehen, ist § 22a Absätze 2 bis 6 ARR-Ü-Konf mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 31. Dezember 2011 der Tag vor der Einstellung tritt und an die Stelle des 1. Januar 2012 der Tag der Einstellung.2. Hat eine Eingruppierung aufgrund der Übertragung einer anderen Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 30. April 2013 stattgefunden und wird diese Tätigkeit über den 30. April 2013 hinaus ausgeübt, ist § 22a Absätze 2 bis 6 ARR-Ü-Konf mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 31. Dezember 2011 der Tag vor der Eingruppierung tritt und an die Stelle des 1. Januar 2012 der Tag der Eingruppierung.“