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Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Kirchenkreis

Vom 15. Oktober 1999

KABl. 1999, S. 211, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 317

Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 13. Dezember 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 302), geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 133), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) In den Kirchengemeinden festangestellte oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragte Pfarrer und Pfarrerinnen sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen.
( 2 ) Besondere Aufgaben können auch befristet übertragen werden.
( 3 ) Die Übertragung besonderer Aufgaben durch die Landeskirche bleibt unberührt.
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§ 2

Besondere Aufgaben sind
  1. Aufgaben des gemeindlichen Dienstes in anderen Kirchengemeinden und
  2. übergemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 3

( 1 ) Aufgaben des gemeindlichen Dienstes nach § 2 Nr. 1 können übertragen werden, wenn die Übernahme dieser Aufgaben zum Ausgleich unterschiedlicher pfarramtlicher Belastungen, zur Verbesserung der Gemeindearbeit in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises oder zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Kirchenkreis erforderlich ist.
( 2 ) Übergemeindliche Aufgaben nach § 2 Nr. 2 können übertragen werden, wenn die Übernahme dieser Aufgaben zur sachgerechten Wahrnehmung der übergemeindlichen Aufgaben des Kirchenkreises erforderlich ist und der Pfarrer oder die Pfarrerin die erforderliche Qualifikation besitzt.
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§ 4

( 1 ) Den Auftrag zur Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe erteilt der Kirchenkreisvorstand im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin und im Benehmen mit dem Pfarrkonvent; der Pfarrer oder die Pfarrerin und die beteiligten Kirchenvorstände sind vorher anzuhören.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand hat bei der Erteilung des Auftrags die Belange der beteiligten Kirchengemeinden sowie die dienstliche Inanspruchnahme und die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers zu berücksichtigen.
( 3 ) Besteht zwischen benachbarten Kirchenkreisen eine rechtlich geordnete Zusammenarbeit, so kann ein vom Kirchenkreisvorstand erteilter Auftrag auch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Nachbarkirchenkreis umfassen, wenn das Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand und dem Superintendenten oder der Superintendentin sowie das Benehmen mit dem Pfarrkonvent dieses Kirchenkreises hergestellt worden ist.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann mit Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin den Auftrag jederzeit widerrufen. Der Superintendent oder die Superintendentin soll die Aufhebung des Auftrags anregen, wenn nach seinem oder ihrem Urteil die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrags nicht mehr bestehen. Im Übrigen gelten für den Widerruf des Auftrags die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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§ 5

Pfarrer und Pfarrerinnen, die Aufgaben des gemeindlichen Dienstes nach § 2 Nr. 1 übernehmen, können im Rahmen ihres Auftrags im Bereich der betroffenen Kirchengemeinde die in § 21 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung geregelten Befugnisse ausüben. Wollen sie im Rahmen einer übergemeindlichen Aufgabe nach § 2 Nr. 2 in einer Kirchengemeinde, in der sie nicht festangestellt oder mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt sind, Gottesdienste halten, so gelten die Vorschriften des § 21 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 6

( 1 ) Eine Entschädigung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben wird nicht gewährt.
( 2 ) Die erforderlichen Sachkosten für die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben nach § 2 Nr. 2 tragen die beteiligten Kirchenkreise.
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§ 7

Widersprüche, Klagen und andere Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Kirchenkreisvorstandes nach dieser Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrern mit der Wahrnehmung bestimmter übergemeindlicher Aufgaben im Kirchenkreis vom 5. Juli 1983 (Kirchl. Amtsbl. S. 191) außer Kraft.